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für Lagerei und Hafenumschlag
im Felbermayr Schwerguthafen Krefeld
1. Geltungsbereich
Diese Lager- und Umschlagsbedingungen gelten für die Betriebsstätte und Anlage der Hafen- und/oder Lagerumschlagbereiche im Hafen Krefeld. Gleichzeitig lehnen wir etwa widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ab.
2. Allgemeine Bestimmungen
Von diesen Geschäftsbedingungen umfasst sind der sogenannte direkte Umschlag von Waren und Gütern sowie der indirekte Umschlag mit vorhergehender bzw. anschließender Lagerung von Gütern sowie die isolierte Einlagerung in gedeckte oder ungedeckte Lagerflächen ohne Hafenumschlag.
2.1 Für die Bereiche der von Felbermayr betriebenen Hafen- und Lagerumschlagsbereiche gelten – soweit nachstehende Lager- und Umschlagbestimmungen nichts anderes regeln – die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zur Lagerei sowie ergänzend die Haftungsbestimmungen der ADSp in der jeweilig geltenden Fassung.
2.2 Jeder Benützer der Hafen-, Lager- und Umschlagsanlagen, in weiterer Folge Auftraggeber genannt, unterwirft sich den Bestimmungen der gegenständlichen Lager- und Umschlagsbedingungen.
2.3 Sämtliche Aufträge bedürfen der Schriftform. Für die Durchführung mündlich erteilter Aufträge, die von Felbermayr nicht schriftlich gegenbestätigt werden, übernimmt Felbermayr keinerlei Haftung.
2.4 Etwaige Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben, fallen dem Auftraggeber auch dann zur Last, wenn ihn kein Verschulden daran trifft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ausmaß und Gewichts- und Schwerpunktsangaben sowie Anschlagpunkte der umzuschlagenden oder einzulagernden Ware, exakt, richtig und vollständig anzugeben, da eine Kontrolle des Gewichts oder des Längenausmaßes bzw. des Schwerpunktes durch Felbermayr nicht erfolgt. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben haftet der Auftraggeber alleinig für etwaig daraus entstehende Kosten und Schäden. Die Gewichtsangaben des Auftraggebers führen zur Auswahl des Hebematerials bzw. der Kräne, sodass die Angaben diesbezüglich exakt zu erfolgen haben. Der Umschlag von Waren ist ohne schriftliche Spezialvereinbarung auf ein maximales Gewicht von 100 Tonnen begrenzt.
2.5 Der Auftraggeber hat auch auf Art und Eigenschaften der umzuschlagenden oder einzulagernden Waren bei Auftragserteilung schriftlich und vollständig hinzuweisen. Sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich eine gedeckte Einlagerung beauftragt wird, erfolgt eine ungedeckte Einlagerung (Freifläche), sodass das Lagergut Witterungseinflüssen ausgesetzt ist. Auf eine etwaig eingeschränkte Lagerfähigkeit der zu verwahrenden Lagergüter hat der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. Die Einlagerung sowie der Umschlag von Gütern, die nach den Bestimmungen der ADNR oder IMO als Gefahrengut klassifiziert gelten, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2.6 Die Einlagerung erfolgt überwiegend auf ungedeckten Freiflächen, die nicht zur Gänze versperrbar sind. Der Auftraggeber hat für eine lagerfähige Verpackung Sorge zu tragen. Weder zu Betriebszeiten noch zur Nacht- oder Wochenendzeit ist eine ständige Überwachung des Lagergutes möglich. Für den Fall einer Diebstahls-, Sabotage- oder sonstige Beeinträchtigungsgefahr, ist vom Auftraggeber hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen, und gegebenenfalls eine geeignete Bewachung bzw. Versperrung auf Kosten des Auftraggebers in Auftrag zu geben.
2.7 Felbermayr bleibt es vorbehalten, aus technischen oder betrieblichen Gründen Veränderungen an den zur Verfügung gestellten Lagerflächen oder einem Wechsel dieser Flächen vorzunehmen und erklärt der Auftraggeber für derartige Umlagerungsarbeiten seine Zustimmung.
3. Manipulations-, Lade- und Einlagervorgang
3.1 Für Hafenumschläge, Be- und Entladung sowie Einlagerung von Gütern ist ein von Felbermayr namhaft gemachter Umschlagleiter zuständig, der auch von dritter Seite beigestellt sein kann. Der Lieferant von Waren (Lkw-Chauffeur, Schiffskapitän, Zugsführer u.ä.) hat die Be- und Entladung sowie allfällige Umschläge mit Kranen zu überwachen und auf Stabilität sowie produktspezifische Details der zu manipulierenden Waren und Güter hinzuweisen. Bei Be- und Entladung ist auf den notwendigen "Schiffstrimm" bzw. Stabilität der Lkw und Waggons vom überwachenden Frachtführer (Lkw-Chauffeur, Schiffskapitän, Zugsführer) zu achten. Diese Personen agieren als "Lader und Stauer" und haben bei Beladung von Fahrzeugen darüber Anweisungen zu geben, wo die Ladung auf das Transportmittel abgestellt werden muss. Bei Beladung von Fahrzeugen wird eine notwendige transportgeeignete Verzurrung oder Sicherung der Ladung von Felbermayr weder durchgeführt noch überprüft. Laden, stauen und zurren des Ladegutes ist ausschließlich Sache des Auftraggebers.
3.2 Das von Felbermayr hierzu beigestellte Manipulationspersonal wird als Erfüllungsgehilfen der Fahrzeugverantwortlichen tätig. Vor Beginn der Manipulations- oder Hebearbeiten, ist auf besondere Eigenschaften, Trägheit, sowie etwaige Schwerpunktverlagerungen von Flüssigkeiten sowie sonstiger Gebinde hinzuweisen und die Hebepunkte der Ware (Schwerpunkte) Felbermayr bekannt zu geben.
4. Haftung/Versicherung
4.1 Für transportbedingte Zwischenlagerungen und speditionelle Umschläge (u.a. mit Hafenkrane) gelten die Haftungsbestimmungen der ADSp in der jeweils neuesten Fassung ausdrücklich als vereinbart. Allfällig isolierte Umschläge unterliegen den Haftungsbestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Felbermayr für Kranarbeiten und Schwertransporte – Leistungstyp 2 – veröffentlicht zu www.felbermayr.cc/agb. Hinsichtlich verfügter Lageraufträge kommen jeweils gesonderte Haftungsbestimmungen laut zu vereinbarendem Einzelvertrag zur Anwendung. Dem Auftraggeber obliegt der Beweis, dass die eingelagerten/umgeschlagenen Güter beschädigt wurden oder verloren gegangen sind. Bei Vorliegen eines Verschuldens von Felbermayr wird der bei Auftragserteilung bekannt gegebene Wert der eingelagerten bzw. umgeschlagenen Ware bis zu den Haftungshöchstbeträgen der ADSp ersetzt, sollten diese im konkreten nicht gelten, wird der eingelagerte bzw. umgeschlagene Wert bis zu einem Haftungshöchstbetrag von EUR 50.000,00 ersetzt und gelten diese Haftungshöchstgrenzen bei darüber hinausgehenden (Regress-) Verzicht als ausdrücklich vereinbart.
4.2 Alle Haftungsansprüche gegen Felbermayr erlöschen mit der unbeanstandeten Übernahme des Lager- bzw. Umschlaggutes durch den Empfänger oder dessen Vertreter (Spediteur etc.). Haftungsansprüche sind daher spätestens bei der Übernahme bei sonstigem Verlust schriftlich geltend zu machen.
4.3 Felbermayr ist nicht verpflichtet, die Güter für eigene oder fremde Rechnung zu versichern.
5. Zahlungsbedingungen/Erfüllungsort
Zahlungsbedingungen gelten laut dem vereinbarten Einzelvertrag. Sollten darin besondere Regelungen nicht erfolgt sein, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Felbermayr für Kranarbeiten und Schwertransporte, veröffentlicht zu www.felbermayr.cc/agb. Rechnungen von Felbermayr sind bei Erhalt der Faktura ohne Abzug von Skonti sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen jeweils in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Düsseldorf vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
6. Kündigung/Auflösung
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, behält sich Felbermayr das Recht vor, alle Vereinbarungen und Verträge jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer 1-monatigen Frist mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte Felbermayr bekannt gegebene Adresse zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist Felbermayr berechtigt auf Namen und Rechnung des Auftraggebers fremd einzulagern; dies ohne weitere Haftung für Manipulation, Transport oder Lagerung.
6.2 Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarungen und Verträge zulässig, sofern a) bei den die eingelagerten Güter es sich um solche handelt, durch die Gefahr für andere Lagergüter oder Personen entstehen könnten und kein besonderer Gefahrenhinweis hierzu erfolgte. b) Der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung länger als 1 Monat mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im Rückstand ist oder c) wesentliche Vertragspunkte von Seiten des Auftraggebers trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingehalten wurde.
6.3 Die Berechtigung von Felbermayr zur gesetzlich geregelten pfandweisen Verwertung des Lagergutes entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen des HGB, bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber erteilt überdies im Falle von Zahlungsrückständen eine Verwertungsermächtigung ohne dass hierzu eine gerichtliche Antragstellung notwendig ist.
7. Sonstiges
Sämtlichen mit dem Einlagerungsvertrag bzw. dem Umschlag entstehenden Kosten und Gebühren aller Art sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
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