Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Geschäftsbedingungen der Felbermayr Holding im Überblick

Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

für Transporte, Lagerei, Kraneinsätze, Ein- und Ausbringungen, Bergungsarbeiten sowie Arbeitsbühnen und Staplerbeistellung

1. Allgemeines:

Sämtliche Leistungen der Fa. Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG (AN) erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – veröffentlicht auf www.felbermayr.cc. Für die Beistellung von Arbeitsbühnen und Staplern gelten neben diesen AGB auch die "Besonderen Geschäftsbedingungen für Arbeitsbühnen und Stapler", für die über eine Bergung hinausgehende Ein- bzw. Umlagerung bzw. Verwahrung gelten auch die "Besonderen Geschäftsbedingungen für Lagerei und Hafenumschlag", für Transporte auf der Schiene gelten auch die "Besonderen Geschäftsbedingungen der ITB – Internationale Tieflader-Bahntransporte" des AN.

Sämtliche AGB des AN sind auf www.felbermayr.cc veröffentlicht. 

Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (AG) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall.

2. Angebot und Vertragsabschluss:

Alle Angebote des AN sind freibleibend und haben – sofern nicht anders vereinbart – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Der AG hat bei Annahme des Anbotes eine Auftragsbestätigung zu übersenden, wodurch er die Gültigkeit dieser AGB sowie allfälliger besonderen AGB bestätigt. Eine teilweise Annahme des Angebots ist nur gültig, wenn dies im Angebot festgehalten ist oder die teilweise Angebotsannahme durch den AN bestätigt wird.

Telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.

3. Leistungsumfang:

Der Inhalt der vom AN geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem Angebot. 

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten durch den AN in Form eines – bei der Beistellung von Bedienungspersonal mit einer Arbeitskräfteüberlassung verbundenen – Mietvertrages, im Rahmen dessen das überlassene Gerät nach Weisung und auf die Gefahr des AG verwendet werden darf. 

Schuldet der AN die eigenverantwortliche Durchführung von Hebearbeiten nach Zielvorgaben des AG, so liegt ein Frachtvertrag (§§ 425ff UGB) vor. Ist die Durchführung von Hebearbeiten Teil eines dem CMR unterliegenden Transportes, so unterliegt auch die Hebeleistung dem CMR.

Die angebotenen Preise basieren auf den vom AG zur Verfügung gestellten Angaben. Der AG hat sämtliche Umstände der Leistungserbringung (Beschaffenheit des Hebe- bzw. Transportgutes, Anschlagpunkte, Gewicht, Zufahrtswege, Standplatzbeschaffenheit, …) bekannt zu geben. Bei Unklarheiten hat der AG den AN mit einer Besichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Verzichtet der AG auf eine Besichtigung durch den AN, so haftet er für sämtliche sich aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben ergebenden Mehraufwendungen. 

Für die Leistungserbringung notwendige behördliche Genehmigungen werden vom AN auf Gefahr und – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – auf Kosten des AG eingeholt, auf Anfrage des AG werden Art und Umfang der üblich notwendigen Genehmigungen bekannt gegeben. 

Bei Änderung des Leistungsumfanges (auch infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen)  sind diese Mehrleistungen – auch im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises – gesondert zu entlohnen. Gleiches gilt für Mehrleistungen infolge Veränderungen im Aufstellort, Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Verlängerung der Leistungsfrist durch äußere Umstände und dgl. Der AN ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die wirklichen Stückgewichte bzw. Abmessungen sowie sonstigen Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des AG abweichen.

Den vorhandenen Bedien- und Warnhinweisen ist jedenfalls Rechnung zu tragen, bei Unklarheiten ist vor Arbeitsbeginn Rücksprache zu halten.

4. Leistungsfrist und -verzögerungen:

Der AN hat die Leistung innerhalb der vereinbarten, mangels einer Vereinbarung innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Aufforderung zu erbringen. Im Falle eines Verzuges hat der AG dem AN eine angemessen Nachfrist zu setzen. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Bei allfälligen dem AG entstandenen Schäden aus Verzug sind vom AG zu bezahlende Vertragsstrafen nur dann zu berücksichtigen, wenn der AN vor Angebotslegung auf derartige Verzugsfolgen schriftlich hingewiesen wurde und wenn dem AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann. 

Die Gefahr der Leistungsverzögerung durch höhere Gewalt oder von keinem Vertragsteil zu vertretende Umstände (Verkehrsbehinderungen; Witterung; Ausbleiben behördlicher Genehmigungen; Naturkatastrophen; Gefährdung von Sachen oder Gesundheit durch die Leistungserbringung und dgl.) trägt der AG. Die Leistungsfrist des AN verlängert sich daher um die Dauer dieser Umstände. Der AG ist für die Dauer der durch diese Umstände erzwungenen Stillstandszeiten zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen (etwa aufgrund falscher Angaben bei Auftragserteilung, verspäteter Bereitstellung des Gutes, ungeeigneter Transportwege oder Standplätze und dgl.), ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten (auch bei Pauschalaufträgen) zu verrechnen.

5. Vertragsauflösung bzw. Rücktritt:

Ein Rücktritt bzw. eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den AG ist zulässig, wenn der AN trotz Einräumung einer angemessenen Nachfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein schriftlich vereinbarter wichtiger Grund vorliegt.

Ein Rücktritt bzw. eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den AN ist zulässig, wenn der AG trotz Nachfristsetzung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ohne Verschulden des AN Umstände eintreten, die zu erheblichen Erschwernissen führen oder eine Schädigung von Sachen und/oder Personen befürchten lassen und der AG diese Umstünde nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen kann. 

Für den Fall, dass die zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, steht beiden Vertragsteilen ein Rücktrittsrecht zu, wobei der AG die bis dahin erbrachten Leistungen des AN zu vergüten hat.

6. Haftung der Vertragsparteien:

Für dem CMR unterliegende Leistungen des AN gilt ausschließlich das CMR. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung obliegt dem AG.

Bei allenfalls mit einer Arbeitskräfteüberlassung verbundenen Gerätemieten haftet der AN nur dafür, dass ein der Vereinbarung entsprechendes Gerät und – allenfalls – taugliches Bedienpersonal zur Verfügung gestellt wird. 

Für Hebearbeiten gelten die Vorschriften über den Frachtvertrag. Auf Wunsch und gegen Aufpreis sorgt der AN für eine Versicherung des gehobenen Gutes gegen Schäden (Hakenlast-Versicherung) mit einer Versicherungssumme von EUR 100.000. Höhere Deckungssummen sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Sollte der AG selbst eine derartige Versicherung eindecken, so hat er den AN mitzuversichern bzw. für einen Regressverzicht der Versicherung gegenüber dem AN und dessen Gehilfen zu sorgen. Die Haftung des AN für alle aus der Beschädigung des gehobenen Gutes resultierenden Schäden ist in jedem Fall auf die Versicherungsleistung begrenzt. 

Für Schäden, die bei Bergungen am Bergegut eintreten, wird keine Haftung übernommen. 

In jedem Fall haften der AN und die von diesem eingesetzten Gehilfen für im Zuge der Leistungserbringung dem AG verursachte Sach- und Vermögensschäden nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten des AN oder seiner Gehilfen (eine im Rahmen einer Gerätemiete überlassene Arbeitskraft ist kein Gehilfe des AN). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – ausgenommen für Personenschäden – ausgeschlossen. Der AN und seine Gehilfen haften ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Die Haftung des AN und der von ihm eingesetzten Gehilfen ist mit der Höhe der Deckungssumme des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages begrenzt. 

Für das nicht vom AN beigestellte Personal haftet ausschließlich der AG, dies gilt insbesondere für Personen, die das Personal des AN einweisen. Sollte der AN Dritten gegenüber aufgrund des Verschuldens dieser Personen haften, so ist der AG zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. 

Der AG ist verpflichtet, durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen schriftlich bekannt zu geben.

7. Auftragsdurchführung:

Der AG hat das Transport- bzw. Hebe- oder Bergungsgut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zu halten und sämtliche technische Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. 

Der AG haftet dafür, dass die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Allfällige dafür notwendige statische Berechnungen sind vom AG zu beauftragen.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:

Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen – angeblichen oder tatsächlichen – Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Der AG ist nicht berechtigt, fällige Leistungen zurückzubehalten.

9. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:

Rechnungen des AN sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall sind unternehmerische Zinsen sowie die mit der Forderungsbetreibung verbundenen Kosten zu übernehmen. Der AN ist jedenfalls monatlich zur Legung von Teilrechnungen über die bereits erbrachten Leistungen berechtigt. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG ist der AN – unbeschadet aller ihm sonst zustehenden Rechte – zur Legung von wöchentlichen Teilrechnungen berechtigt.

10. Transportbedingungen:

Die vom AN durchgeführten Transportverträge – ausgenommen Lohnfuhrverträge, bei denen der AN dem AG ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat – unterliegen dem CMR.

11. Schlussbestimmungen; Rechtswahl; Gerichtsstand:

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der betroffenen Niederlassung des AN. Als Gerichtsstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausschluss der Kollisionsnormen.

 Condizioni generali di contratto

Condizioni generali di contratto della ditta Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

Le condizioni si applicano ai servizi di trasporto, deposito a magazzino, impiego di gru, spedizione e ricevimento, interventi di ricupero, oltre che all’impiego di piattaforme di lavoro e carrelli elevatori 
 

1. Informazioni generali:

Tutte le prestazioni e i servizi della ditta Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH& Co KG (mandatario) vengono resi dietro applicazione delle presenti condizioni generali di contratto – pubblicate su www.felbermayr.cc. Per la messa a disposizione di piattaforme di lavoro e carrelli elevatori trovano applicazione oltre a queste condizioni generali anche le »Condizioni speciali per piattaforme di lavoro e carrelli elevatori«, per i servizi di stoccaggio e trasferimento o custodia trovano applicazione anche le »Condizioni speciali per deposito a magazzino e traffico del porto«, mentre per i trasporti su rotaia si applicano anche le »Condizioni speciali ITB – Trasporto ferroviario internazionale« del mandatario.

Tutte le condizioni generali di contratto del mandatario sono pubblicate sul sito  www.felbermayr.cc . 

Eventuali condizioni divergenti del partner contrattuale (mandante) si applicano solo dietro espresso accordo scritto e solo per il singolo caso.


2. Offerta e stipula del contratto:

Tutte le offerte del mandatario non sono impegnative  ed hanno una validità di 14 giorni dalla data dell’offerta, salvo diversamente pattuito. Al momento dell’accettazione dell’offerta il mandante deve inviare una conferma d’ordine, così facendo conferma la validità delle presenti condizioni generali di contratto come pure di eventuali condizioni speciali. E’ ammessa una accettazione parziale dell’offerta solo se questo è previsto nell’offerta sottoposta oppure se l’accettazione parziale viene confermata dal mandatario. 

Eventuali indicazioni telefoniche o verbali e accordi accessori del mandante diventano parte inte-grante del contratto solo se confermati per iscritto dal mandatario.


3. Portata dei servizi:

Il contenuto del servizio da prestarsi a cura del  mandatario è quello risultante dall’offerta.  

Salvo diversamente pattuito in maniera espressa, la messa a disposizione di attrezzature di lavoro da parte del mandatario avviene sotto forma di un contratto di locazione  – correlato ad una ces-sione di manodopera nel caso di fornitura di personale – nell’ambito del quale l’attrezzo ceduto può essere impiegato secondo le istruzioni e a rischio del mandante. 

Se il mandatario deve provvedere all’esecuzione sotto la propria responsabilità di servizi di sollevamento secondo le indicazioni del mandante, sussiste allora un contratto di trasporto (§§ 425ff UGB). Se l’esecuzione dei servizi di sollevamento è parte di un trasporto soggetto alla Convenzione CMR, anche il servizio di sollevamento è soggetto al CMR.

I prezzi offerti si basano sulle indicazioni messe a disposizione dal mandante, il quale è tenuto a comunicare in modo vincolante e completo tutte le circostanze del servizio che deve essere reso (caratteristiche del bene da sollevare o trasportare, punti di  fissaggio, peso, vie d’accesso, ca-ratteristiche luogo di parcheggio …). Il mandante deve provvedere ad eventuali calcoli statici necessari.  Il mandante risponde dei dati incorretti o incompleti forniti e delle relative conseguenze.

Tutte le autorizzazioni necessarie per l’esecuzione dei servizi vengono richieste dal mandatario a rischio e a spese del mandante – salvo diversa pattuizione; su richiesta del mandante viene comunicata tipologia e portata delle autorizzazioni necessarie. 

Qualora subentrino variazioni alla portata dei servizi  (anche in seguito a condizioni e a pre-scrizioni delle autorità competenti)  i maggiori servizi che ne derivano – anche nel caso sia pattuito un prezzo forfettario – devono essere pagati separatamente. Lo stesso vale per eventuali servizi aggiuntivi risultanti  da variazioni nel luogo d’installazione, tempi e durata dell’esecuzione dell’incarico, variazione della destinazione, proroga del termine di esecuzione  dovuta a circostanze esterne ecc. Il mandatario è autorizzato ad addebitare supplementi di prezzo qualora i pesi effettivi o le dimensioni come pure altre caratteristiche dei particolari da movimentarsi divergano dalle indicazioni fornite dal mandante. 

Sono comunque da tenere sempre in considerazione le indicazioni d’uso e le avvertenze fornite, in presenza di dubbi sono da richiedere i necessari chiarimenti prima dell’inizio dei lavori.


4. Termini dei servizi e ritardi:

Il mandatario deve fornire la prestazione entro il termine pattuito, in mancanza di accordo entro un termine adeguato, in seguito ad avvenuto sollecito. In caso di ritardo il mandante deve concedere al mandatario una proroga adeguata. Eventuali diritti di mora possono essere esercitati solo dopo la scadenza di una adeguata proroga. Nel caso di eventuali danni subiti dal mandante a causa del ritardo sono da considerarsi le penali contrattuali da pagarsi al mandante solo se il mandatario è stato informato per iscritto di tali possibili conseguenze prima della presentazione dell’offerta e se è imputabile al mandatario dolo o negligenza.  

Il rischio di ritardi nell’esecuzione dovuti a forza maggiore oppure a circostanze non imputabili ad alcuna parte contrattuale (ostacoli  alla circolazione; condizioni atmosferiche; mancanza delle necessarie autorizzazioni; catastrofi naturali; pericolo per beni o per la salute in seguito alla fornitura del servizio ecc.) è a carico del mandante. Il termine d’esecuzione del mandatario si protrae pertanto della durata di tali circostanze. Il mandante è tenuto al pagamento del corri-spettivo per la durata dei tempi di fermo dovuti a tali circostanze.  

Se per ragioni rientranti nella sfera del mandante lo svolgimento dell’incarico viene ritardato (ad esempio a causa di dati sbagliati all’inoltro dell’ordine, ritardo nella messa a disposizione del bene, vie di trasporto inadeguate o luoghi di sosta inadeguati ecc.) il mandatario è autorizzato ad addebitare i maggiori costi o le spese (anche nel caso di commesse a forfait) che ne derivano.


5. Risoluzione o recesso dal contratto:

E’ ammesso un recesso o una risoluzione anticipata del contratto da parte del mandante se il mandatario non rispetta i propri obblighi contrattuali nonostante la concessione di adeguata proroga oppure in presenza di giusta causa pattuita per iscritto. 

E’ ammesso un recesso o una risoluzione anticipata del contratto da parte del mandatario se il mandante non rispetta i propri obblighi nonostante la concessione di una proroga oppure se subentrano delle circostanze, non per colpa del mandatario, che si traducono in difficoltà considerevoli o lasciano presupporre il danneggiamento di beni e/o la lesione di persone e il mandante non è in grado di eliminare tali circostanze entro un termine adeguato. 

Qualora le autorizzazioni richieste per la realizzazioni dei servizi dovuti non vengano rilasciate, entrambe le parti contraenti possono avvalersi di un diritto di recesso, nel qual caso il mandante dovrà saldare le prestazioni fornite fino a quel momento dal mandatario.


6. Responsabilità delle parti contraenti:

Per i servizi soggetti al CMR del mandatario si applica esclusivamente il CMR. Spetta al mandante il rispetto delle norme per la protezione del carico. 

Nel caso di locazioni di attrezzature correlate alla cessione di manodopera il mandatario risponde solo per la messa a disposizione di una attrezzatura conformemente all’accordo ed even-tualmente di personale idoneo.  

Per i servizi di sollevamento si applicano le norme relative al contratto di trasporto. Nel caso di danni al bene oggetto del sollevamento il mandatario offre una assicurazione sul gancio che prevede una somma assicurata di EUR 75.000,00. Se il mandante pretende una copertura maggiore, dovrà comunicarlo per iscritto al mandatario congiuntamente al valore del bene da sollevare. Se il mandante dovesse coprire da sé una tale assicurazione, dovrà allora co-assicurare il mandatario oppure provvedere ad una rinuncia al regresso dell’assicurazione nei confronti del mandatario e dei suoi collaboratori. La responsabilità del mandatario per tutti i danni risultanti dal danneggiamento del bene sollevato è limitata in ogni modo alla prestazione assicurativa.  

Non viene assunta alcuna responsabilità per i danni che subentrano sul bene ricuperato durante il ricupero. 

In ogni modo il mandatario ed i collaboratori da questo impiegati rispondono dei danni materiali e patrimoniali causati al mandante durante l’esecuzione del servizio  solo in presenza di dolo o negligenza da parte del mandatario o dei suoi collaboratori  (la manodopera ceduta nell’ambito di una locazione di attrezzature non è da ritenersi un collaboratore del mandatario). E’ esclusa la responsabilità per colpa lieve, ad esclusione dei danni alle persone. Il mandatario e i suoi collaboratori non rispondono inoltre del caso o degli eventi di forza maggiore tanto meno dei danni conseguenti, del mancato profitto, della perdita di interessi e dei danni risultanti da diritti di terzi. La responsabilità del mandatario e dei collaboratori da questo impiegati è limitata all’ammontare della copertura del contratto d’assicurazione di responsabilità civile verso terzi stipulato. 

Per il personale non messo a disposizione dal mandatario come pure per i danni risultanti risponde esclusivamente il mandante, ciò vale in particolare per le persone che forniscono le necessarie istruzioni al personale del mandatario.  Lo stesso dicasi per i danni risultanti dalle indicazioni o istruzioni fornite alla parte che riceve o spedisce, ad un operatore di gru o ad un conducente di camion e per  quelli emergenti in seguito all’adempimento di tali istruzioni (ad esempio movimenti della gru con l’aiuto di un incaricato in caso di scarsa visibilità, azioni del coordinatore del cantiere, istruzioni al conducente di un camion o ad un operatore di gru, ecc.). 

Se il mandatario dovesse rispondere nei confronti di terzi per la colpa di tale personale, allora il mandante è tenuto alla relativa salvaguardia e tutela. 

Il mandante è tenuto a comunicare per iscritto tempestivamente, al più tardi entro tre giorni lavorativi, i danni provocati dalla prestazione del mandatario.


7. Esecuzione della commessa:

Il mandante deve predisporre e mantenere in condizioni adeguate il bene oggetto del trasporto o del sollevamento o ricupero  e provvedere per proprio conto e a proprio rischio a tutti i presupposti tecnici previsti per l’esecuzione dell’incarico e a mantenerli durante l’esecuzione dello stesso. 

Il mandante ha un obbligo di informazione e chiarimento nel senso che deve comunicare tutte le circostanze e le caratteristiche necessarie per l’esecuzione del servizio o l’installazione della gru, in particolare le caratteristiche del suolo e la portata del luogo di installazione della gru, oltre agli accessi, a tutti gli impianti/costruzioni presenti come canali, pozzetti, tubazioni, condotti di linee e altri aspetti necessari per una valutazione statica dello svolgimento del servizio richiesto. 
Non rispondiamo dei danni al raccordo di accesso (carichi assi) e dei danni di compressione nell’area di installazione della gru (pressione di appoggio). Il fissaggio spetta al mandante.


8. Diritto di compensazione e trattenuta:

Il mandante non è autorizzato a compensare eventuali propri crediti (effettivi o presunti) con crediti del mandatario, a meno che il credito del mandante sia stato riconosciuto per iscritto dal mandatario stesso o stabilito giudizialmente. Il mandante non è autorizzato a trattenere eventuali pagamenti in scadenza.


9. Pagamento:

Le fatture del mandatario hanno scadenza al ricevimento, e devono essere saldate senza detrazione alcuna. In caso di ritardo sono da prevedersi interessi di mora come pure i costi connessi al recupero del credito. Il mandatario è comunque autorizzato ad emettere mensilmente fatture parziali per i servizi già resi. In caso di procedura d’insolvenza sul patrimonio del mandante il mandatario è autorizzato ad emettere fatture parziali settimanali, fatti salvi tutti gli ulteriori diritti a questo spettanti.


10. Condizioni di trasporto:

I contratti di trasporto effettuati dal mandatario – ad eccezione dei contratti di trasporto per conto terzi in cui il mandatario deve mettere a disposizione del mandante un veicolo equipaggiato per un carico qualsiasi secondo le istruzioni del mandante, sono soggetti al CMR.


11. Disposizioni finali; Diritto; Foro competente: 

Qualora singole disposizioni delle presenti condizioni generali di contratto risultassero invalide o lo divenissero,  è fatta salva la validità delle restanti disposizioni. Le clausole invalide dovranno essere sostituite da una disposizione valida corrispondente allo scopo della clausola originaria. 

Luogo di pagamento e di adempimento per le parti contraenti è la sede della filiale interessata del mandatario. 

Come foro competente viene pattuito il tribunale competente per materia di Wels/Austria.

Trova applicazione esclusivamente il diritto austriaco con esclusione delle norme che regolano i conflitti di legge.

 

 Besondere Geschäftsbedingungen

Besondere Geschäftsbedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

für Lagerei und Hafenumschlag


1. Geltungsbereich:

Diese Lager- und Umschlagsbedingungen gelten für sämtliche Betriebsstätten und Anlagen der Hafen- und/oder Lagerumschlagbereiche der Unternehmensgruppe Felbermayr.


2. Allgemeine Bestimmungen:

Von diesen Geschäftsbedingungen umfasst ist der sogenannte direkte Umschlag von Waren und Gütern sowie der indirekte Umschlag mit vorhergehender bzw. anschließender Lagerung von Gütern sowie die reine Einlagerung in gedeckte oder ungedeckte Lagerflächen ohne Hafenumschlag.

2.1. Für die Bereiche der von der Unternehmensgruppe Felbermayr betriebenen Hafen- und Lagerumschlagsbereiche gelten – soweit nachstehende Lager- und Umschlagbestimmungen nichts anderes egeln – die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches gem. § 416 ff HGB sowie die Bestimmungen der Verordnung über Orderlagerscheine, insbesondere die Regelungen des Abschnittes 2 zum dort geregelten Lagergeschäft sowie die Haftungsbestimmungen der AÖSp in der jeweilig geltenden Fassung.

2.2. Jeder Benützer der Hafen-, Lager- und Umschlagsanlagen, in weiterer Folge Auftraggeber genannt, unterwirft sich den Bestimmungen der gegenständlichen Lager- und Umschlagsbedingungen.

2.3. Sämtliche Aufträge bedürfen der Schriftform. Für die Durchführung mündlich erteilter Aufträge, die von der Unternehmensgruppe Felbermayr nicht schriftlich gegenbestätigt werden, übernimmt Felbermayr keinerlei Haftung.

2.4. Etwaige Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben, fallen dem Auftraggeber auch dann zur Last, wenn ihn kein Verschulden daran trifft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ausmaß und Gewichts- und Schwerpunktsangaben sowie Anschlagpunkte der umzuschlagenden oder einzulagernden Ware, exakt, richtig und vollständig anzugeben, da eine Kontrolle des Gewichts oder des Längenausmaßes bzw. des Schwerpunktes durch Felbermayr nicht erfolgt. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben haftet der Auftraggeber alleinig für etwaig daraus entstehende Kosten und Schäden. Der Umschlag von Waren ist ohne schriftliche Spezialvereinbarung auf ein maximales Gewicht von 100 Tonnen begrenzt. Die Gewichtsangaben des Auftraggebers führen zur Auswahl des Hebematerials bzw. der Kräne, sodass die Angaben diesbezüglich exakt zu erfolgen haben.

2.5. Der Auftraggeber hat auch auf Art und Eigenschaften der umzuschlagenden oder einzulagernden Waren bei Auftragserteilung schriftlich und vollständig hinzuweisen. Sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich eine gedeckte Einlagerung beauftragt wird, erfolgt eine ungedeckte Einlagerung (Freifläche), sodass das Lagergut Witterungseinflüssen  ausgesetzt ist. Auf eine etwaig einschränkte Lagerfähigkeit der zu verwahrenden Lagergüter, ist vom Auftraggeber, sowie auf besondere Eigenschaften (z. B. besondere Brennbarkeit, Explosionsgefahr, Verderblichkeit, Radioaktivität, giftige Stoffe, Geruchsauswirkung, Lagerungsbedingungen u. dgl.) ist schriftlich hinzuweisen.

2.6. Der Auftraggeber hat für eine lagerfähige Verpackung Sorge zu tragen. Bei von Felbermayr verschuldeter Beschädigung oder Beeinträchtigungen der eingelagerten Waren gelten die Haftungsbestimmungen der §§ 51 ff AÖSp samt Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen. Sollten die Haftungsbestimmungen der AÖSp aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung gelangen, so wird von Felbermayr eine maximale Schadenssumme von Euro 50.000,00 ersetzt (Haftungsbegrenzung). Ist eine höhere Versicherungseindeckung notwendig, wird dies vom Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben und wird über Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers, eine höhere Versicherungseindeckung veranlasst.

2.7. Die Einlagerung erfolgt überwiegend ungedeckt (Freifläche), die nicht zur Gänze versperrbar sind. Weder zu Betriebszeiten noch zur Nacht- oder Wochenendzeit ist eine ständige Überwachung des Lagergutes möglich. Für den Fall einer Diebstahls-, Sabotage- oder sonstige Beeinträchtigungsgefahr, ist vom Auftraggeber hierauf bei Auftragserteilung  hinzuweisen, und gegebenenfalls eine geeignete Bewachung bzw. Versperrung auf Kosten des Auftraggebers in Auftrag zu geben.

2.8. Felbermayr bleibt es vorbehalten, aus technischen oder betrieblichen Gründen Veränderungen an den zur Verfügung gestellten Lagerflächen oder einem Wechsel dieser Flächen vorzunehmen und erklärt der Auftraggeber für derartige Umlagerungsarbeiten seine Zustimmung.


3. Manipulations-, Lade- und Einlagervorgang:

3.1. Für die Be- und Entladung sowie Einlagerung ist ein von Felbermayr namhaft gemachter Umschlagleiter zuständig, der auch von dritter Seite beigestellt sein kann. Der Lieferant von Waren (Lkw-Chauffeur, Schiffskapitän, Zugsführer u. A.) hat die Be- und Entladung zu überwachen und auf Stabilität bei Ent- und Beladung sowie produktspezifische Details der zu manipulierenden Ware hinzuweisen. Bei Be- und Entladung ist auf den notwendigen „Schiffstrimm“ bzw. Stabilität der Lkw und Waggons vom überwachenden Frachtführer (Lkw-Chauffeur, Schiffskapitän, Zugsführer) zu achten. Diese Personen agieren als „Lader und Stauer“ und haben bei Beladung von Fahrzeugen darüber Anweisungen zu geben, wo die Ladung auf das Transportmittel abgestellt werden muss. Bei Beladung von Fahrzeugen wird eine notwendige transportgeeignete Verzurrung oder Sicherung der Ladung von Felbermayr weder durchgeführt noch überprüft.

3.2. Das von Felbermayr hiezu beigestellte Manipulationspersonal, wird als Erfüllungsgehilfen der Fahrzeugverantwortlichen tätig. Vor Beginn der Manipulations- oder Hebearbeiten, ist auf besondere Eigenschaften, Trägheit, gefährliche Güter, sowie etwaige Schwerpunktverlagerungen von Flüssigkeiten sowie sonstiger Gebinde hinzuweisen und die Hebepunkte der Ware (Schwerpunkte) Felbermayr bekannt zu geben.


4. Haftung: 

4.1. Die Haftungsbestimmungen der AÖSp gelten ausdrücklich als vereinbart. Dem Auftraggeber obliegt der Beweis, dass die eingelagerten/umgeschlagenen Güter beschädigt wurden oder verloren gegangen sind. Bei Vorliegen eines Verschuldens von Felbermayr wird der bei Auftragserteilung bekannt gegebene Wert der eingelagerten Ware bis zu den  Haftungshöchstbeträgen der AÖSp ersetzt, sollten diese im konkreten nicht gelten, bis zu einem Haftungshöchstbetrag von Euro 50.000,00, und gelten diese Haftungshöchstgrenzen bei darüber hinausgehenden (Regress-) Verzicht als ausdrücklich vereinbart. 

4.2. Alle Haftungsansprüche gegen Felbermayr erlöschen mit der unbeanstandeten Übernahme des Lager- bzw. Umschlaggutes durch den Empfänger oder dessen Vertreter (Spediteur etc.). Haftungsansprüche sind daher spätestens bei der Übernahme bei sonstigem Verlust schriftlich geltend zu machen.


5. Zahlungsbedingungen/Erfüllungsort: 

Zahlungsbedingungen gelten laut dem vereinbarten Einzelvertrag. Sollten darin besondere Regelungen nicht erfolgt sein, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmensgruppe Felbermayr, veröffentlicht auf www.felbermayr.cc. Rechnungen von Felbermayr sind bei Erhalt der Faktura ohne Abzug von Skonti sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen jeweils in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Linz vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches formelles und materielles Recht.
 

6. Kündigung/Auflösung:

6.1. Sofern nicht anders vereinbart, behält sich Felbermayr das Recht vor, alle Vereinbarungen und Verträge jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer 1-monatigen Frist mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte Felbermayr bekannt gegebene Adresse zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist Felbermayr berechtigt auf Namen und Rechnung des Auftraggebers fremd einzulagern; dies ohne weitere Haftung für Manipulation, Transport oder Lagerung.

6.2. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarungen und Verträge zulässig, sofern
a) bei den eingelagerten Gütern es sich um solche handelt, durch die Gefahr für andere Lagergüter oder Personen entstehen könnten und kein besonderer Gefahrenhinweis hiezu erfolgte.
b) Der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung länger als 1 Monat mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im Rückstand ist 
oder
c) wesentliche Vertragspunkte von Seiten des Auftraggebers trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingehalten wurden.

6.3. Die Berechtigung von Felbermayr zur gesetzlich geregelten pfandweisen Beschreibung und Berechtigung zur Lagerverwertung entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen des HGB, bleiben hievon unberührt. Der Auftraggeber erteilt überdies im Falle von Zahlungsrückständen, eine Verwertungsermächtigung, ohne dass hiezu eine gerichtliche Antragstellung notwendig ist.


7. Sonstiges:

Sämtlichen mit dem Einlagerungsvertrag bzw. dem Umschlag entstehenden Kosten und Gebühren aller Art sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
 

 Besondere Geschäftsbedingungen

Besondere Geschäftsbedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

für Arbeitsbühnen und Stapler


1. Allgemeines:

1.1. Jegliche Weitergabe des Gerätes durch den Auftraggeber ist nicht gestattet, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jedwede Verwendung und jedweden Einsatz der Geräte durch dritte Personen.

1.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

1.3. Zum Bedienen der Maschinen sind nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung bzw. Staplerscheines sind, während des Zeitraumes der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen und eine Einweisung erfolgt ist.

1.4. Beachten Sie bei Selbstfahrer Lkw-Arbeitsbühnen die Durchfahrtshöhe.

1.5. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG.


2. Auftragsbeginn, Auftragsdauer, Auftragsende:

2.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass geeignetes Bedienpersonal zur Einschulung und Übergabe bereitsteht. Sollte das Gerät witterungsbedingt oder wegen sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, so fällt dies in die Sphäre des Auftraggebers und kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden.

2.2. Vor Beendigung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer in jedem Fall einen Tag vor Auftragsende schriftlich zu verständigen, um ihm die Abholung des Gerätes bei Auftragsende zu ermöglichen und verpflichtet sich, das Gerät abholbereit abzustellen.

2.3. Die Rücknahme des Gerätes hat am vereinbarten Ort im Beisein des Auftraggebers oder eines befugten Vertreters zu erfolgen.

2.4. Das Gerät steht, wenn nicht abweichend vereinbart, nur für Einsätze von Montag bis Freitag zur Verfügung. Die maximale Tageseinsatzzeit beträgt
9 Stunden (Zeitraum von 7 Uhr bis 17 Uhr). Ein Zwei- oder Dreischichtbetrieb bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.


3. Haftung des Auftraggebers:

3.1. Mit der Übernahme bzw. der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich des Gerätes auf den Auftraggeber über.

3.2. Für das übernommene Gerät übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung und Gewährleistung. Die Haftung umschließt alle Schäden an Personen, dem überlassenen Gerät und sonstige, durch das Gerät verursachte Schäden.

3.3. Die Geräte sind nicht gegen Diebstahl versichert und der Auftraggeber haftet auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung für allfälligen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte sowie den sich durch Diebstahl oder Beschädigung ergeben – den Ausfallsansprüchen des Auftragnehmers. Das Gerät ist jedenfalls gegen unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern.

3.4. Der Auftraggeber haftet weiters für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter an der Maschine verursachen sowie für alle entstehenden Ausfallszeiten der Maschine durch diese Schäden.

3.5. Der Auftragnehmer empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers für das überlassene Gerät während der Dauer der Überlassung. Jedenfalls haftet der Auftraggeber auch für Schäden, die von ihm oder dem Bedienungspersonal durch Benützung der ggst. Geräte Dritten zugefügt werden.


4. Einsatzbedingungen: 

4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gerät in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, es vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit Besitz, Gebrauch oder Erhaltung von Maschine und Ausrüstung verbunden sind, zu beachten. Bei Verschmutzung des Gerätes trägt der Auftraggeber die Reinigungskosten sowie die Kosten für den sich allenfalls daraus ergebenden Verdienstentgang des Auftragnehmers.


4.2. Der Auftragnehmer weist bei Übergabe einen oder mehrere Mitarbeiter des Auftraggebers in die Handhabung der Maschine ein. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Bedienung des Gerätes ausschließlich durch fachkundiges und vom Auftragnehmer eingeschultes Personal erfolgt.

4.3. Das Gerät darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere gilt für Arbeitsbühnen und Telestapler im Arbeitskorbbetrieb, dass sie nicht als Hebekran und über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden dürfen. Das Ziehen von Leitungen ist mit Arbeitsbühnen und Telestaplern im Arbeitskorbbetrieb untersagt. Jedenfalls sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten im Bereich der übernommenen Maschinen verboten. Verunreinigungen bzw. Beschädigungen sind tunlichst zu vermeiden. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Durch Verunreinigung entstehende Reinigungskosten sowie Beschädigungen an Reifen werden nach Aufwand verrechnet.

4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, je nach Art des Gerätes, täglich Motoröl- und Kühlflüssigkeitsstand bzw. den Wasserstand der Batterie, jedenfalls jedoch den Hydraulikölstand zu prüfen und bei Bedarf Fehlmengen zu seinen Lasten mit geeigneten Betriebsmitteln zu ergänzen. Außerdem ist bei dieselbetriebenen Geräten täglich der Luftfilter zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen. Für Schäden, die durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, verlegte Luftfilter oder auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Treibstoff, der durch den Auftraggeber nicht materiell ersetzt wird, wird nach Rückgabe ergänzt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.5. Bei Störungen bzw. auftretenden Schäden am Gerät ist der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Gerätenummer, Gerätetype und Art der Störung zu verständigen.

4.6. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass das Arbeitsgerät lediglich an hiefür geeigneten Einsatzorten zur Aufstellung gelangt. Für die Statik und Bodenverhältnisse sowie Einsatzmöglichkeiten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

4.7. Ausfallszeiten, die auf unsachgemäße Bedienung des Gerätes zurückzuführen sind, treffen den Auftraggeber. Eine gegebenenfalls notwendige zusätzliche Einschulung stellen wir in Rechnung.

4.8. Bei nicht pünktlicher Übergabe des Arbeitsgerätes, die nicht durch den Auftragnehmer veranlasst oder verschuldet ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Maschine trotz Überprüfung der Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

4.9. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Darüber hinausgehende Haftungen werden ausgeschlossen.

4.10. Die Gefahrenübergabe findet für den Auftraggeber erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls statt.

4.11. Bei Betrieb im Freien ist auf Einhaltung der maximal zulässigen Windgeschwindigkeiten zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten ist der Betrieb unverzüglich einzustellen.

4.12. Der Betrieb der Geräte ist ausschließlich bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.


5. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des Arbeitnehmer. Als Gerichtsstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart, wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht vereinbart wird. Für den Fall, dass der Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn des Arbeitnehmer den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche jedenfalls 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 1.100,00 dem Arbeitnehmer zu ersetzen.

 Besondere Geschäftsbedingungen

Besondere Geschäftsbedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

für ITB Internationale Tieflader-Bahntransporte


1. Allgemeines:

Sämtlichen Leistungen der Firma Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG – Abteilung ITB Internationale Tieflader-Bahntransporte und deren Subunternehmer – im Folgenden kurz ITB genannt – liegen ausschließlich die nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder internationale Übereinkommen über die Güterbeförderung (z. B. CMR, CLNI, COTIF/ER, CIM, WA) verstoßen. Hiervon auch nur in einzelnen Punkten abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner (Auftraggeber) – im Folgenden kurz AG genannt – gelten nur bei deren ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei wiederholten Leistungsabwicklungen (laufende Geschäftsverbindung) mit Kaufleuten genügt zur weiteren Geltung unserer Besonderen Geschäftsbedingungen die einmalige Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung. Diese Besonderen Geschäftsbedingungen gelten auch für nachträglich erteilte Zusatzaufträge. Unsere Tätigkeit erfolgt entweder durch Bereitstellung von Equipment inkl. Personenbereitstellung oder in Form von sog. Projektgeschäften zur Abwicklung von Eisenbahntransporten bzw. sonstiger multimodaler Transportaufträge oder gebrochener Verkehre (Schiene/Straße, Schiene/Binnenschiff etc.).        


2. Angebot und Auftrag:

Alle unsere Angebote sind freibleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluss, gelten ausschließlich vorbehaltlich freier verfügbarer Verkehrswege und haben – sofern nichts anderes vereinbart – eine Gültigkeit von 14 Tagen, ab Angebotsdatum. Der AG ist verpflichtet, ITB bei Annahme des Angebots eine formularmäßig ausgefertigte Bestellung als Bestätigung der Angebotsannahme zu übersenden. Komplexe Angebotserstellungen, z. B. Machbarkeitsstudien und Projektierungen sind entgeltpflichtig und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die für die Leistungsabwicklung notwendigen behördlichen oder sonstigen Gestaltungen und Transporterlaubnisse (Genehmigungen) werden – sofern nichts anderes vereinbart – auf Gefahr, Risiko und Kosten des AG im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages eingeholt. Änderungen oder Ergänzungen des Auftragsumfangs infolge behördlicher oder sonstiger Auflagen, Bedingungen und Vorschriften, die im Auftragsumfang nicht ausdrücklich festgehalten wurden, sind gesondert zu entlohnen. Der Frachtbrief ist grundsätzlich vom AG mit allen gesetzlichen Angaben auszustellen. Errichtet der AG nicht bis spätestens zum Abgangstermin der Sendung einen Frachtbrief, kann ITB auf Namen und Rechnung des AG einen Frachtbrief für die Sendung ausstellen. ITB weist ausdrücklich darauf hin, dass dem AG auf dessen Anfrage, Art und Umfang der üblicherweise notwendigen Genehmigung bekannt gegeben werden. Sofern nichts anderes vereinbart, werden die behördlichen Genehmigungen von ITB für den AG direkt eingeholt. Sofern im Angebot nichts anderes festgehalten, liegen der Preiskalkulation des Angebots ein »einfacher« Genehmigungsantrag ohne Auflagenerteilung zu Grunde. Behördlich oder sonstig vorgeschriebene Auflagen, Verkehrssicherungsmaßnahmen etc. sind in der Preisgestaltung des Angebots, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nicht beinhaltet. Angebote erfolgen auf Basis des kürzesten Schienenweges. Für den Fall, dass die Genehmigungen (behördliche Transporterlaubnisse), die zur Abwicklung der beauftragten Leistung erforderlich sind, nicht erteilt werden, steht ITB ein Rücktrittsrecht unter Verrechnung der bis dahin anteilig angefallenen Leistungen und unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des AG zu.


3. Kalkulation, Preise, Abgrenzung des Leistungsumfanges:

Die unseren Angeboten zugrundeliegenden Preise basieren auf einer Eignung des Ladegutes zum Transport mit Tiefladewaggons (z. B. Tragschnabelwagen) und auf den vom AG geschilderten Angaben zur Auftragsdurchführung sowie den technischen Spezifikationen der verwendeten Beförderungsmittel, die dem AG auf Verlangen von ITB übermittelt werden. Für den Fall, dass das Ladegut ein tragender Teil des Eisenbahntiefladewaggons wird, gibt dies ITB dem AG bei Angebotslegung bekannt. Der AG hat dafür Sorge zu tragen und das Ladegut samt etwaiger Adapter geometrisch und statisch so zu konstruieren, dass der Tiefladewaggon gemäß der bei ITB bereitliegenden Tieflader-Übersichtspläne geeignet an das Lagegut andocken kann und haftet der ITB gleichzeitig dafür, dass das Ladegut samt etwaiger Adapter die im Transport und Ladezustand entstehenden Kräfte und Belastungen sicher ableiten kann. Auf Wunsch von ITB hat der AG die statischen Berechnungen zu Prüfzwecken zu übergeben, wobei eine solche Prüfung den AG nicht aus seiner Haftung befreit. Auch haftet der AG gegenüber ITB im Fall, dass ITB besondere Adapter auf Basis der vom AG bereitgestellten Pläne und Spezifikationen fertigt und für den Transport einsetzt. Die Adapter bilden Ladehilfsmittel, die im Wege der Gerätebeistellung dem AG bzw. Versender überlassen werden. Der AG hat besondere Umstände und Eigenschaften des zu transportierenden Gutes, z. B. besondere Schlag- oder Stoßempfindlichkeit, sowie Besonderheiten des Be- und Entladeortes, werkseigene Bahnunternehmen oder werkseigene Schienenwege etc. bekannt zu geben. Bei Bedarf und Notwendigkeit ist eine Besichtigung des Be- und Entladeortes zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen; erforderlichenfalls sind geeignete Skizzen bzw. Lagepläne sowie Stau- und Ladepläne der ITB zur Verfügung zu stellen. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Ver- und Entladekosten, Versicherungskosten, Zölle, Abgaben und Steuern und Auslagen in unseren Angeboten nicht inkludiert. Unsere Angebote sind kalkuliert, basierend auf einer sofortigen und rechtzeitigen Bereitstellung und Übernahme des Ladegutes durch den AG am Abgangs- und Entladeort. ITB ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die tatsächlichen Stückgewichte bzw. Abmessungen bzw. sonstigen Eigenschaften der zu bewegenden Teile von den Angaben des AG abweichen. Bei Änderungen des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglicher oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträge, sind diese auch bei Pauschalpreisvereinbarungen gesondert vom AG zu entlohnen. Dies gilt auch für eine Überschreitung der vereinbarten Transportdauer bzw. Verlängerung der Wegstrecke oder etwa anfallender Stillstand- und Wartegelder für die Zuggarnitur und sonstiger Beförderungsmittel am Abgangs- oder Entladeort.


4. Verzugsfolgen: 

Sollte aus Gründen, die nicht von ITB zu vertreten sind, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist ITB berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen. Verzögert sich hingegen die Leistung ITB aus Gründen, die von ITB zu vertreten sind, hat der AG eine angemessene Frist zu setzen und ITB vorweg zur Leistungserfüllung aufzufordern. Etwaige Schadensersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG können gegenüber ITB nur dann geltend gemacht werden, sofern ITB nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen auch der Höhe nach aufmerksam gemacht wurde (Schadenswarnung). Derartige Verzugsfolgen werden anderenfalls ausgeschlossen, sofern ITB nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Sonstige Verzugsfolgen können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind wegen Schäden, die nicht Güterschäden darstellen, ausdrücklich ausgeschlossen. ITB haftet nicht für Verspätungsschäden. Lieferfristen und Termine – sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin zugesagt – sind freibleibend und abhängig von der rechtzeitigen Waggonzustellung der jeweiligen Eisenbahnunternehmen und sonstigen Umständen. Befindet sich der AG mit dem Ausgleich des vereinbarten Entgelts in Verzug, ist ITB berechtigt, sowohl Verzugszinsen in Höhe der jeweils geltenden Sekundärmarktrendite mit einem Aufschlag von 7 % p. a. geltend zu machen, als auch die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.


5. Rücktritt vom Vertrag:

Ein Rücktritt des AG ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten wichtigen Grundes zulässig und wenn ITB trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist ihrer Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt. Ergeben sich während der Auftragsausführung Umstände, die über das vorhersehbare Maß solcher Transporte hinausgehende, erhebliche Erschwernisse in der Leistungsausführung verursachen oder die eine Beschädigung von Personen, Sachen und/oder Vermögenswerten Dritter zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lassen, so ist ITB unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Gefahren durch den AG, die Arbeitsleistungen einzustellen. Dies führt zur Hemmung etwa vereinbarter Fristen. In diesem Fall ist ITB berechtigt, die bis dahin erbrachten anteiligen Leistungen – unabhängig von der gewählten Vertragsart – dem AG gegenüber zu verrechnen. Sofern nicht ausdrücklich geregelt, gelten verkehrsübliche Stillstand- und Wartegelder als vereinbart. Die Kosten der Stillstandzeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem AG verrechnet. ITB ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen und unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus früheren Verträgen, bzw. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AG, die Arbeiten einzustellen oder auch vom Vertrag zurückzutreten und das Ladegut als Pfand in Beschlag zu nehmen (Fuhrunternehmerpfandrecht).


6.1 Haftung der Vertragsparteien bei Projektgeschäften, Versicherung:

ITB haftet bei Projektgeschäften für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern, als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der ITB oder ihrer Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. ITB haftet ferner nicht für Zufall, höhere Gewalt, Eingriffen und Verfügungen von hoher Hand, Streckensperrung nach Unglücken oder entsprechend der Baubetriebsplanung, Krieg oder Streik sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden. Der ITB beigestelltes Personal, Einweiser oder sonstige Mitarbeiter des AG gelten nicht als Erfüllungsgehilfen der ITB. ITB haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen zu denen sie nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Der AG hat für die Transportleistungen eine eigene sogenannte „all risk-Transportversicherung“ mit Forderungs- und Regressverzicht der beteiligten Versicherungen gegenüber ITB abzuschließen ist (Versicherung für fremdes Interesse). Gleichzeitig stellt der AG die ITB von eigenen Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen Dritter, die aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit solchen Transportleistungen entstehen, von jeglicher Haftung frei, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der ITB und ihrer Bediensteten beruhen. ITB deckt auf Wunsch und auf Rechnung des AG eine derartige Transport- und Ver- und Entladeversicherung (regressfreie Warentransportversicherung) ein. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, ITB den Versicherungswert des Ladegutes und die zu versichernden Gefahren ausdrücklich und schriftlich aufzugeben. Bloße Wertangaben gelten nicht als Versicherungsauftrag. Durch Entgegennahme des Versicherungsscheins (Police) übernimmt ITB nicht die Pflichten, die dem AG als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat ITB alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes zu treffen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen oder Weisungen des AG versichert ITB im Rahmen des Versicherungsauftrages zu den am Erfüllungsort der ITB üblichen Versicherungsbedingungen. Bedingungen und Tarife liegen bei ITB zur Einsicht auf. Der AG hat ITB eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder zur Nachlieferung des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkthaftungsansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits, seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Dem AG ist bekannt, dass für den Transport auf der Schiene innerhalb von Österreich die Haftungsbestimmungen des EBG, bei internationalen Transporten die Haftungsbestimmungen der CIM, sowie die besonderen Bedingungen der RIP und LÜ-Genehmigung gelten. Auf die in diesen Haftungsbestimmungen angeführten Beschränkungen wird ausdrücklich verwiesen und als Haftungsbeschränkung zwischen dem AG und ITB vereinbart. Nachfolgeregelungen obgenannter Eisenbahnbestimmungen, z. B. AGB der RCA, gelten gleichlautend. Der mit diesen Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer und alle mit zur Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung von ITB verursachte Schäden unverzüglich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind ITB schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung der Leistung bekannt zu geben. Spätere Reklamationen bzw. Mängelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden.


6.2 Haftung der Vertragsparteien für Equipment-, Waggon- und Personalbereitstellung:

Bei Equipment- und Waggonbereitstellungen stellt ITB dem AG Equipment in Form von Eisenbahnwaggons, Mannschaftsbegleitwagen (i.e. Privateisenbahnwaggons) und dergleichen zur Verfügung und wird überdies dem AG auf dessen Anforderung hin Personal bereitstellen (Dienstverschaffung). Es handelt sich hierbei um eine kombinierte Fahrzeug- mit Arbeitskräfteüberlassung, wobei diese Arbeitskräfte in das Unternehmen des AG eingegliedert werden und auf dessen Weisungen und Gefahr arbeiten. Gleichfalls sind Ver- und Entladungen ausschließlich auf Anweisungen des AG durchzuführen. Auf die allgemeinen Zulassungsbedingungen, sowie die Bedingungen über Versendung mit Lademaßüberschreitungen (LÜ) der ÖBB und sonstiger Eisenbahnunternehmungen wird ausdrücklich hingewiesen, gelten auch im Verhältnis der ITB zum AG und sind die dortigen Vorschriften zu beachten. Im Fall von Equipment-Bereitstellung wird der Frachtauftrag direkt zwischen dem AG und dem jeweiligen Eisenbahnunternehmen abgeschlossen. ITB versichert ihr Equipment innerhalb der EU gegen Kaskorisiken. Der AG trägt in diesem Fall mindestens den Selbstbehalt in Höhe von 1,0 v.H. des Wertes der Equipments, mind. EUR 730,00 höchstens jedoch EUR 16.350,00. Darüber hinaus haftet der AG für die unbeschädigte Rückgabe der Equipments bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Mit der Eindeckung der Kasko-Police ist kein Regressverzicht der ITB hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber dem AG verbunden.


7. Auftragsdurchführung:

Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen, die nicht Erfüllungsgehilfen der ITB sind, Schäden verursacht, haftet hierfür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Ver- und Entladung das Personal der ITB Weisungen erhält und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen. Der AG hat die entsprechenden besonderen Eigenschaften wie Gewichte, Maße, Verzurrungspunkte der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Auf die besonderen Bedingungen der jeweiligen Eisenbahnen für Lademaßnahmeüberschreitungen samt dem dortigen Regressverzicht wird ausdrücklich hingewiesen und gelten diese auch zwischen ITB und dem AG als vereinbart. Der AG nimmt diesen Regressverzicht auch gegenüber ITB ausdrücklich zur Kenntnis. Angaben, die auf Veranlassung des AG von einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Verstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, ITB von allen Drittschäden, die dadurch verursacht werden, freizuhalten bzw. den entstehenden Eigenschaden der ITB zu ersetzen. Der AG übernimmt die Gewähr und Gefahr dafür, dass die Eigenschaften, des zu transportierenden Gutes, sowie des Schienenzufahrtsweges und der Be- und Entladeorte eine ordnungsgemäße und eine ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Der AG haftet insbesondere für alle Schäden, die durch ein von ihm zu vertretendes mangelhaftes Verladen, Umladen oder Richten der Ladung oder durch mangelhafte Wahrnehmung der Pflichten der von ihm beigestellten Begleiter bzw. des von ihm anzuweisenden beigestellten Personals während der Beförderung und/oder Be- oder Entladung entstehen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die Dritte aus dem gleichen Anlass gegen ITB bzw. den beteiligten Eisenbahnen erheben. Es wird darauf verwiesen, dass für Schäden aus Umladen oder Richten der Ladung, das ein Eisenbahnunternehmen selbst ausführt oder ausführen lässt, dieses nur nach Maßgabe der ihr für das Umladen oder Richten der Ladung zumutbaren Sorgfaltspflicht beschränkt nach den jeweiligen Bestimmungen des EBG und der CIM haftet.


8. Besondere Bedingungen für die Bereitstellung von Privattiefladewaggon und sonstigen Equipment:

Die ITB stellt dem AG als Benutzer auf eine bestimmte Dauer einen Privateisenbahnwaggon gegen entsprechend vereinbartes Entgelt zu dem im Entsendungsvertrag definierten Zweck zur Verfügung. Das Nutzungsverhältnis beginnt – gleichzeitig mit der Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes – am Tag der bahnamtlich bestätigten Absendung des Waggons durch ITB vom Absendebahnhof und endet am Tag der ordnungsgemäßen Waggonrückstellung an ITB am vereinbarten Tag am Absendebahnhof oder am sonst vertraglich vereinbarten Rückstellort. Sind nach Rückgabe des Waggons Instandsetzung, bahnamtliche Untersuchungen oder über das übliche Maß hinausgehende Reinigungen auszuführen, endet das Nutzungsverhältnis mit Abschluss dieser Arbeiten, welche von ITB umgehend zu veranlassen sind. Bei Waggonbereitstellung haftet der AG dafür, dass der von ITB zur Verfügung gestellte Privateisenbahnwaggon völlig unversehrt und unbeschädigt ITB zurückgestellt wird und haftet der AG verschuldensunabhängig für sämtliche während der Bereitstellung entstehenden Schäden bzw. sonstiger Beeinträchtigungen der bereitgestellten Waggons, mit Ausnahme der durch den vertragsgemäßen Gebrauch bedingten Abnutzungen.


9. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:

Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen sind nur zulässig mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Zahlungs- und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen für beide Teile ist der Sitz von ITB, auch bei Auslandsaufträgen gilt jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht als vereinbart, sofern nicht supranationale Vorschriften (CMR, CLNI, CIM, WA, COTIF/ER) dem entgegenstehen. Für den Fall, dass der AG vor Arbeitsbeginn von ITB den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, unbeschadet weitergehender Ansprüche, 10 v.H. der Netto-Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 5.000,00 als Vertragsstrafe an ITB zu bezahlen.


10. Anwendungsbestimmungen:

Bis zur gänzlichen Zahlung der Ansprüche von ITB ist diese berechtigt, die im Zuge der Auftragsabwicklung erhaltenen oder von Dritten übergebenen oder verwahrten Waren zurückzubehalten. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechend gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht. Sämtliche mit dem Angebot erhaltenen Informationen bzw. sonstige technische Angaben (Pläne, statische Berechnungen u. dgl.) sind geistiges Eigentum der ITB und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ITB verwendet oder Dritten weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung ist ein Vertragsstrafe von 30 % der Angebotssumme, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens, zur Zahlung fällig. Die vorgelegten technischen Zeichnungen sind ohne ausdrückliche technische oder statische Bestätigung unverbindlich und nur als Vorschläge bzw. Empfehlungen zu verstehen.

 

SZCZEGÓLNE WARUNKI HANDLOWE SPÓŁKI

SZCZEGÓLNE WARUNKI HANDLOWE SPÓŁKI FELBERMAYR TRANSPORT- UND HEBETECHNIK GMBH & CO KG 

dla ITB Międzynarodowego Transportu Kolejowego na Wagonach Niskopodwoziowych


1. Informacje ogólne: 

Wszelkie usługi świadczone przez firmę Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG – Dział ITB Międzynarodowy Transport Kolejowy na Wagonach Niskopodwoziowych oraz jej podwykonawców – zwanych w dalszej części ITB – oparte są wyłącznie na poniższych Szczególnych Warunkach Handlowych, o ile nie naruszają one bezwzględnie obowiązujących przepisów prawa czy postanowień międzynarodowych konwencji w sprawie przewozu towarów (np. CMR, CLNI, COTIF/ER, CIM, WA). Odbiegające od nich - również w zakresie jedynie pojedynczych punków - Ogólne Warunki Handlowe naszych kontrahentów (Zleceniodawców) - zwanych w dalszej części ZD - mają zastosowanie wyłącznie w przypadku jednoznacznego ustalenia tego w formie pisemnej. W przypadku powtarzającego się świadczenia usług dla handlowców (stałe stosunki handlowe), dla dalszego obowiązywania naszych Szczególnych Warunków Handlowych wystarczy jednorazowe porozumienie na początku stosunków handlowych. Niniejsze Szczególne Warunki Handlowe mają zastosowanie również w odniesieniu do dodatkowych zleceń udzielonych w późniejszym terminie. Nasza działalność polega albo na udostępnieniu sprzętu wraz z personelem, albo na realizacji projektów obejmujących transport kolejowy lub inne zlecenia realizowane różnymi środkami transportu czy przewozy dzielone (transport kolejowy/drogowy, transport kolejowy/śródlądowy, itp.). 


2. Oferta i zlecenie: 

Wszystkie nasze oferty są niezobowiązujące do momentu ostatecznego zawarcia umowy, obowiązują wyłącznie z zastrzeżeniem swobodnego dostępu do danych typów infrastruktury i - o ile nie uzgodniono inaczej - są ważne przez okres 14 dni licząc od daty sporządzenia oferty. Przyjmując ofertę ZD jest zobowiązany do przesłania ITB sformalizowanego zamówienia jako potwierdzenia przyjęcia oferty. Sporządzenie kompleksowych ofert, np. analiz wykonalności i projektowanie, jest odpłatne i wymaga odrębnego porozumienia. Konieczne do realizacji usług opracowania urzędowe czy inne, a także pozwolenia na transport (licencje) uzyskiwane będą - o ile nie ustalono inaczej - na odpowiedzialność, ryzyko i koszt ZD w ramach umowy o dokonanie określonych czynności. Z tytułu zmian i uzupełnień zakresu zlecenia wynikających z obowiązków nałożonych przez urzędy lub innych, z warunków i przepisów, które nie zostały jednoznacznie objęte zakresem zlecenia, naliczane będzie odrębne wynagrodzenie. Zasadniczo list przewozowy wystawia ZD wpisując wszelkie wymagane ustawą informacje. Jeżeli ZD nie wystawi listu przewozowego najpóźniej do momentu wysłania przesyłki, ITB może wystawić dla danej przesyłki list przewozowy w imieniu i na rachunek ZD. ITB informuje jednoznacznie, że ZD otrzyma na żądanie informacje o rodzaju i zakresie niezbędnego pozwolenia. O ile nie uzgodniono inaczej, zezwolenia administracyjne uzyskiwane będą bezpośrednio przez ITB dla ZD. O ile w ofercie nie podano inaczej, kalkulacja cen w ofercie obejmuje »prosty« wniosek o udzielenie zezwolenia, bez dodatkowo nałożonych obowiązków. Obowiązki nałożone przez urzędy lub inne obowiązki, środki zabezpieczenia ruchu, itp. nie są zawarte w cenie podanej w ofercie, o ile jednoznacznie nie uzgodniono inaczej. Oferty sporządzane są w oparciu o najkrótszą trasę kolejową. Jeżeli pozwolenia (urzędowe zezwolenia na transport) konieczne do realizacji zamówionej usługi nie zostaną wydane, ITB ma prawo odstąpienia od umowy i naliczenia proporcjonalnej opłaty za usługę wykonaną do tego momentu, z wyłączeniem jakichkolwiek roszczeń odszkodowawczych ZD. 


3. Kalkulacja, ceny, rozgraniczenie zakresu usług: 

Ceny stanowiące podstawę sporządzenia oferty opierają się na założeniu, że ładunek nadaje się do transportu kolejowego wagonami niskopodwoziowymi (np. wagonami typu Schnabel), a także na podanych przez ZD informacjach dotyczących realizacji zlecenia oraz specyfikacjach technicznych zastosowanych środków transportu, które zostaną przekazane ZD przez ITB na jego żądanie. ITB poinformuje ZD przy przedłożeniu oferty, jeżeli ładunek będzie miał stanowić element nośny wagonu niskopodwoziowego. ZD zapewni, aby ładunek wraz z ewentualnymi adapterami był tak skonstruowany geometrycznie i statycznie, aby wagon niskopodwoziowy mógł zostać właściwie zadokowany do ładunku, zgodnie z posiadanymi przez ITB planami poglądowymi wagonu niskopodwoziowego, a także ZD ponosi odpowiedzialność wobec ITB za to, aby ładunek wraz z ewentualnymi adapterami mógł bezpiecznie odprowadzić powstałe podczas transportu oraz załadunku siły i obciążenia. ZD jest zobowiązany do przekazania na życzenie ITB obliczeń statycznych w celu ich zweryfikowania, przy czym taka weryfikacja nie zwalnia ZD z odpowiedzialności. ZD ponosi wobec ITB odpowiedzialność również w przypadku, kiedy ITB wykona specjalne adaptery w oparciu o udostępnione przez ZD schematy i specyfikacje i zastosuje jej podczas transportu. Adaptery stanowią pomocnicze środki transportu, które użyczone będą ZD lub nadawcy w drodze ich udostępnienia. ZD jest zobowiązany do przekazania informacji o szczególnych okolicznościach i właściwościach towaru przeznaczonego do transportu, np. o szczególnej wrażliwości na uderzenia, a także o szczególnym charakterze miejsca załadunku i rozładunku, o własnych przewoźnikach kolejowych lub własnych trasach kolejowych, itp. W razie potrzeby i konieczności ZD jest zobowiązany do zlecenia inspekcji w miejscu załadunku i rozładunku w celu ustalenia podanych okoliczności; jeżeli będzie to konieczne, należy przekazać ITB odpowiednie szkice lub plany sytuacyjne, a także plany rozmieszczenia ładunków i plany załadunku. O ile nie uzgodniono inaczej, koszty załadunku i rozładunku, koszty ubezpieczenia, cła, opłaty, podatki oraz wydatki nie są zawarte w naszych ofertach. Nasze oferty kalkulowane są przy założeniu natychmiastowego i terminowego podstawienia i przejęcia ładunku przez ZD w miejscu rozpoczęcia transportu i rozładunku. ITB ma prawo naliczenia dodatku do cen, jeżeli faktyczna waga lub wymiary przemieszczanych elementów, czy też inne ich właściwości odbiegają od informacji podanych przez ZD. Z tytułu zmian zakresu usługi lub udzielenia dodatkowych zleceń w późniejszym czasie, albo podczas realizacji usługi, ZD zapłaci dodatkowe wynagrodzenie, również w przypadku ustalenia ceny ryczałtowej. Powyższe ma zastosowanie również w przypadku przekroczenia uzgodnionego czasu trwania transportu lub wydłużenia trasy czy ewentualnych opłat za czas postoju lub oczekiwania składu pociągu i innych środków transportu w miejscu rozpoczęcia transportu lub w miejscu rozładunku. 


4. Roszczenia odszkodowawcze z tytułu zwłoki: 

W przypadku wystąpienia zwłoki w realizacji zlecenia z przyczyn, za którą ITB nie ponosi odpowiedzialności, ITB ma prawo rozliczenia powstałych z tego tytułu dodatkowych kosztów. Jeżeli natomiast zwłoka w realizacji usługi wystąpi z przyczyn leżących po stronie ITB, ZD wyznaczy stosowny termin realizacji i wezwie najpierw ITB do wykonania świadczenia. Ewentualnych roszczeń odszkodowawczych z tytułu zwłoki, w szczególności kar prawnych czy innych kar umownych, ZD można dochodzić wobec ITB tylko wówczas, jeżeli wykaże, że przy udzielaniu zlecenia zwrócił uwagę ITB na tego rodzaju roszczenia odszkodowawcze z tytułu zwłoki, również pod kątem ich wysokości (ostrzeżenie o możliwości powstania szkody). W innych przypadkach wyklucza się tego rodzaju roszczenia odszkodowawcze z tytułu zwłoki, o ile ITB nie będzie można przypisać działania umyślnego lub rażącego niedbalstwa. Innych roszczeń odszkodowawczych z tytułu zwłoki można dochodzić dopiero po upływie stosownego terminu dodatkowego. Jednoznacznie wyłącza się odpowiedzialność odszkodowawczą z tytułu niewykonania świadczenia w odniesieniu do szkód, które nie stanowią szkód materialnych. ITB nie ponosi odpowiedzialności za szkody powstałe w wyniku opóźnień. Czasy i terminy dostaw są - o ile jednoznacznie nie został zagwarantowany stały termin - niewiążące i uzależnione od terminowego podstawienia wagonów przez poszczególnych przewoźników kolejowych oraz od innych okoliczności. Jeżeli ZD popadnie w zwłokę z zapłatą uzgodnionego wynagrodzenia, ITB ma zarówno prawo dochodzenia odsetek za zwłokę w wysokości każdorazowo obowiązujących stóp zwrotu na rynku wtórnym z narzutem 7 % rocznie, jak i zafakturowania kosztów związanych z pozasądowymi upomnieniami i dochodzeniem roszczeń oraz kosztów przedprocesowych. 


5. Odstąpienie od umowy: 

Odstąpienie od umowy przez ZD dopuszczalne jest jedynie w przypadku wystąpienia uzgodnionej w formie pisemnej, ważnej przyczyny oraz jeżeli ITB mimo wyznaczenia jej stosownego terminu dodatkowego nie spełnia ciążącego na niej obowiązku wykonania świadczenia i zwłoki tej nie usuwa również poprzez zaangażowanie osób trzecich. W przypadku wystąpienia podczas realizacji zlecenia okoliczności powodujących znaczące utrudnienia w realizacji zlecenia, wykraczające poza te możliwe do przewidzenia dla tego rodzaju transportów lub powodujących ryzyko lub prawdopodobieństwo wystąpienia szkód na osobach, przedmiotach i/lub składnikach majątkowych osób trzecich, ITB ma prawo, z wyłączeniem roszczeń odszkodowawczych wszelkiego rodzaju, albo odstąpienia od zlecenia, albo wstrzymania realizacji świadczenia do momentu zlikwidowania powyższych utrudnień lub zagrożeń przez ZD. Powyższe prowadzi do zatrzymania biegu ewentualnych uzgodnionych terminów. W takiej sytuacji ITB ma prawo proporcjonalnego naliczenia ZD usług wykonanych do tego momentu - niezależnie od wybranego rodzaju umowy. O ile jednoznacznie nie uzgodniono inaczej, zastosowanie mają powszechnie obowiązujące opłaty za czas postoju lub czas oczekiwania. Koszty postoju naliczane będą ZD również w przypadku uzgodnienia ceny ryczałtowej. Ponadto, w przypadku nieuregulowania wymagalnych i bezspornych lub prawomocnych należności z tytułu wcześniejszych umów, lub w przypadku wszczęcia postępowania upadłościowego wobec ZD, ITB ma prawo wstrzymania wykonania świadczenia lub również odstąpienia od umowy i dokonania zajęcia ładunku (prawo przewoźnika do zajęcia towaru). 


6.1 Odpowiedzialność cywilna stron w przypadku projektów, ubezpieczenie: 

W przypadku projektów ITB ponosi odpowiedzialność za wszelkie bezpośrednie szkody wynikające z realizacji świadczenia tylko wówczas, jeżeli powstały one na skutek rażącego niedbalstwa lub umyślnego działania ITB, albo jej podwykonawców. Wyłącza się odpowiedzialność za szkody wynikające ze zwykłego zaniedbania. Ponadto ITB nie ponosi odpowiedzialności za nieprzewidywalne okoliczności, siłę wyższą, ingerencję i rozporządzenia władz państwowych, blokady dróg spowodowane wypadkami lub projektami budowlanymi, działania wojenne czy strajki, a także szkody następcze, za utracone zyski i inne szkody majątkowe. Personel udostępniony ITB, szkoleniowcy lub inni pracownicy ZD nie są przedstawicielami ITB. ITB nie ponosi odpowiedzialności za doradztwo lub udzielenie informacji, które nie zostało jej odrębnie zlecone w formie pisemnej. ZD jest zobowiązany do posiadania w odniesieniu do usług transportowych tak zwanego „ubezpieczenia transportowego all risk“ z odstąpieniem od roszczeń i regresu przez uczestniczące w nim towarzystwa ubezpieczeniowego wobec ITB (ubezpieczenie na rzecz interesu osób trzecich). Jednocześnie ZD zwolni ITB z wszelkiej odpowiedzialności za własne roszczenia odszkodowawcze i roszczenia osób trzecich z tytułu szkód powstałych w związku z takimi usługami transportowymi, o ile szkody te nie wynikają z umyślnego działania i rażącego niedbalstwa ITB i jej pracowników. Na życzenie i koszt ZD ITB uzyska tego rodzaju ubezpieczenie transportowe i ubezpieczenie załadunku i rozładunku (bezregresowe ubezpieczenie transportu towarów). W takim przypadku ZD będzie zobowiązany do jednoznacznego podania ITB w formie pisemnej wartości ubezpieczenia ładunku oraz zagrożeń, które mają być objęte ubezpieczeniem. Samo podanie wartości nie stanowi zlecenia zawarcia ubezpieczenia. Odbierając dowód ubezpieczenia (polisę ubezpieczeniową) ITB nie przejmuje obowiązków ciążących na ZD jako ubezpieczającym; ITB jest jednak zobowiązana do podjęcia wszelkich normalnych działań zmierzających do utrzymania ochrony ubezpieczeniowej. Z braku odmiennych pisemnych porozumień lub poleceń ZD ITB dokona ubezpieczenia w ramach zlecenia zawarcia ubezpieczenia, na normalnych warunkach ubezpieczeniowych obowiązujących w miejscu wykonania świadczenia ITB. Warunki i taryfy dostępne są do wglądu w ITB. ZD jest zobowiązany do wyznaczenia ITB stosownego terminu wykonania działań naprawczych lub dostarczenia brakującego towaru. O ile jest to prawnie dopuszczalne, a w każdym razie w odniesieniu do zwykłego zaniedbania, wyłączone zostają roszczenia z tytułu odpowiedzialności za produkt. Powyższe ma zastosowanie również w odniesieniu do szkód powstałych na skutek braku ciągłości świadczenia usług oraz umów z ochroną na rzecz osób trzecich. ZD zobowiązuje się ze swojej strony do nałożenia na swoich kontrahentów takiego wyłączenia odpowiedzialności cywilnej. ZD jest świadomy tego, że w odniesieniu do transportu kolejowego na terenie Austrii zastosowanie mają przepisy dotyczące odpowiedzialności cywilnej EBG, w odniesieniu do transportów międzynarodowych przepisy dotyczące odpowiedzialności cywilnej CIM, a także szczególne warunki RIP i zezwolenia LÜ. Wskazuje się jednoznacznie na ograniczenia zawarte w powyższych przepisach dotyczących odpowiedzialności cywilnej i ustala się, że ograniczenia te obowiązują pomiędzy ZD i ITB. Identycznie obowiązują także regulacje następcze powyższych przepisów kolejowych, np. Ogólne Warunki Handlowe RCA. Ustalony w niniejszych Szczególnych Warunkach Handlowych zakres odpowiedzialności cywilnej ma zastosowanie również w odniesieniu do roszczeń pozaumownych. Na niniejsze ograniczenia odpowiedzialności cywilnej mogą powoływać się również zaangażowani podwykonawcy oraz wszyscy pracownicy zajmujący się realizacją zlecenia. ZD jest zobowiązany do niezwłocznego zgłoszenia wszelkich ewentualnych szkód spowodowanych świadczeniem wykonanym przez ITB. ZD jest zobowiązany do szczegółowego przedstawienia okoliczności faktycznych w terminie trzech dni roboczych od wystąpienia szkody. Szkody, które nie są widoczne, należy zgłosić ITB w formie pisemnej niezwłocznie po ich stwierdzeniu, najpóźniej jednak w terminie siedmiu dni od dostawy lub zakończenia realizacji usługi. Zgłoszone w późniejszym czasie reklamacje lub wady nie będą uznawane. 


6.2 Odpowiedzialność stron za udostępnienie sprzętu, wagonów i personelu: 

W przypadku udostępniania sprzętu oraz wagonów ITB udostępni ZD sprzęt w postaci wagonów kolejowych, wagonów dla personelu towarzyszącego (na przykład wagonów prywatnych) i tym podobnych oraz na życzenie ZD udostępni mu personel (udostępnienie pracowników). Mamy tu do czynienia z łączonym użyczeniem pojazdów i pracowników, przy czym pracownicy ci zostaną włączeni w przedsiębiorstwo ZD i będą pracowali na jego polecenie i ryzyko. Podobnie załadunek i rozładunek realizowany będzie wyłączenie na podstawie poleceń ZD. Jednoznacznie wskazuje się na ogólne warunki zezwoleń, a także warunki wysyłek ponadgabarytowych (LÜ) ÖBB oraz innych przewoźników kolejowych, które mają zastosowanie również w odniesieniu do stosunków pomiędzy ITB i ZD i należy przestrzegać zawartych w nich przepisów. W przypadku udostępnienia sprzętu zlecenie transportowe zawierane jest bezpośrednio pomiędzy ZD i poszczególnym przewoźnikiem kolejowym. ITB zawiera w odniesieniu do swojego sprzętu ubezpieczenie autocasco na terenie UE. ZD pokrywa w takim przypadku co najmniej udział własny wynoszący 1,0 % wartości sprzętu, co najmniej 730,00 EUR, maksymalnie jednak 16.350,00 EUR. Ponadto ZD ponosi odpowiedzialność za zwrot sprzętu w stanie nieuszkodzonym na koniec stosunku umownego. Z zakupem ubezpieczenia autocasco nie jest związane odstąpienie od regresu przez ITB w odniesieniu do ewentualnych roszczeń odszkodowawczych wobec ZD. 


7. Realizacja zleceń: 

Jeżeli na skutek realizacji świadczenia przez osoby, które nie są przedstawicielami ITB, powstaną szkody, to odpowiedzialność za nie ponosi wyłącznie ZD; powyższe ma zastosowanie w szczególności w odniesieniu do szkód powstałych na skutek tego, że przy załadunku i rozładunku pracownicy ITB otrzymali polecenia i przy wykonywaniu tych poleceń doszło do powstania szkód. ZD jest zobowiązany do podawania w sposób wiążący i kompletny przy każdorazowym udzielaniu zlecenia odpowiednich szczególnych właściwości, takich jak waga, wymiary, punkty do olinowania przemieszczanych bądź transportowanych ładunków. Wskazuje się jednoznacznie na szczególne warunki poszczególnych przewoźników kolejowych dotyczące przekroczeń wymiarów ładunków wraz z zawartym w nich odstąpieniem od regresu i postanawia się, że obowiązują one również w stosunkach pomiędzy ITB i ZD. ZD jednoznacznie przyjmuje do wiadomości powyższe odstąpienie od regresu również wobec ITB. Informacje przekazane na zlecenie ZD przez osoby trzecie traktowane są jak informacje przekazane przez ZD. W przypadku naruszenia przez ZD niniejszego obowiązku wyjaśnienia i wskazania jest on zobowiązany do zwolnienia ITB z odpowiedzialności za wszelkie powstałe na skutek tego szkody osób trzecich lub do zrekompensowania ITB wyrządzonej jej szkody. ZD przejmuje odpowiedzialność i ryzyko za to, że właściwości transportowanego ładunku oraz trasy kolejowe i miejsca załadunku i rozładunku będą umożliwiały prawidłową i bezpieczną realizację zlecenia. ZD ponosi w szczególności odpowiedzialność za wszelkie szkody spowodowane zawinionym przez niego, wadliwym załadunkiem, przeładunkiem bądź ustawieniem ładunku, albo wadliwym wykonaniem obowiązków przez udostępnionych przez niego członków załogi lub udostępnionych pracowników, którzy działają na polecenie ZD, podczas transportu i/lub załadunku czy rozładunku. Powyższa odpowiedzialność obejmuje również szkody, z tytułu których osoby trzecie dochodzą roszczeń od ITB lub zaangażowanych przewoźników kolejowych z tego samego powodu. Wskazuje się na to, że za szkody spowodowane przeładunkiem lub ustawieniem ładunku wykonywanym przez samego przewoźnika kolejowego lub przez niego zlecanym, odpowiedzialność ponosi przewoźnik, zgodnie z obowiązkiem należytej staranności, której można wymagać przy przeładunku i ustawianiu ładunku, z ograniczeniami zawartymi w każdorazowych przepisach EBG i CIM. 

8. Szczególne warunki udostępniania prywatnych wagonów niskopodwoziowych i innego sprzętu:

ITB udostępni ZD jako użytkownikowi prywatny wagon kolejowy na określony czas, za odpowiednio uzgodnioną opłatą, do celu zdefiniowanego w umowie. Stosunek użytkowania rozpoczyna się - równocześnie z obowiązkiem zapłaty wynagrodzenia - w dniu potwierdzonego przez urząd kolejowy wysłania wagonu przez ITB z dworca wysyłającego i kończy w dniu prawidłowego odstawienia wagonu do ITB w uzgodnionym dniu, na dworzec wysyłający lub w inne uzgodnione w umowie miejsce. Jeżeli po oddaniu wagonu konieczne będzie przeprowadzenie napraw, badań urzędu kolejowego lub sprzątanie wykraczające poza normalny zakres, stosunek użytkowania zakończy się w momencie zakończenia tych prac, których wykonanie ITB zleci niezwłocznie. W przypadku udostępnienia wagonu ZD ponosi odpowiedzialność za to, aby udostępniony przez ITB prywatny wagon został odstawiony do ITB w stanie nienaruszonym i nieuszkodzonym oraz ponosi odpowiedzialność, niezależnie od tego, czy wina leży po jego stronie, czy nie, za wszelkie powstałe podczas udostępnienia szkody czy inne uszczerbki w udostępnionych wagonach, za wyjątkiem zużycia wynikającego ze zgodnego z umową użytkowania. 


9. Płatność, jurysdykcja i storno: 

O ile w formie pisemnej nie uzgodniono inaczej, nasze faktury płatne są po ich otrzymaniu, bez potrąceń. Kompensata dopuszczalna jest jedynie w przypadku bezspornych i prawomocnych roszczeń wzajemnych. Językiem umowy jest język niemiecki. Miejscem płatności i wykonania świadczenia oraz właściwością miejscową sądu, również w przypadku powództwa związanego z wekslami i czekami, jest dla obu stron siedziba ITB, również w przypadku zleceń zagranicznych zastosowanie ma zawsze austriackie prawo proceduralne i prawo materialne, chyba, że ponadnarodowe przepisy (CMR, CLNI, CIM, WA, COTIF/ER) stanowią inaczej. Na wypadek, gdyby ZD przed rozpoczęciem prac przez ITB anulował udzielone zlecenie, nawet tylko jego część, to będzie on zobowiązany, bez uszczerbku dla dalszych roszczeń, do zapłaty na rzecz ITB kary umownej w wysokości 10% wartości netto zlecenia, co najmniej jednak kwoty 5.000,00 EUR. 


10. Postanowienia wykonawcze: 

Do momentu zapłaty całości roszczeń ITB, ITB ma prawo zatrzymania towaru otrzymanego w trakcie realizacji zlecenia, przekazanego przez osoby trzecie czy przechowywanego. Gdyby poszczególne postanowienia niniejszych Szczególnych Warunków Handlowych były lub okazały się nieważne, to nie narusza to pozostałych ich postanowień. W miejsce postanowień nieważnych wejdzie takie odpowiednie postanowienie umowne, które będzie zgodne z celem pierwotnego postanowienia. Wszelkie informacje otrzymane z ofertą lub inne dane techniczne (plany, obliczenia statyczne, itp.) stanowią własność intelektualną ITB i mogą być wykorzystywane lub przekazywane osobom trzecim jedynie za jednoznaczną zgodą ITB wyrażoną w formie pisemnej. W przypadku naruszenia tego postanowienia naliczona zostanie kara umowna w wysokości 30% wartości oferty, z zastrzeżeniem dochodzenia dalszego odszkodowania. Przedłożone rysunki techniczne nie są wiążące bez ich wyraźnego potwierdzenia pod względem technicznym lub statycznym i należy je rozumieć jedynie jako propozycje czy sugestie. 
 

 Montagebedingungen

Montagebedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätig­keiten handelt (Unternehmer);

2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


I. Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für alle Montagen, die Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG (Auftragnehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind und soweit es sich nicht um reine Grobmontagen im Zusammenhang mit der Transportvorbereitung oder -abwicklung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG (siehe auch unter www.felbermayr.cc) handelt.


II. Leistungsverzeichnis, Montagepreis

Maßgebend für die Montageleistung ist ausschließlich das Leistungsverzeichnis des Bestellers, das der Ausschreibung, dem Kostenvoranschlag bzw. der Angebotserstellung des Auftragnehmers zugrunde gelegt wurde. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer den Montageerfolg. Die Montage wird nach Zeiteinheiten abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.


III. Technische Hilfeleistung des Bestellers

1. Der Besteller ist – soweit nicht anders vereinbart – auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere
a) Vornahme aller Vorbereitungshandlungen, insbesondere Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
b) Bereitstellung von Heizung, Kraft- und Lichtstrom, Druckluft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
c) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und der Hilfs- und Betriebsstoffe des Montagepersonals.
d) Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
e) Bereitstellung derjenigen Hilfsmaterialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und Justierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
f) Schutz und Sicherung der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht ­verpflichtet, die dem Besteller obliegendem Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Felbermayr Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG unberührt.


VI. Montagefrist, Montageverzögerung

1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montageleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

2. Verzögert sich die Montage durch höhere Gewalt, Verfügungen von hoher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.

3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Auftragnehmer zu montierenden Anlage, der infolge einer Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

4. Setzt der Besteller dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. VII.2 dieser Bedingungen.


V. Abnahme

1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

3. Nimmt der Besteller die Montageleistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen alle Mängelrechte des Bestellers auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.


VI. Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Montage haftet der Auftragnehmer für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 3 und Abschnitt VII. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

2. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

3. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.


VII. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten – unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers – die Mängelansprüche nach Abschnitt VI. und die nachfolgenden Regelungen.

2. Der Auftragnehmer haftet – sofern sich aus Vertrag oder Gesetz nichts anderes ergibt – für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst und aus welchen Rechtsgründen auch immer entstanden sind, nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die der arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage.
Bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, der Auftragnehmer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers hat der Besteller den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


VIII. Pflichten des Bestellers

1. Der Besteller hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das zu montierende Gut in einem für die Durchführung des Montageauftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Besteller ist verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des zu montierenden Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie geeignete Zurr- und Anschlagpunkte richtig und rechtzeitig anzugeben. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Montagearbeiten hinsichtlich des zu montierenden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.), hat der Besteller unaufgefordert und rechtzeitig hinzuweisen.

2. Der Besteller hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

3. Darüber hinaus ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Montagestelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages gestatten. Insbesondere ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Montageort, etwaigen Lager- und Vormontageplätzen sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen durch die Montagefahrzeuge und Gerätschaften (z.B. Krane, Schwertransporte, Hubgerüste etc.) gewachsen sind. Schließlich ist der Besteller verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Montagestelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Besteller unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Besteller schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.

4. Der Besteller hat außerdem den Montageleiter auch über etwa bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften (z.B. Fremdfirmenbelehrung, besondere Sicherheits- und Schutzkleidung, etc.).


IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenserstatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a) – d) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.


X. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden verpflichtet.


XI. Schlussbestimmungen

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Werkvertragsrecht der Republik Österreich, auch wenn sich der Montageort im Ausland befindet.

2. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Abnahme und Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall wird der Auftragnehmer zusammen mit dem Besteller die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG

für Bauleistungen, Abfallwirtschaft sowie Lieferung von Kies


1. Allgemeines: 

Sämtliche obgenannte Leistungen der Fa. Felbermayr Bau GmbH & Co KG – im folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt – erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser allg. kfm. Geschäftsbedingungen – veröffentlicht zu www.felbermayr.cc. Hievon auch nur in einzelnen Punkten abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern (AG) gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und nur jeweils für den Einzelfall. Für die Geschäftsbereiche Abfallwirtschaft gelten unsere besonderen Geschäfts- bzw. Auftragsbedingungen – veröffentlicht zu www.felbermayr.cc. als mit vereinbart. Bei wiederholten Leistungsabwicklungen (laufende Geschäftsverbindung) mit Kaufleuten genügt zur weiteren Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung zu Beginn der Geschäftsbeziehung. Die von uns geleisteten Einsätze erfolgen entweder in Form von Beistellung oder Werkvertrag. Als Beistellung wird die Überlassung eines Gerätes mit und ohne Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition bezeichnet. Den bei Beistellung bzw. Vertragsschluss dargelegten Bedien- und Warnhinweisen ist vollinhaltlich nachzukommen, bei Unklarheiten ist vor Arbeitsbeginn Rücksprache zu halten. Ein Werkvertrag liegt vor, sofern der AN beauftragt ist, mittels Gerät samt Bedienungspersonal nach eigener Weisung und Disposition Arbeiten (Leistungen) durchzuführen. 

  
2. Angebot und Auftrag: 

Alle Angebote sind freibleibend und haben - sofern nicht anders vereinbart - eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Anbotsdatum. Der AG hat üblicherweise dem AN bei Annahme des Anbotes eine firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung als Bestätigung der Anbotsannahme zu übersenden. Mit Übersendung per Fax bzw. per E-mail erklärt der AG die vollinhaltliche Übereinstimmung mit den zu www.felbermayr.cc veröffentlichten allgemeinen und besonderen AGB sowie eine bestehende Handlungsvollmacht des Absenders. Das diesbezügliche Original ist über Anforderung des AN per Post nachzusenden. Mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch den AG sind auch die Geschäftsbedingungen des AN uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen. Für sonstige telefonische oder mündliche Auskünfte und Nebenvereinbarungen übernimmt der AN ohne ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung keine Gewähr. Alle für die Leistungsabwicklung notwendigen behördlichen Genehmigungen sind zeitgerecht und umfassend vom AG einzuholen. Änderungen des Auftragsumfanges infolge behördlicher Auflagen und Vorschreibungen, die bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich bekannt gegeben wurden und zu einem Mehraufwand des AN führen, sind zusätzlich auf Regie zu entlohnen. Gleiches gilt für erteilte Zusatzaufträge. Auch für nachträglich erteilte Aufträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart werden Zusatzaufträge in Regie ausgeführt und abgerechnet. Der AN führt Regieaufzeichnungen, deren Richtigkeit und Angemessenheit unabhängig von einer tatsächlichen Gegenzeichnung des AG als vereinbart gilt. Leistungen im Zusammenhang mit behördlich oder sonstig vorgeschriebener Auflagen sind in der Preisgestaltung des Anbotes, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist, nicht beinhaltet. Für den Fall, dass die zur Abwicklung der beauftragten Leistungen behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden, steht dem AN ein Rücktrittsrecht unter Verrechnung der bis dahin angefallenen Leistungen zu. Auf Dauer eines behördlichen Verfahrens sind die vertraglich vereinbarten Fristen gehemmt. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer des behördlichen Verfahrens. Angebote des AN können nur in der Gesamtheit angenommen werden. Die Annahme lediglich von Teilleistungen aus vorliegenden Anboten führt zu einem Regieauftrag. Sofern nichts anderes vereinbart, ist hingegen der AG auch zur Annahme von Teilleistungen des AN, sofern diese vom Arbeitsablauf und technisch möglich sind, verpflichtet. Besteht der AN auf die Durchführung der Arbeiten vor Unterzeichnung und Retournierung des Auftragsschreibens, so stellt unser Angebot die einzige Auftragsgrundlage dar. 


3. Kalkulation und Preise: 

Die unseren Anboten zugrundeliegenden Preise basieren auf den vom AG geschilderten Angaben zur Auftragsdurchführung. Der AG hat besondere Umstände und Eigenschaften der Baustelle, des Be- und Entladeortes, des Gerätestandplatzes etc. bekannt zu geben. Bei Bedarf und Notwendigkeit ist eine Baustellenbesichtigung zur Feststellung der genannten Umstände vom AG zu beauftragen. Zeitliche Verzögerungen in der Auftragsabwicklung, die nicht vom AN zu vertreten sind werden dem AG jedenfalls gesondert in Verrechnung gebracht. Veränderungen im Aufstellort, Zeit und Dauer der Auftragsabwicklung, Änderung der Destination, Vorschreibungen von behördlichen Auflagen führen zu einer dementsprechenden Nachverrechnung; dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalpreisen. Der AN ist berechtigt, Preiszuschläge zu verrechnen, falls die vorgegebenen Angaben bzw. sonstige Eigenschaften des Auftraggegenstandes von den Angaben des AG abweichen. Bei Änderung des Leistungsumfanges bzw. bei nachträglich oder während der Leistungsausführung erteilten Zusatzaufträgen sind diese unabhängig von Pauschalpreisvereinbarungen gesondert vom AG auf Regiebasis zu entlohnen. 
 

4. Verzugsfolgen: 

Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, die Auftragsabwicklung verzögert erfolgen, ist der AN berechtigt, die daraus entstehenden Un- und Mehrkosten jedenfalls zu verrechnen. Verzögert sich hingegen die Leistung des AN aus Gründen, die in seiner Sphäre gelegen sind, hat der AG eine angemessen Nachfrist zu setzen und den AN vorweg zur Leistungserfüllung schriftlich aufzufordern. Etwaige Schadenersatzansprüche aus Verzugsfolgen, insbesondere Pönalen und sonstige Vertragsstrafen des AG können auf den AN nur dann übertragen werden, sofern dieser nachweislich bei Beauftragung auf derartige Verzugsfolgen auch der Höhe nach schriftlich aufmerksam gemacht wurde. Derartige Verzugs- bzw. jegliche Verspätungsfolgen werden ausgeschlossen, sofern der AN nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat. Verzugsansprüche können jedenfalls erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Personenschäden darstellen, sind ausdrücklich ausgeschlossen (Freizeichnung); im Übrigen werden diese mit der tatsächlich bestehenden Haftpflichtversicherungssumme der Höhe nach ausdrücklich begrenzt. Im Verzugsfall ist der AN berechtigt Verzugs- und Zinseszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz – mindestens jedoch 10 % p.a. – geltend zu machen, sowie die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung entstehenden Kosten und den vorprozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen. 

 
5. Rücktritt vom Vertrag / Arbeitseinstellung: 

Ein Rücktritt des AG ist nur bei Eintritt eines schriftlich vereinbarten wichtigen Grundes zulässig, und wenn der AN trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und diesen Verzug auch nicht durch Einsetzen von Dritten beseitigt. Ergeben sich während der Auftragsausführung Umstände, die zu erheblichen Erschwernissen in der Leistungsausführung führen oder dass ihr Einsatz eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lässt, so ist der AN unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, entweder vom Auftrag zurückzutreten oder bis zur Beseitigung der genannten Erschwernisse oder Befürchtungen durch den AG, die Arbeitsleistung einzustellen und führt dies zur Hemmung etwaig vereinbarter Fristen bzw. zur Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins. In einem derartigen Fall ist der AN berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen – unabhängig von der gewählten Vertragsart – dem AG gegenüber zu verrechnen. Die Kosten der Stillstandszeit werden auch bei Pauschalpreisvereinbarungen dem AG verrechnet. Der AN ist ferner berechtigt, bei Nichtzahlung von fälligen Forderungen bzw. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des AG die Arbeiten einzustellen oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt wird vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Entgelt der bis dahin erbrachten Leistungen anteilig fällig. 
 

6. Haftung der Vertragsparteien: 

Der AN haftet für alle direkten Schäden aus der Leistungserbringung insofern als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des AN oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen; dort wo ein Ausschluss aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, wird die Haftung mit der Höhe des bestehenden Auftragsvolumens- maximal mit der Höhe der bestehenden Versicherungssumme begrenzt. Der AN haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Vom AG beigestellte Einweiser, Bauleiter, Poliere, Koordinatoren und sonstiges Personal und Personen gelten nicht als Gehilfen des AN. Vom AG bzw. tatsächlich von dritter Seite beigestellte Poliere, Baustellenleiter oder Partieführer, eingesetztes Personal gelten nicht als Gehilfen des AN. Der AN haftet nicht für Beratungen oder Auskunftserteilungen zu denen er nicht gesondert schriftlich beauftragt wurde. Der AG verzichtet jedenfalls auf die Gewährleistungseinrede der Preisminderung sowie der Nichtfälligkeit des Werklohnes wegen angezeigter Mängel, sowie Rücktritt vom Vertrag. Der AG hat dem AN eine angemessene Frist zur Mängelbehebung oder Nachtrag des Fehlenden zu setzen. Soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls bei leichter Fahrlässigkeit, werden Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden sowie bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der AG verpflichtet sich seinerseits seinen Vertragspartnern diese Freizeichnung zu überbinden. Im übrigen wird, soweit eine Haftung des AN besteht, mit der Höhe des abgeschlossenen bezughabenden Versicherungsvertrages, dessen Höhe nach Anfrage vom AN bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch beauftragte Subunternehmer des AN und alle mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Der AG ist verpflichtet, etwaig durch die Leistung des AN verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt schriftlich zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind uns schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekanntzugeben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen können nicht mehr anerkannt werden. 
 

7. Auftragsdurchführung: 

Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Leistungsdurchführung von Personen die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hiefür ausschließlich der AG; dies gilt insbesondere für Schäden die daraus entstehen, dass die Beschäftigten des AN oder eines Subunternehmers wie beispielsweise Lkw-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhalten und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen . (z. B. Gerätebewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder Sicht, Handlungen des Bauleiters oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des Lkw oder Gerätefahrers etc.). Der AG hat sämtliche technische Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. Der AG übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür das die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den AG trifft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit des Aufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung offengelegt werden. Dem AG obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Geräten- sowie Personaleinsätzen, die nicht vom AN zu vertreten sind, wie z.B. Montageabnahme, Schlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspätete Anlieferungen von zu bearbeitenden Teilen, Personal bzw. Gerätebeistellungen u. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers, dies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen. 

 
8. Zahlung, Gerichtsstand und Storno: 

Unsere Rechnungen sind, soferne nicht anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des AN. Als Gerichtstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart, wobei auch für Auslandsaufträge jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht vereinbart wird. Für den Fall, daß der AG vor Arbeitsbeginn des AN den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche jedenfalls 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von Euro 1.100 dem AN zu ersetzen. 

 
9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht: 

Der Auftraggeber (kurz AG) ist nicht berechtigt, mit eigenen – angeblichen oder tatsächlichen – Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, außer die Forderung des AG wurde vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG gilt als ausgeschlossen. 


10. Besondere Bedingungen für Lieferung von Sand und Kies: 

Bestellung und Lieferungen von Sand, Kies- und Splittmaterialien erfolgen mit den in der Norm angegebenen Eigenschaften. Erfolgt am Lieferschein keine Bezeichnung nach Ö-Norm, so handelt es sich um nicht Ö-Norm gemäßes Material. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme, zur Bestellung und zur Abgabe von Erklärungen als vom AG bevollmächtigt und beauftragt. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Bestellers oder eines Bevollmächtigten der Lieferschein nicht gegengezeichnet wird. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind. Stehzeiten von Lkw, Fuhrwerk oder sonstiger Geräte, die durch Verzögerungen entstehen, die nicht der AN zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Bestellers. Die Lieferungen durch Fahrzeuge des AN erfolgen auf ausreichend befestigten Straßen bis zur Übergabestelle. Eine Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle möglich sein. Ab der öffentlichen Straße bis an die Übergabestelle, wird nur unter der Voraussetzung und der ausdrücklichen Zusicherung des Bestellers zugefahren, dass diese Strecke für das Befahren durch die Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom AG zu vertreten. Der AG bzw. Besteller hat die angelieferten Materialien vor Verwendung bzw. Verarbeitung zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich Mängel zu rügen. Ein Mangel liegt dann nicht vor, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Die Preiserstellung erfolgt aufgrund der am Tage der Anbotstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich diese ändern, ändert sich verhältnismäßig auch der Preis. Die Preisangabe gilt für die im Lieferschein angeführten Maß- oder Gewichtseinheiten. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher mit der Lieferung in Zusammenhang stehenden Forderungen im Eigentum der AN (Eigentumsvorbehalt). Wird die Ware verarbeitet und mit anderen Gegenständen verbunden, ist der AN Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Wertanteiles. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im verarbeiteten Zustand im Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er nicht mit der Zahlung in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Werden unsere Warenlieferungen und die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der AG schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken könnten, mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in Höhe des Wertes unserer Materiallieferung. Soweit vom AN gefordert, hat der in Verzug geratene AG die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen und etwaig notwendige Unterlagen dem AN auszuhändigen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AG weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei Lieferung in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung des AN. Soweit Schadenersatzansprüche nicht überhaupt ausgeschlossen sind, sind sie der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Ware begrenzt. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt den AN, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nach zu verrechnen. 

 
11. Besondere AGB: 

Neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die besonderen Geschäfts- und Lieferbedingungen des AN für die Bereiche Abfallwirtschaft sowie Arbeitsbühnen und Stapler. Diese besonderen Geschäftsbedingungen, die zu www.felbermayr.cc. veröffentlicht sind, gelten hiermit in Ergänzung als ausdrücklich vereinbart. 


12. Konsumentenbestimmungen: 

Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder werden, ist dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehende allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen nur soweit gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.
 

13. Verhaltenskodex:

Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.felbermayr.cc/ethik-und-compliance abrufbar.

 

 Besondere Geschäftsbedingungen

Besondere Geschäftsbedingungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG

für Maschinen- und Geräteverleih mit und ohne Bedienungspersonal


1. Allgemeines: 

1.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten durch den AN
in Form eines – bei der Beistellung von Bedienungspersonal mit einer Arbeitskräfteüberlassung verbundenen – Mietvertrages, im
Rahmen dessen das überlassene Gerät nach Weisung und auf die Gefahr des AG verwendet werden darf.

1.2. Jegliche Weitergabe des Gerätes durch den Auftraggeber ist nicht gestattet, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt seine vorherige
schriftliche Zustimmung. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jedwede Verwendung und jedweden Einsatz der
Geräte durch dritte Personen.

1.3. Zum Bedienen der Maschinen sind nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, im Besitz der gesetzlich
erforderlichen Lenkerberechtigung sind, während des Zeitraumes der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder
Alkoholeinfluss stehen und eine Einweisung erfolgt ist.

1.4. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG.


2. Auftragsbeginn, Auftragsdauer, Auftragsende:

2.1. Sollte das Gerät witterungsbedingt oder wegen sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt
werden können, so fällt dies in die Sphäre des Auftraggebers und kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden.

2.2. Vor Beendigung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer in jedem Fall zwei Arbeitstage vor Auftragsende
zu verständigen um ihm die Abholung des Gerätes bei Auftragsende zu ermöglichen und verpflichtet sich das Gerät abholbereit
abzustellen.

2.3. Das Gerät steht, wenn nicht abweichend vereinbart, nur für Einsätze von Montag bis Freitag zur Verfügung. Die maximale Tageseinsatzzeit
beträgt 9 Stunden (Zeitraum von 7 Uhr bis 16 Uhr).


3. Haftung:

3.1. Mit einer Arbeitskräfteüberlassung verbundener Gerätemiete haftet der AN nur dafür, dass ein der Vereinbarung entsprechendes
Gerät und – allenfalls – taugliches Bedienpersonal zur Verfügung gestellt wird.

In jedem Fall haften der AN und die von diesem eingesetzten Gehilfen für im Zuge der Leistungserbringung dem AG verursachte
Sach- und Vermögensschäden nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten des AN oder seiner Gehilfen (eine im Rahmen
einer Gerätemiete überlassene Arbeitskraft ist kein Gehilfe des AN). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – ausgenommen für
Personenschäden – ausgeschlossen. Der AN und seine Gehilfen haften ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht
für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Die
Haftung des AN und der von ihm eingesetzten Gehilfen ist mit der Höhe der Deckungssumme des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages
begrenzt.

Für das nicht vom AN beigestellte Personal haftet ausschließlich der AG, dies gilt insbesondere für Personen, die das Personal des
AN einweisen. Sollte der AN Dritten gegenüber aufgrund des Verschuldens dieser Personen haften, so ist der AG zur Schad- und
Klagloshaltung verpflichtet.

3.2. Bei allenfalls überlassenen Maschinen und Geräten ohne Bedienung gehen mit Übernahme bzw. der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls
durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten Gefahr und Zufall hinsichtlich des Gerätes auf den Auftraggeber
über.

Für das übernommene Gerät übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung und Gewährleistung. Die Haftung umschließt alle
Schäden an Personen, dem überlassenen Gerät und sonstige, durch das Gerät verursachte Schäden.

Die Geräte sind nicht gegen Diebstahl versichert und haftet der Auftraggeber auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung für allfälligen
Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte sowie den sich durch Diebstahl oder Beschädigung ergebenden Ausfallsansprüchen des
Auftragnehmers. Das Gerät ist jedenfalls gegen unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern.

Der Auftraggeber haftet weiters für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter an der Maschine verursachen sowie für alle entstehenden
Ausfallszeiten der Maschine durch diese Schäden.

Der Auftragnehmer empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers
für das überlassene Gerät während der Dauer der Überlassung. Jedenfalls haftet der Auftraggeber auch für Schäden, die von ihm
oder dem Bedienungspersonal durch Benützung der ggst. Geräte Dritten zugefügt werden.

3.3. Der AG ist verpflichtet, verursachte Schäden unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen schriftlich bekannt zu
geben.

3.4. Bei nicht pünktlicher Übergabe des Arbeitsgerätes, die nicht durch den Auftragnehmer veranlasst oder verschuldet ist, ist der
Auftraggeber nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Maschine trotz Überprüfung der Funktionsfähigkeit
während der Einsatzzeit ausfällt.


4. Einsatzbedingungen:

4.1. Der Betrieb der Geräte ist ausschließlich bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.

Das Gerät darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

Der AG haftet dafür, dass die Eigenschaften des Zufahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete
Durchführung der Arbeiten gestatten.

Bei Störungen bzw. auftretenden Schäden am Gerät ist der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Gerätenummer, Gerätetype
und Art der Störung zu verständigen.

4.2. Bei allenfalls überlassenen Maschinen und Geräten ohne Bedienung verpflichtet sich der Auftraggeber, das Gerät in sorgfältiger
Art und Weise zu gebrauchen, es vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit Besitz, Gebrauch oder
Erhaltung von Maschine und Ausrüstung verbunden sind, zu beachten. Bei Verschmutzung des Gerätes trägt der Auftraggeber die
Reinigungskosten sowie die Kosten für den sich allenfalls daraus ergebenden Verdienstentgang des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer weist bei Übergabe einen oder mehrere Mitarbeiter des Auftraggebers in die Handhabung der Maschine ein.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Bedienung des Gerätes ausschließlich durch fachkundiges und vom Auftragnehmer
eingeschultes Personal erfolgt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, je nach Art des Gerätes, täglich Motoröl- und Kühlflüssigkeitsstand bzw. den Wasserstand der
Batterie, jedenfalls jedoch den Hydraulikölstand zu prüfen und bei Bedarf Fehlmengen zu seinen Lasten mit geeigneten Betriebsmitteln
zu ergänzen. Außerdem ist bei dieselbetriebenen Geräten täglich der Luftfilter zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen. Für
Schäden, die durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, verlegte Luftfilter oder auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind,
haftet der Auftraggeber. Treibstoff, der durch den Auftraggeber nicht materiell ersetzt wird, wird nach Rückgabe ergänzt und dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Ausfallszeiten, die auf unsachgemäße Bedienung des Gerätes zurückzuführen sind, treffen den Auftraggeber. Eine gegebenenfalls
notwendige zusätzliche Einschulung stellen wir in Rechnung.

Die Gefahrenübergabe findet für den Auftraggeber erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des
Rückgabeprotokolls statt.


5. Zahlung, Gerichtsstand und Storno:

Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, nach Erhalt binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche
bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des AN. Als
Gerichtsstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart, wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls österreichisches
formelles und materielles Recht vereinbart wird. Für den Fall, dass der AG 2 Wochen vor Arbeitsbeginn des AN den erteilten
Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche jedenfalls 20 % der
Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 5.000,00 dem AN zu ersetzen.
 

6. Verhaltenskodex:

Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.felbermayr.cc/ethik-und-compliance abrufbar.

 

 Besondere Geschäftsbedingungen

Besondere Geschäftsbedingungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG

für Abfallwirtschaft


1. Allgemeines: 

Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Felbermayr Bau GmbH & Co KG als Spezialnorm. Für die kaufmännische Abwicklung, auch für den Bereich Abfallwirtschaft gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Felbermayr Bau GmbH & Co KG. Diese Bedingungen gelten für alle von der Firma Felbermayr – im folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt – erbrachten Leistungen, für Sammeln von Abfällen sowie Übergabe/Übernahme und Transport von Behältern und Containern zur Abgabe von Abfällen. Entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen sowie mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur nach unserer schriftlichen Anerkennung und Bestätigung; dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Eine vorbehaltslose Auftragsannahme und Ausführung gilt keinesfalls als solche Anerkennung. Bei elektronischer Auftragabwicklung bzw. bei Abwicklung im Telefaxverkehr gilt der Hinweis auf die unter www.felbermayr.cc veröffentlichen Geschäftsbedingungen und erklärt der AG die zu www.felbermayr.cc veröffentlichten allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen dem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen.


2. Kaufmännische Bedingungen: 

Hinsichtlich Angebot und Auftrag, Kalkulation und Preise, Verzugsfolgen, Vertragsrücktritt, Auftragsdurchführung, Zahlung, Gerichtsstand und Storno gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Felbermayr Bau GmbH & Co KG, veröffentlicht zu www.felbermayr.cc.

 
3. Auftragsdurchführung, Kennzeichnung, Untersuchungen: 

Bei unvorhergesehenen, nicht zumindest grob fahrlässig verschuldeten Umständen, kann der AN von seiner Pflicht zur auftragsgemäßen Übergabe der Abfälle abweichend eine andere Behandlung, gegebenenfalls unter höheren Kosten des Auftraggebers (kurz AG) vornehmen. Für die Mengenbestimmung der Abfälle ist die Wägung auf einer Betriebswaage des AN oder auf einer sonst benutzten öffentlichen Brückenwaage maßgebend. Die Abfälle müssen nach Art, Zusammensetzung und Gefährlichkeit, genau und vollständig gekennzeichnet sein und sind auf dem übergebenen Lieferschein die erforderlichen Angaben und Hinweise vom AG auf die im Behälter und Container eingebrachten Abfälle zu erklären. Dies wird vom AN durch Unterschrift auf den Liefer- und Begleitscheinen bzw. auf den sonstigen Geschäftsunterlagen des AN bestätigt. Der AG haftet verschuldensunabhängig für alle etwaigen Kosten einer notwendigen Umlagerung der Abfälle und für allen Schäden und Vermögensnachteile, die den AN infolge mangelhafter oder unrichtiger Kennzeichnung oder Deklaration der in die Behälter und Container eingelagerten Abfälle entstehen. Für den Fall der Notwendigkeit der Untersuchung der übergebenen Abfälle bzw. Notwendigkeit einer Gutachtenseinholung wird dies auf Kosten des AGs eingeholt. Dies insbesondere bei Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG auf den Geschäftsunterlagen bekannt gegebenen Deklaration und Kennzeichnung der Abfälle gemäß den Bestimmungen des AWG 2002, nach denen befugte Fachpersonen oder Fachanstalten verbindlich und letztlich für die weitere Behandlung und Kostenabrechnung entscheiden. Die übergebenen Behälter und Container dürfen nur mit der vom AN angegebenen Menge befüllt werden und ist bei spezifisch schwerem Material das Ausmaß einer möglichen Beladung mit dem AN abzuklären. Die maßgeblichen Vorschriften für den Transport müssen eingehalten werden können. Bei notwendigem Um- und Ablagerungen wegen Überfüllung sind die hiefür notwendigen Kosten bzw. Mehraufwand vom AG zu tragen. Der AG hat den Aufstellungsort für die Behälter und Container genau zu bezeichnen, für einen entsprechenden frei bleibenden Raum vor den Behältern zur problemlosen Abholung und eine vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen, auf eigene Kosten, vor Aufstellung der Behälter, eine entsprechende Erlaubnis des Grundeigentümers sowie der Benützung von öffentlichem Grund die Bewilligungen der zuständigen Behörden einzuholen und die Fahrer des AN, die dabei als Hilfsorgane des AG handeln, anzuweisen. Jede Beschädigung von Behältern während der Befüllungs- und Stehzeit hat der AG verschuldensunabhängig zu vertreten.


4. Gewährleistung und Schadenersatz: 

Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den AN werden, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit der Ausschluss nicht wirksam ist, hat eine sofortig schriftliche Mängelrüge mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax zu erfolgen. Schadenersatzansprüche gegen den AN bestehen nur bei grobem Verschulden bzw. Vorsatz und sind der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Auftrages begrenzt. Wird ein höherer Haftungsbetrag begehrt, ist dies spätestens bei Auftragserteilung mitzuteilen und sind vom AG die etwaig hierdurch entstehenden Versicherungskosten zu tragen. Der Ersatz des entgangenen Gewinnes ist in jedem Fall ausgeschlossen. Etwaige Warte- oder Stehzeiten bei Ab- oder Beladung der Fahrzeuge beim AN sind von diesem verschuldensunabhängig zu ersetzen. Demnach hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass bei Lieferung bzw. Abholung der Behälter und Container eine freie Zu- bzw. Abfahrt bzw. rasches Aufnehmen der Behälter und Container gewährleistet ist und überdies bei Ablieferung bzw. Abholung eine zeichnungs- und vertretungsberechtigte Person des AG anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hat alle daraus entstehenden Folgen bzw. Unklarheiten der AG selbst zu tragen. Etwaig entstehende Stehzeiten sind im Angebotspreis nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Gleiches gilt für etwaig eintretende Beschädigungen und Mehrkosten infolge vereinbarungswidriger Befüllung bzw. nicht rechtzeitiger Aufklärung der übergebenen Abfälle bzw. nicht sortenreiner oder sonst unreiner Übergabe von Abfällen.    


5. Zahlung, Gerichtsstand, Storno: 

Rechnungen des AN sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnung mit Gegenansprüchen jeder Art sind unzulässig, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnung diese Ansprüche bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens des AN. Als Gerichtsstand wird das für Wels/OÖ sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für den Fall, dass der AG vor Arbeitsbeginn des AN den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, ist dieser verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch einen Betrag von EUR 1.100,00 dem AN als Vertragsstrafe zu ersetzen. Im Falle des Zahlungsverzuges – auch nur mit Teilrechnungen – ist der AG berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen und überdies auch unter Setzung einer Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden überdies Verzugs- und Zinseszinsen gemäß den Bestimmungen des ZinsRÄG 2002 in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p.a., hiermit vereinbart.
 

6. Konsumentenbestimmungen: 

Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen ungültig ist bzw. wird, bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen ist eine dem Zweck entsprechende gültige Vertragsbestimmung einzusetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung entspricht. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehend besondere Geschäftsbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen bzw. die Gerichtsstandsvereinbarung nur so weit gelten, als sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.
 

7. Verhaltenskodex:

Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.felbermayr.cc/ethik-und-compliance abrufbar.

 Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG

für Subunternehmerleistungen


Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen (AVB) gelten für alle Werkverträge zwischen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG als Auftraggeber (AG) und einem Auftragnehmer, soweit diese Verträge vom Auftragnehmer zu erbringende Bauleistungen betreffen.

Basis dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen sind die Abschnitte 3 und 5 bis 12 der ÖNORM B2110 (Ausgabe 15.03.2013), die unter Bezugnahme auf die jeweils betroffenen Punkte der ÖNORM durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen modifiziert und ergänzt werden. Durch die Legung eines Angebotes erklärt der Auftrag-nehmer, die ÖNORM B2110 in der maßgeblichen Fassung zu kennen.


Punkt 5.1.1: Die ÖNORMen mit vornormierten Vertragsinhalten für einzelne Sachgebiete sowie die ÖNORMen A2063 und B2111 gelten nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.


Punkt 5.3: Durch die Abgabe eines Angebotes bestätigt der AN, kein Konsument im Sinne des KSchG zu sein.


Punkt 5.6.2: Eine Rückstellung von dem AG übergebenen Urkunden erfolgt generell nicht.


Punkt 5.7: Mündliche Vereinbarungen, Änderungen oder Zusätze zu einem bestimmten Auftrag haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vom AG bestätigt wurden. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.


Punkt 5.8.3.3: Ein Anspruch des AN auf Abgeltung noch nicht erbrachter Leistungen besteht nicht.


Punkt 5.9.2: Ein Schlichtungsverfahren vor Streiteinlassung ist nicht notwendig.


Punkt 6.1.1: Zwischentermine sind auch dann verbindlich, wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


Punkt 6.2.2: Allfällige Subunternehmer hat der AN dem AG jedenfalls rechtzeitig bekanntzugeben.


Punkt 6.2.3: In Abänderung von Punkt 14 ist die Entsorgung aller Verunreinigungen, Materialien und Abfälle als Nebenleistung anzusehen, wenn im Einzelfall nichts anders vereinbart wurde.


Punkte 6.2.7.1, 6.2.7.2.1 und 6.2.7.2.2: Die Unterlassung eines Einspruches des AG gegen die Dokumentation des AN oder gegen Eintragungen des AN in ein allfälliges Baubuch oder in Bautagesberichte gelten nicht als Bestätigung der Dokumentation bzw. des eingetragenen Vorkommnisses.


Punkt 6.2.8.1: Für die vom AG beizustellenden Leistungen (Baustrom, Bauwasser, Bau-WC, Heizung und der-gleichen) werden jedenfalls 1,5% bzw. gegen Nachweis die tatsächlich höheren Kosten von jeder Teil- und Schlussrechnung des AN in Abzug gebracht.


Punkt 6.2.8.2.1: Allenfalls vorhandene Einbauten sind vom AN selbst zu erheben, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Von dieser Verpflichtung wird der AN auch nicht dadurch befreit, dass ihm der AG allenfalls bereits bekannte Einbauten bekannt gibt.


Punkt 6.3.1: Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche vereinbarten Preise Festpreise bis Bauende. Dies gilt auch im Falle einer Verlängerung der Leistungsfrist.


Punkt 6.4:  Regieleistungen werden nur dann vergütet, wenn sie vom Auftraggeber vor Erbringung schriftlich angeordnet wurden.


Punkt 6.5: Streitigkeiten über die Höhe der fälligen Werklohnforderung des AN berechtigen diesen in keinem Fall zum Rücktritt.


Punkt 6.5.3: In Ergänzung dieser Bestimmung wird die Höhe der Vertragsstrafe mit 0,5 % der Bruttoauftragssumme bei Überschreitung des Fertigstellungstermins bzw. der dem Baufortschritt entsprechenden Abrechnungssumme bei Zwischenterminen für jeden Kalendertag festgesetzt. Die Vertragsstrafe beträgt jedoch mindestens € 100,00 je Kalendertag der Überschreitung. Die Bestimmung des § 1336 ABGB ist nicht anzuwenden.


Punkt 7.4.3: Bei einem Unterlassen der Anmeldung besteht kein Anspruch des AN auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes.


Punkt 7.4.4: Eine Änderung der im Vertrag angegebenen Mengen berechtigt den AN keinesfalls zur Erhöhung der vereinbarten Preise.


Punkt 7.4.5: Eine Nachteilsabgeltung bei Unterschreiten der Auftragssumme findet nicht statt.


Punkt 7.5: Außerhalb des Leistungsumfanges erbrachte Leistungen werden – ausgenommen bei Gefahr im Verzug, welche vom AN zu beweisen ist – nur dann vergütet, wenn eine vorige schriftliche Zustimmung des AG zur Ausführung vorliegt.


Punkt 8.2.3.3: Die Unterlassung eines Widerspruches gegen von AN festgestellte Aufmaße gilt nicht als Anerkenntnis. 


Punkt 8.2.5.1: Stillliegezeiten werden nicht vergütet.


Punkt 8.2.6.1.1: Regieleistungen werden nur dann vergütet, wenn über die Höhe der Stundenlohnsätze vor Beginn der Regieleistungen mit dem AG schriftlich eine Vereinbarung getroffen wurde.


Punkte 8.2.6.3 bis 8.2.6.6: Materialien und Hilfsmaterial, Betriebsstoffe, beigestellte Geräte, Fremdleistungen und sonstige Kosten sind in den Einheitspreisen bzw. bei Pauschalaufträgen im Pauschalpreis enthalten.


Punkt 8.3.2: Abschlagsrechnungen sind nur bis zu einer Höhe von 80 % der Gesamtauftragssumme zulässig.


Punkte 8.4.1.1 und 8.4.1.2: Sämtliche Rechnungen des AN sind 60 Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung beim AG zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb dieser Fälligkeitsfrist ist der AG zum Abzug eines Skontos von 3 % berechtigt. Die Skontofrist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Zahlung nach Ablauf der Fälligkeitsfrist zum nächstfolgenden Überweisungstermin des AG erfolgt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Überweisungsauftrages. Die Bezahlung einer Rechnung nach Ablauf der Fälligkeit lässt die Berechtigung zum Skontoabzug hinsichtlich aller anderen Rechnungen, einschließlich der Schlussrechnung unberührt. Darüber hinaus ist die Fälligkeit sämtlicher Rechnungen dadurch bedingt, dass die Leistung des AN seitens des Bauherren dem AG vergütet wird.


Punkt 8.5.2: Ein Eigentumsvorbehalt des AN ist nur dann gültig, wenn im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.


Punkt 8.6: Eine Bezahlung der ausgeführten Leistungen erfolgt nur gegen Sicherstellung in Form einer abstrakten Bankgarantie.


Punkt 8.7.2: Die Höhe des Deckungsrücklasses wird einvernehmlich mit 10 % des Rechnungsbetrages festgesetzt.


Punkt 8.7.3.1: Die Höhe des Haftrücklasses wird einvernehmlich mit 5 % des Rechnungsbetrages festgesetzt.


Punkt 12.2.3.2: Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Leistungen 3 Jahre. Sie beginnt mit Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherren.


Punkt 12.2.5.1: Die Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch die Mängelbehebung betrifft sämtliche Leistungen des AN.


Punkt 12.3: Die Haftungsbeschränkungen im Falle leichter Fahrlässigkeit werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit des AN zu ersetzen.


Punkt 12.4: Für allgemeine Bauschäden werden von jeder Rechnung des AN 2 % bzw. gegen Nachweis der höhere tatsächliche Schaden in Abzug gebracht. Ein Freibeweis durch den AN findet nicht statt.

 

Verhaltenskodex:

Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.felbermayr.cc/ethik-und-compliance abrufbar.

 Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG


Soweit im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gelten für sämtliche Bestellungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG (AG) folgende Bedingungen und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner (AN) in seiner Auftragsbestätigung keinen Bezug auf diese Bedingungen nimmt. Durch die Annahme der Bestellung stimmt der AN der Gültigkeit dieser AEB ausdrücklich zu, die Geltung allfälliger AGB des AN wird ausgeschlossen.


1. Schriftlichkeit: 

Mündliche Bestellungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden oder der AG einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.


2. Bindung: 

Durch den AN nicht angenommene Bestellungen des AG verlieren zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung ihre Gültigkeit. Weicht die Auftragsbestätigung des AN vom Inhalt der Bestellung ab, so gilt die Bestellung als vollinhaltlich akzeptiert, wenn der AN in seiner Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich auf die Abweichungen hinweist. Erfolgt ein derartiger ausdrücklicher Hinweis auf inhaltliche Abweichungen, so ist die Auftragsbestätigung als Angebot des AN an den AG anzusehen, welches vom AG innerhalb von 14 Tagen ab Zugang angenommen werden kann.

 
3. Preise, Zahlungsfristen: 

3.1. Wenn nicht anders vereinbart, sind sämtliche Preise Festpreise. Die Preise verstehen sich verpackt, versichert, geliefert frei jeweilige Empfangsstelle und entladen. Mehr-/Mindermengen berechtigen den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise. Kosten für Patente, Lizenzen und Gebrauchsmustergebühren gehen zu Lasten des AN. Angebote, Beratung, Pläne, Bemusterungen und Besuche sind für den AG kostenlos.

3.2. Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer/Kostenstellennummer/Kostenstellenbezeichnung des AG sowie der Dienstgebernummer des AN zu legen und müssen den Bestimmungen des USTG in der jeweiligen Fassung entsprechen. Den Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen.

3.3. Der Fristenlauf für den Zahlungslauf beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung ist der AG zur ungeprüften Retournierung der Rechnung unter Fristwahrung berechtigt. Zahlungen werden binnen 30 Tagen nach Fälligkeit mit Abzug von 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen ab Rechnungserhalt netto durch Überweisung beglichen. Teilrechnungen sind nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der AG seiner Bank angewiesen hat, die Überweisung durchzuführen. 

3.4. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich bargeldlos mittels Banküberweisung. Die vorstehenden Fristen gelten daher auch dann gewahrt, wenn die Zahlung zum, dem Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist, nächstfolgenden Überweisungstermin durchgeführt  wird. Versäumte Skontofristen sind innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Zahlung, bei sonstigem Anspruchsverlust, beim AG geltend zu machen. 

3.5. Erfolgt vom AG nach Vorlage aller Unterlagen zur Rechnungsprüfung ein Abstrich, so gilt dieser als gerechtfertigt und anerkannt, wenn nicht binnen 4 Wochen ab Erhalt der Rechnungskorrektur ein sachlich begründeter Einspruch dagegen beim AG eingeht. 

3.6. Allfällige gegen den AN, Unternehmen dessen Konzerns oder Arbeitsgemeinschaften, an denen der AN oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind, bestehende Gegenforderungen werden vorab in Abzug gebracht. Dies erfolgt auch dann, wenn Forderungen des AN abgetreten oder verpfändet sind. Bei unterschiedlichen Fälligkeiten werden dem AN Zinsen in der gesetzlichen Höhe vergütet. Der AN ist nicht berechtigt, irgendwelche Gegen- bzw. Aufrechnungen durchzuführen. 

3.7. Bei nachweislich und schuldhaft nicht fristgerecht geleisteten Zahlungen gebühren dem AN Zinsen i.d.H. des 1,25-fachen des jeweiligen von der ÖNB verlautbarten Basiszinssatzes. Der Anspruch erlischt, wenn dieser nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
 

4. Leistungsfrist, Verzug, Vertragsstrafe, Rücktritt: 

4.1. Sofern im Einzelfall kein Leistungstermin vereinbart wurde, hat der AN seine Leistung umgehend zu erbringen. Im Falle des Verzuges des AN ist der AG zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Tritt der AG nicht zurück, so ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme für jeden Tag des Verzuges, bis zu einer Höhe von 10 % verpflichtet, wobei dem AG die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Der AN ist verpflichtet, in jedem Fall eine erkennbare Liefer- bzw. Fertigstellungsverzögerung sofort dem AG mitzuteilen und haftet für alle aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden. 

4.2. Der AG ist ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des AN wesentlich verschlechtert oder im Verhalten des AN ein wichtiger Grund vorliegt, der die für diese Bestellung  bzw. Auftrag notwendige Vertrauensgrundlage wesentlich erschüttert.  

4.3. Der AG ist weiters zum Rücktritt berechtigt, wenn der dem AG erteilte, dem Auftrag an den AN zugrundeliegenden Vertrag aus welchem Grund auch immer aufgelöst wird. Dem AN stehen in diesem Fall keine Ansprüche zu.     


5. Erfüllungsort: 

Lieferungen haben ausschließlich an den vom AG genannten Lieferort und auf Kosten und Gefahr des AN zu erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Baustelle bzw. Lager.
 

6. Übernahme, Ausschluss der Rügepflicht: 

6.1. Die Übernahme der Lieferungen und Leistungen gilt erst dann als erfolgt, wenn die Leistung vom AG überprüft wurde. Nicht genehmigte Abweichungen von der Bestellung berechtigen den AG, die Ware nicht zu übernehmen oder eine Preisminderung vorzunehmen. Eine Verpflichtung des AG zur Mängelrüge im Sinne des § 377 UGB besteht nicht. Der AG ist berechtigt, die Übernahme einer nicht vollkommen dem Vertrag entsprechenden Leistung zu verweigern. 

6.2. Der Lieferschein muss detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie den Lieferort enthalten. Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächlich qualitative und quantitative Übernahme erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Der AG behält sich daher eine nachträgliche Bemängelung vor. Bei Nichtannahme der Ware ist der AN verpflichtet, die Ware binnen 8 Tage nach Verständigung abzuholen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG zur Rücklieferung zu Lasten des AN berechtigt. Alle Retourlieferungen gehen immer auf Kosten und Gefahr des AN. Die Rücksendung von Verpackungsmaterial, Transportbehelfe udgl. erfolgt auf Gefahr und Kosten des AN, diese sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben bzw. werden dem AN in Abzug gebracht. 

6.3. Hat der AN den Liefergegenstand am Bestimmungsort noch zu bearbeiten oder zu montieren, dann findet die Übernahme durch den AG erst nach Abschluss dieser Arbeiten statt.


7. Haftung, Gewährleistung: 

7.1. Der AN haftet dem AG für jeden aus der nicht ordnungsgemäßen Lieferung und Leistung bzw. mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Weiters haftet der AN für alle bei der Lieferung/Leistung durch den AN sowie dessen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen – und Sachschäden und der damit verbundenen Folgeschäden (Stillstandkosten, Verzugstrafen, Produktionsausfälle). 

7.2. Falls der Aufforderung zur Behebung eines Mangels nicht fristgerecht Folge geleistet wird, ist der AG berechtigt, den Mangel auf Kosten des AN selbst zu beheben oder zu beheben lassen.  Aus wichtigen Gründen steht dem AG dieses Recht auch ohne Aufforderung an den AN zu. Bei Austausch oder Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen.    


8. Unterlagen, Pläne: 

Die dem AN vom AG zur Verfügung gestellten Skizzen und Zeichnungen bleiben Eigentum des AG. Eine anderweitige Verwendung oder eine Weitergabe an Dritte, soweit diese nicht zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist, ist unzulässig. 


9. Werkzeichnungen, beizulegende Unterlagen: 

9.1. Die Lieferung/Leistung des AN ist frei von allfälligen Rechten Dritter und unter Anschluss der für die Verwendung und Wartung erforderlichen Werkzeichnung, Betriebsvorschriften und Ersatzteilverzeichnisse (jeweils in deutscher Sprache) zu erbringen. Der AN ist verpflichtet, den AG hinsichtlich allfälliger aus der Erfüllung des Auftrags entstehender patentrechtlicher Streitigkeiten, soweit diese nicht auf vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückgehen, schad- und klaglos zu halten. 

9.2. Die Übertragung des vom AG erteilten Auftrages – ganz oder teilweise – an andere Lieferanten bedarf der Zustimmung des AG. 

9.3. Dem AN ist die Abtretung von Forderungen gegen den AG gestattet. Die beabsichtigte Forderungsabtretung ist 4 Wochen vor Abtretung anzuzeigen. Für den erhöhten Verwaltungsaufwand sowie sonstige damit verbundene Nachteile für den AG werden 2 % der abgetretenen Forderung, mindestens jedoch EUR 500,00 zzgl.Ust einbehalten bzw. in Rechnung gestellt. 


10. Zustimmung gemäß DSG: 

Für diese Bestellung erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Dritte – soweit es die Abwicklung des Auftrags erfordert – übermittelt werden dürfen. Diese Zustimmung endet mit der Erfüllung des Auftrags.


11. Gerichtsstand, Rechtswahl:

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wels. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen.
 

12. Verhaltenskodex:

Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.felbermayr.cc/ethik-und-compliance abrufbar.

 Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG

für die Asphaltmischanlage Haag am Hausruck


§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten damit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.

(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.


§ 2 Angebot

(1) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.

(2) Technische Angaben in unseren Unterlagen verstehen sich bloß als Annäherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert werden. Konstruktions- bzw. produktionsbedingte Änderungen und Abweichungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden.

(3) Sämtliche dem Käufer überlassene Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Modelle, technische Berechnungen und dergleichen, bleiben unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Diese Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen. 


§ 3 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verladung, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – der Käufer. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

(2) Treten bei einem Liefertag, falls dieser vier Monate nach dem Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z. B. Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Käufer vor.

(3) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Listenpreise.

 
§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen. 

(2) Vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Zinsschadens sind wir  bei einem Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1333 ABGB zu berechnen. Der Käufer hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Käufer, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,00 zu bezahlen. 

(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(5) Zur Hereinnahme von Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

(6) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.


§ 5 Lieferzeit und Lieferhindernisse

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen. 

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
 
(3) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände dem Käufer unverzüglich mitteilen.

(4) Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

(5) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

(6) Die Wahl von Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen.

(7) Die Verpackung – auch von Teil  und/oder Vorlieferungen – erfolgt in handelsüblicher Weise. Darüber hinausgehende Verpackungen gehen zu Lasten des Käufers.

(8) Express- und Luftfrachtzuschläge werden gesondert verrechnet. Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Käufers abgeschlossen.

(9) Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften und geeichten Waage oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, die Gewichtsermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen.


§ 6 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus vorangegangenen Geschäften – vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt, sofern wir – wozu wir einseitig berechtigt sind – keinen Rücktritt vom Vertrag erklären, grundsätzlich nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Käufers, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. 

(2) Der Käufer ist zur Weitergabe seines im Rahmen unseres Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes, befugt. 

(3) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen, zu tragen. 

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. 

(5) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung nachweislich mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Käufers von der Zession zu verständigen. 

(6) Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns; wir weisen den Käufer bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben. 

(7) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Käufer auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Käufer für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten  Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.


§ 8 Gewährleistung, Schadenersatz, Aliudlieferung, Produkthaftung 

(1) Mängelrügen sind vom Käufer unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen 5 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Für Asphaltmischgüter und vergleichbare Produkte ist eine sofortige Rüge bei Anlieferung vorzunehmen; die Rüge setzt eine Probeentnahme entsprechend den österreichischen Werkstoffnormen voraus, wobei diese auf der Baustelle in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen muss.

(2) Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen 5 Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

(3) Abweichungen der bestellten von der gelieferten Ware, wie etwa falsche Maße oder falsche Ware (Aliudlieferung) müssen binnen 5 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung geltend gemacht werden, auch wenn die Ware nicht direkt an den Käufer geliefert wird. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und kann von uns nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.

(4) Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erst¬lieferung keine Gewähr. 

(5) Der Käufer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.   

(6) Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornehmen. Im Falle der Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.

(7) Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. 

(8) Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z. B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. 

(9) Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten, berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten. 

(10) Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen.

(11) Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen – ausgenommen reine Geldforderungen – ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Käufer entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.

(12) Schaden- bzw. Aufwendungsersatzforderungen, egal aus welchem Rechtsgrund, sowie Rückgriffsansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern die den Schaden/Rückgriff auslösenden Umstände nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Jedenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz indirekter und mittelbarer Schäden sowie von bloßen Vermögensschäden, Folgeschäden (z. B. Produktionsausfall, Betriebsstillstand) und entgangenem Gewinn. In diesem Sinn ist unter „entgangenem Gewinn“ auch die Vernichtung einer Erwerbschance zu verstehen, die im Zeitpunkt der Schädigung für den Käufer bereits einen gegenwärtigen, selbständigen Vermögenswert darstellt, z. B. aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages des Käufers mit einem Dritten. Soweit eine Haftung unsererseits gemäß den obigen Bestimmungen dem Grunde nach besteht, haften wir der Höhe nach nur auf die beim Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden, in jedem Fall aber begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen Durchschnittsschadens.

(13) Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Käufer strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Uns trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Käufer beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von uns nicht überprüft. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden.

(14) Sollte der Käufer selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetz oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen. 

(15) Bringt unser Käufer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Käufer verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.


§ 9 Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Käufers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag oder Teilen desselben ohne Nachfristsetzung berechtigt. Der Rücktritt wird durch unsere einseitige Erklärung rechtswirksam.


§ 10 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten der Vertragspartner ist der Ort unseres Sitzes in Wels/Austria, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort.

(2) Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht (CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen

(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für den Käufer ausschließlich das sachlich für Wels/Austria zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Käufer auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Verhaltenskodex:

Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.felbermayr.cc/ethik-und-compliance abrufbar.

 Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der Felbermayr Bau GmbH & Co KG

für Bewehrungsarbeiten AVB-BA 2021


1. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind:

a) Die schriftliche Vereinbarung (z.B. Verhandlungsprotokoll, Angebot, Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist.

b) Liefer- und Leistungsverzeichnis samt Leistungsbeschreibung jener Positionen die ausschließlich auf Bewehrungsarbeiten zutreffen (gilt nicht für Schalung und Beton).

c) Allgemeine Vertragsbedingungen für Bewehrungsarbeiten

d) Projektpläne

e) Die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN, insbesondere B 2110, subsidiär die DIN oder sonstige technische Vorschriften und technische Regelwerke wie z. B. den Bewehrungsatlas.

Diese erwähnten Vertragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.

2. Überprüfung der Vertragsgrundlagen
Der AG hat im Zuge seiner Einladung zur Angebotslegung dem Auftragnehmer alle Umstände über die Leistungserbringung klar und vollständig darzulegen.

3. Weitergabe des Auftrages
Dem AN ist die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages grundsätzlich gestattet. Der Einsatz eines konkreten Subunternehmers ist dem AG vor Arbeitsbeginn schriftlich bekannt zu geben.

4. Leistungen
Der AN hat seine Leistungen vertragsgemäß auszuführen. Der AN darf nur in Österreich zugelassene Bewehrungsstähle verwenden.

Die Regielisten sind dem AG täglich, am nächsten Arbeitstag, zur Bestätigung vorzulegen und spätestens am darauffolgenden Arbeitstag zu bestätigen. Es werden jene Regiesätze vergütet, die für die jeweiligen Arbeiten vereinbart sind. Bei den Baubesprechungen des AG kann bei Bedarf ein Vertreter des AN teilnehmen.

5. Preise
Den Preisen ist die kollektivvertragliche normale Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche zugrunde gelegt.

Eventuelle vom AG geforderte oder sich aufgrund vom AG angeordnete Beschleunigungsmaßnahmen ergebende Überstunden und Überstundenzuschläge und alle Zuschriften laut KV sind vom AG zu vergüten.

Folgende Leistungen sind gesondert zu vergüten:

a) Verlegearbeiten an Bauteilen mit Kühl- und Heizsystemen jeglicher Art

b) Verlegearbeiten in Fertigteilen oder Gleit- und Kletterschalungen

c) Schweißarbeiten

d) Hilfskonstruktionen und Unterstellungen für die Bewehrung sowie Abstandhalter aus Bewehrungsstahl und Montagebewehrung, soweit diese in den Schnitt- und Biegelisten nicht enthalten sind.

e) Verlegen von Spannstahlunterstellungen

f) Bewehrung für Fertigteile

g) Die Verlegung von Ergänzungs- und Zulagebewehrungen für Element-, Kassetten-, Hohldielen- und sonstige Fertigteildecken, sowie für Wandelementfertigteile und Mantelbetonwände

h) Ausrichten von Anschlussbewehrung und Steckeisen

i) Erschwernisse beim Verlegen der Bewehrung unter Einbauteilen oder Aussteifungskonstruktionen verlegen, im Inneren von Gebäuden oder unter Tag bzw. bei Sanierungen, Umbauten und Überkopfverlegen von Bewehrungen.

j) Einbau von Steckeisen nach Betonierbeginn (falls noch Eisenbieger auf der Baustelle sind), bei Pfahl- und Schlitzwandkörben: Seilklemmen, Indianer, Bodenbleche und Flachstahlabstandhalter

k) Bewehrung an vorgespannten Bauteilen, Spaltzugbewehrung, Bewehrung an Bauteilen mit Schubverbügelungen, WIB-Tragwerken, unter Hilfsbrücken, Wände höher 3,2m und Schneiden von Laufmeterpositionen

l) Fugenbandbügel, Stiegenläufe und Podeste

m) Bei Grundnetzbewehrungen mit DM von 8 mm und 10 mm ist ein Aufpreis zu vergüten, der für alle im Bauteil enthaltenen Bewehrungsteile gilt (z. B. auch im Plan enthaltene Stützen, Balken etc.)

n) Abgestufte Bewehrungen, Dachbodenbewehrung, Dachflächen und Sargdeckel (betrifft den gesamten Sargedeckel inkl. horizontalem Teil), 3D-Bügel und Radialbiegungen

o) Einzel- und Punktfundamente, Streifenfundamente und Köcherfundamente inkl. Köcherhälse

p) Trapezblechdecke, Brüstungen, Rinnen, Laubengänge, Attika, Parapet, Loggien und Balkone, Randbalken, Schächte, Kollektor, Pfahlroste, Sockel jeder Art, Frostschürzen, Rostbewehrung, Gewölbearmierung

q) Decken mit Hohlkörpern (z. B. Cobiax), Durisol – und Rundwände

r) Geteilte Verlegung von Bewehrungsplänen (die Bewehrung des jeweiligen Planes wird nur in einem Stück durchgängig verlegt. Die Bewehrungspläne müssen daher immer mit den einzelnen Betonier- bzw. Arbeitsabschnitten übereinstimmen).

s) Bewehrungsarbeiten, die Bestandteil des Auftrages an den AN sind und vom AG teilweise in geringfügigem Ausmaß und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AN, verlegt werden, müssen dem AN entsprechend einer zutreffenden Vereinbarung vergütet werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt die vom AG verlegte Menge als vom AN verlegt und wird ihm zur Gänze vergütet.

6. Transporte
Der Transport des bearbeiteten Materials wird mangels gegenteiliger Vereinbarung vom AN durchgeführt. Das zu transportierende Material darf in der Breite 2,40 m und in der Länge 14,00 m nicht überschreiten. Mehrkosten für Spezialtransporte bei Überlängen und -breiten sind gesondert zu vergüten.

Maßgebend für die Transportverrechnung ist die max. Nutzlast und Ladekapazität branchenüblicher herkömmlicher Transportfahrzeuge (Ladekapazität LKW-Sattelzug ca. 20-22 t pro Fuhre – abhängig u. a. von der Sperrigkeit/dem Volumen der Bewehrung). Muss die Bewehrung auf mehrere Fuhren aufgeteilt werden, werden die Transportkosten auf Basis der Anzahl der notwendigen
Fuhren, unabhängig der Bestellmenge, in Rechnung gestellt.

Der AG hat für eine problemlos befahrbare Zufahrt zur Abladestelle der Baustelle für LKW-Sattelzüge Sorge zu tragen. Kosten, die aus nicht geeigneten Baustellenzufahrt und Baustellenstraße entstehen (Wartezeiten durch Behinderung der Zufahrt, Kosten für Vorspann etc.), gehen zu Lasten des AG. Die Achsen der Zugmaschinen u. Sattelauflieger sind starr.

Ist eine Anlieferung mit LKW-Sattelzügen zur Baustelle nicht möglich (z. B. aufgrund zu engen Kurvenradien, Gewichtsbeschränkungen etc.) und weswegen die Anlieferung mittels Solo-LKW, Pritschenwagen etc. erfolgen muss (dieser Umstand muss bei den jeweiligen Bewehrungsbestellungen vom AG ausdrücklich bekannt gegeben werden) und sich dadurch die Ladekapazität entsprechend reduziert, werden die Transportkosten ebenfalls auf Basis der Anzahl der notwendigen Fuhren, unabhängig der Bestellmenge, in Rechnung gestellt.

Der auf der Baustelle eintreffende LKW muss unverzüglich entladen werden. Eine Aufenthaltszeit des LKWs auf der Baustelle ist bis zu max. 1,5 Std. (bei voller Beladung) inkludiert. Überschreitungen dieses Zeitausmaßes werden dem AG in Rechnung gestellt.

Die Transportfahrzeuge haben grundsätzlich keinen Abladekran montiert. Sollte dieser bauseits benötigt werden, so ist dies ausdrücklich bei der jeweiligen Bewehrungsbestellung bekannt zu geben. Eine reduzierte Ladekapazität (LKW-Sattelzug mit Kran - ca. max. 18 t pro Fuhre) ist hierbei zu berücksichtigen. Der LKW-Kran dient nur der Abladetätigkeit vom LKW auf die vom AG zugewiesene Lagerfläche (auf LKW-Niveau). Für Hebearbeiten zur Einbaustelle (z.B. in die Bau- grube oder auf zu bewehrende Bauteile) ist der LKW-Kran nicht ausgelegt. Weiters sind Lieferungen mit LKW-Kran seitens des AN grundsätzlich nur unter Vorbehalt möglich. Im Falle, dass es dem AN aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, die Anlieferung mit LKW-Kran durchzuführen, so ist seitens des AG ein Kran (z.B. Autokran) vor Ort auf der Baustelle beizustellen oder die Selbstabholung der Waren mittels eines Transportfahrzeuges mit Kran durchzuführen (jeweils für den AN kostenlos).

Die für die Beistellung des LKW-Kran vereinbarten Aufpreise werden auch in jenen Fällen unvermindert verrechnet, in denen das bestellte Fahrzeug mit Kran nicht eingesetzt wird oder wartet bis es zum Einsatz kommt, oder nicht bestellt wurde, aber dennoch zum Einsatz kommt, weil es vom AG benötigt wird.

Die Gewährleistung für die termingerechte Lieferung entfällt bei höherer Gewalt (z.B. unzumutbare Witterungsbedingungen/Straßenverhältnisse oder Ausfall des auf der Fahrt befindlichen Fahrzeuges).

7. Kostenlose Beistellungen/Leistungen des Auftraggebers
Dem AG obliegen folgende kostenlose Beistellungen/Leistungen:

a) Bewehrungspläne inkl. Schnitt- und Biegelisten, welche eindeutig lesbar sind und dem Stand der Technik entsprechen (gem. ÖBV – Richtlinie für Bewehrungszeichnungen Ausgabe November 2001) und den Bewehrungsgehalt des Planes (kg/m³) ausweisen - in 2-facher Ausführung. Ein Exemplar wird in Papierform (Hardcopy) an die Adresse des Biegebetriebes zugesendet oder als
PDF-Datei und zusätzlich als „abs-“ bzw. „bvbs“- Datei per E-Mail übermittelt. Mindestens ein weiteres Exemplar (jedoch ausschließlich in Papierform) ist der Verlegemannschaft auf der Baustelle rechtzeitig zu übergeben.

Sollten die Pläne für den Biegebetrieb digital übermittelt werden, so steht dem AN die Vergütung eines Aufpreises pro Plan zu. Im Falle von separaten Schnitt- u. Biegelisten sind dem AN immer auch die Dateien der zugehörigen Bewehrungspläne zu übermitteln (es kommt dadurch zu keiner Doppelverrechnung des Aufpreises.)

Die Bewehrungspläne müssen immer mit den einzelnen Betonier- bzw. Arbeitsabschnitten übereinstimmen. Weiters dürfen die Positionen mehrerer Wände (z.B.) nicht in einem Plan bzw. einer Schnittliste zusammengefasst werden. Sollten die Leistungen eines Bewehrungsplanes in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, ist für jeden Abschnitt eine gesonderte Schnitt- und Biegeliste kostenlos beizustellen. Ein Exemplar wird dem Biegebetrieb zugesandt, das andere der Verlegemannschaft auf der Baustelle übergeben. (Die Teilabschnitte müssen mit den Betonierabschnitten übereinstimmen.)

Die vom AG zeitgerecht übermittelten freigegebenen Bewehrungspläne werden vom AN auf Stückzahl, Durchmesser und Stahllistengewicht sowie auf Biege- und Verlegemachbarkeit geprüft. Daraus kann jedoch keinerlei Haftungsanspruch abgeleitet werden.

b) Schriftliche Bestellung der benötigten Bewehrung unter Angabe des Liefertages (Tagesabschnitts- oder stundengenaue Liefertermine erfolgen seitens des AN ohne Gewähr).

c) Bauzeitpläne, Ausführungs- und Bewehrungspläne (Naturmaßprüfungen, Naturmaßaufnahmen und Bewehrungsübernahmen). Schalungspläne sowie Abrechnungsmengen der Betonkubaturen (werden nur nach gesonderter Anforderung des AN und in Dateiform zur Verfügung gestellt).

d) Kranbeistellung für Abladen von max. 3 Tonnen-bunden inkl. aller erforderlichen Anschlagmittel (AM-VO geeignet) und ordnungsgemäßes Deponieren des Bewehrungsstahls im Kranbereich der Baustelle erfolgt grundsätzlich bauseits.

e) Bewehrungstransport zur Einbaustelle (inkl. allfällig notwendiger Transportmittel mit Kran und Fahrer u. sämtlicher Nebenarbeiten wie z. B. Positionen aussortieren, auf- und abladen) erfolgt durch den AG. Horizontaler händischer Bewehrungstransport (unter Voraussetzung eines behinderungsfreien Weges) bis max. 15 m erfolgt durch AN.

f) Versetzen (Stoßen) von vorgeflochtenen oder geschweißten Bewehrungskörben inkl. anbringen der Abstandhalter

g) Geeignete Flächen samt Unterlagshölzer für die Lagerung und das Vorflechten der Bewehrung, die einen jederzeitigen Zugriff auf die einzelnen Positionen ohne Umhebearbeiten ermöglichen. Bei Bedarf versperrbare Lagermöglichkeiten bei Hilfsstoffen.

h) Einweisung der Eisenbieger vor Ort in der für die Verlegung erforderlichen Höhenkoten und Bauwerksachsen.

i) Fertigstellung der erforderlichen Schalungen vor Beginn der Verlegearbeiten (bis spätestens 7:00 Uhr des Einsatztages), wenn später fertiggestellt wird sind die anfallenden Stehzeiten dem AN zu vergüten.

j) Einbau von Hohlkörpern, Aussparungen und Ankerplatten.

k) Reinigung der Schalung vor und nach der Verlegung. Schneeräumung und Eisfreihaltung der Einbaustelle und Bewehrung sowie Gerüste und Eisenlager, soweit dies für die jeweiligen Verlegearbeiten notwendig ist.

l) Bauwasser (die Abnahmestelle wird vom AG festgelegt), Baustrom und ausreichende Beleuchtung der Arbeitsbereiche sowie die notwendigen Stromanschlüsse am Bedarfsort.

m) Ausrichten und erforderliches Sichern (Abdeckung) von Steckeisen und Anschlussbewehrung.

n) Herstellung und Umstellung sämtlicher erforderlicher Arbeits- und Schutzgerüste einschließlich Verankerungen, Sicherungen, Abnahmen etc. Die Beistellung von Bockgerüsten. Die Umstellung von Bockgerüsten bis 1,5 m Höhe erfolgt durch den AN.

o) Mitbenützung vorhandener Umkleideräume, Sanitäranlagen und Tagesunterkünfte für die Verleger

p) Mitbenützung von Bauaufzügen

q) Unfallverhütungsmaßnahmen obliegen (mit Ausnahme der persönlichen Standard-Schutzausrüstung - PSA) ausschließlich dem
Auftraggeber. Weiters ist der AG nicht nur für die zur Verfügungstellung geeigneter Verkehrswege auf der Baustelle zuständig, sondern insbesondere auch zur Verfügungstellung allfälliger interimsmäßig zu verwendender Aufstiegshilfen und deren entsprechender Sicherung.

r) Die Ausstellung von vorgeschriebenen ID- Cards (Baustellenausweise) Registrierung, Erfassung, Prüfung und Einpflege der Firmen- und Personaldaten /Dokumente in diverse Dokumentationssoftware (ISHAP, ZECT) Formulare etc. Die Personaldokumente werden vor bzw. spätestens bei erstem Arbeitsbeginn des jeweiligen Arbeiters vor Ort auf der Baustelle vorgelegt. Für eventuel-
le Nichtretournierung der ID-Cards übernimmt der AN keine Kosten.

s) Bewehrungsabfälle aufgrund Planfehler oder Planänderungen (Indexpläne) nach erfolgter Anlieferung, eventueller Baustahlgitterverschnitt sowie Rödeldrahtreste und Hilfsstoffe werden vom Auftraggeber geräumt und entsorgt.

t) Unterweisung der Eisenbieger vor Ort in die Baustellen bezogenen Gefahren- und Sicherheitsbestimmungen.

u) Der AG hat für alle Unfallverhütungsmaßnahmen auf der Baustelle zu sorgen. Für Aufstiegshilfen und deren Sicherung ist vom AG zu sorgen. Die persönliche Schutzausrüstung stellt der AN.

v) Innerhalb der Baustelle müssen die zum Transport benötigten Straßen für Schwerfahrzeuge ausreichend befestigt sein und in ihren Radien und Neigungen deren Erfordernissen entsprechen. Die Achsen der Zugmaschinen und der Sattelauflieger sind starr.

8. Ausführungstermine und Vertragsstrafe
Der AN hat seine Leistungen in Anpassung an den tatsächlichen Baufortschritt zu erbringen.

Die Ausführungstermine (Zwischentermine und Fertigstellungstermin) werden im Auftragsschreiben

oder im Terminplan festgelegt. Weiters sind zwischen AG und AN nach Bedarf die Liefertermine für den Bewehrungsstahl sowie die Liefer- und Verlegeprogramme einvernehmlich festzulegen. Die gewünschten Verlegeleistungen für eine Arbeitswoche werden bis spätestens Donnerstag der Vorwoche in einem schriftlichen Wochenplan einvernehmlich festgelegt. Der AG erstellt unter
Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit schriftliche und detaillierte Wochenprogramme (unter Angabe der Pläne, Verlegegewichte, Bauteile etc.) welche nach erfolgter Prüfung und Bestätigung durch den AN für beide Vertragspartner bindend sind.

Der AG bestellt die für den Verlegebeginn notwendige Bewehrung rechtzeitig.

Termine und eventuell vereinbarte max. Tagesverlegeleistungen können vom AN nur unter der Voraussetzung garantiert werden, dass bei Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr die gesamte Schalungsfläche für den Verlegeeinsatz vom AG zur Gänze fertig gestellt ist. Es müssen alle bauseitigen Vorleistungen erbracht sein, die technische Durchführbarkeit gegeben sein und für die behinderungsfreie Verlegung ein Kran zur Verfügung gestellt sein.

Weiters darf kein „Schlechtwetter“ vorherrschen.

Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten die von der Bauleitung gewünscht werden, werden zusätzlich vergütet.

Solche Leistungen bedürfen der vorherigen, rechtzeitigen, gesonderten Vereinbarung mit dem AN (Arbeitszeitgesetz, Personalreserven). Bei Schlechtwetter“ (wenn die Kriterien für Schlechtwetter

im Sinne des BSchEG erfüllt sind) oder bei sonstigen Behinderungen, die nicht im Bereich des AN liegen, verlängern sich die Termine/Fristen mindestens im selben Zeitausmaß wie die Behinderungen dauern.

Wenn diese Zeitverluste vom AG gewünscht aufgeholt werden sollen, erklärt sich der AN grundsätzlich bereit (sofern Verlegeressourcen zur Verfügung stehen) gegen zusätzliche Vergütung Forcierungsmaßnahmen einzuleiten und Überstunden zu erbringen.

Pönalisierte Termine sind laut ÖNORM B 2110 extra als solche gemeinsam festzulegen und deutlich zu bezeichnen. Normale Termine aus dem Wochenprogramm gelten nicht als pönalisiert.

Werden die Ausführungstermine des AG aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, verschoben, berechtigt dies den AN nicht zum Vertragsrücktritt. In diesem Fall verschieben sich die pönalisierten Ausführungstermine um die Zeit der Behinderung.

Besteht der AG jedoch auf Einhaltung der ursprünglichen Ausführungstermine, ist der AN zu Forcierungsmaßnahmen gegen Kostenersatz verpflichtet. (Falls die dazu benötigten Ressourcen aufbringbar sind.)

Für Behinderungen gelten gemäß Punkt 1.e) dieser Vertragsbedingungen die Bestimmungen der ÖNORM B 2110.

9. Übernahme
Die verlegte Bewehrung ist unverzüglich nach Fertigstellung durch einen Bevollmächtigten des AG zu übernehmen – falls erforderlich auch in Teilabschnitten. Jede Teilübernahme ist für sich gültig. Eine vorläufige Übernahme wird nicht akzeptiert. Jede Haftung des AN erlischt, wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich nach der Leistung und in jedem Fall vor Beginn der Betonierarbeiten
bzw. bei vorgefertigten Bewehrungskörben vor dem Versetzen in die Schalung rechtzeitig erhoben wird und dem AN keine angemessene Frist geboten wurde, die Mängel zu besichtigen und zu beseitigen.

Nach Übernahme können keinerlei Mängel geltend gemacht werden, ebenso gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht, wenn mit den Betonierarbeiten begonnen wurde. Die Abnahme bestätigt die vollständige und lagerichte Bewehrung inkl. Einbau der erforderlichen Abstandhalter und die korrekte Betondeckung gilt somit als formell abgenommen. Diese Regelungen gelten auch bei Gleit- und Kletterbauweise. Lieferreklamationen (z.B. Fehlmengen, inkorrekte Ausführung etc.) müssen sofort bei Erhalt der Ware auf dem Lieferschein festgehalten und dem AN umgehend (zumindest noch am gleichen Liefertag)

gesondert schriftlich mitgeteilt werden, sodass der AN die Beanstandungen prüfen und unter Einräumung einer angemessenen Frist eine Nachlieferung durchführen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Die Nachlieferung erfolgt dann in Form einer kostenpflichtigen Neubestellung.

10. Gewährleistung – Produkthaftung
Im Rahmen der Gewährleistung bzw. Produkthaftung für die gelieferten Materialien haftet der AN dafür, dass die Materialien die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen ÖNORMEN (subsidiär den DIN) sowie den fachspezifischen technischen Vorschriften entsprechen.

Der AG hat den AN bei Kenntnis von Mängeln unverzüglich zu verständigen, um ihm die Besichtigung des Mangels und die Unterbreitung allfälliger Sanierungsvorschläge zu ermöglichen.

Der AG hat den AN im Falle der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verständigen.

11. Haftpflichtversicherung
Der AN bestätigt, dass er selbst eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

12. Rechnungslegung/Zahlung
Verrechnungsbasis ist das theoretische Gewicht der Pläne/ Schnittlisten, erstellt laut ÖNORM unter Berücksichtigung eventueller Richtigstellungen und Zusatzlieferungen nach Polygonmaß. Das Laufmetergewicht wird für DM 8-12 mm mit 3 Dezimalstellen und für DM 14-50 mm mit 2 Dezimalstellen berechnet. Die Gewichte für Matten und sonstige Bewehrungsprodukte werden nach
den jeweils angebotenen Preislisten abgerechnet. Der AG stimmt dem elektronischen Rechnungsversand per E-Mail ohne Beilagen zu und verzichtet auf die Zustellung per Post. Die entsprechenden Rechnungsgrundlagen (Materiallieferscheine, Auslieferscheine, Verlegeberichte etc.) liegen zur Verwendung auf der Baustelle auf und sind bei Bedarf zur Rechnungskontrolle heranzuziehen. Der AG ist verpflichtet eine relevante E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang bekannt zu geben.

Es gelten nur Zahlungen via Banküberweisungen als vereinbart; Verrechnungsschecks werden vom AN nicht akzeptiert. Die Sonderdimensionen DM 36+40 mm und Stabstahlsonderlängen (abweichend von 14 m) werden auf Basis ganzer Stangen abgerechnet. Die Mattenzuschnitte werden auf Basis ganzer Matten abgerechnet. Die Verlegeabrechnung erfolgt generell nach dem theoretischen Plangewicht bzw. bei Verlegung auf Basis Leistungsstunden nach den vom Bauleiter, Polier oder anderen vom AG bevollmächtigten zu bestätigenden Arbeitsbelegen.

Die Verrechnung der im Armierungsbetrieb erbrachten Leistungen erfolgt aufgrund der Lieferscheine nach Auslieferung oder Abholung und ebenfalls nach theoretischem Plangewicht.

Die Verrechnung der Verlegeleistungen erfolgt nach den bestätigten Verlegeberichten. Die Prüfung und Zahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim AG.

Die Rechnungen des AN sind Teilschlussrechnungen (und keine Abschlagsrechnungen). Prüffristen kommen nicht zur Anwendung. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen. Seitens des Auftragnehmers werden keinerlei Sicherstellungsmittel zur Verfügung gestellt. Es erfolgt kein Abzug für Deckungs- und Haftungsrücklässe. Bei vereinbartem Skonto wird das Recht auf Skonto-
abzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen nicht dadurch aufgehoben, dass andere Zahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist gesondert anzuführen.

Der Umsatzsteuersatz für die Lieferungen und Leistungen des AN wird nach den gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuerregel ausgewiesen und verrechnet.

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware im Eigentum des AN (Eigentumsvorbehalt). Unbeschadet des bestehenden Eigentumsvorbehalts gehen sämtliche Risiken nach Lieferung der Ware auf den AG über.

13. Rücktritt vom Vertrag
AG und AN sind aus den in der ÖNORM B 2110 aufgezählten Gründen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesen Fällen hat der AN Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Leistungen und auf Abgeltung der durch den Rücktritt
erwachsenen Nachteile.

14. Sonstiges
Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf erfolgen.

Eine teilweise oder gänzliche Vergabe der Liefer- oder Verlegeleistungen durch den AG an Dritte ist nicht zulässig.

Der AN übernimmt keine Kosten für Bauwesenversicherungen, nicht zuordenbare Bauschäden, Strom, Reifenwaschanlagen, Aufzüge, ID-Cards, Personalkontrolle, Baulogistik etc. 

Unbeschadet des bestehenden Eigentumsvorbehalts gehen sämtliche Risiken nach Lieferung der Ware auf den AG über.

Es ist dafür zu sorgen, dass genügend Parkplätze für Verlegefahrzeuge vorhanden ist.

Die Herstellung der geschnittenen und gebogenen Stabstahlpositionen im Biegebetrieb unterliegen den Regelungen der ÖNORM EN1992-1-1 + EN1992-2, den Regelungen der ÖNORM A6220 und den Richtlinien für Bewehrungszeichnungen der österreichischen Vereinigung für Beton- und Bautechnik (ÖVBB).

Diese ÖNORMEN und Richtlinien regeln die Bemaßung und die Grenzwerte, welche arbeits- und maschinenbedingt erforderlich sind. Planbedingte Änderungen der Grenzwerte werden wieder an die ÖNORMEN und Richtliniengrenzwerte angepasst. Bügelbemaßungen, welche laut Plan außerhalb der Norm sind, werden nicht mit 2x 90 (eckig), sondern mit 180° (rund) gebogen.

Der AN hält für Betriebsurlaub, Wartungsarbeiten, Weihnachtszeit und Jahreswechsel – Feiertage den Betrieb geschlossen (jeder Betrieb informiert rechtzeitig den AG über die bevorstehenden Stillstandszeiten). Für diese Zeiten gelten die üblichen Vorlauffristen nicht und werden durch die jeweils bekannt gegebenen Vorlauftermine ersetzt.

Bei der Planung der Verlegeeinsätze sind die Betriebsurlaube ebenfalls zu berücksichtigen und mit der Verlegeleitung abzustimmen.

15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist auch der Sitz des AN. Es gilt formelles und materielles österreichisches Recht.

16. Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner, dies gilt auch für den Fall einer Vereinbarung des Abgehens von der vereinbarten
Schriftform.

17. Verhaltenskodex
Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.felbermayr.cc/ethik-und-compliance abrufbar.

 Allgemeine Vertragsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FELBERMAYR BAU GMBH & CO KG

für Transportbeton und Betonpumpleistungen


§ 1 – Auftragsgrundlage und Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (AGB) gelten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) bei 
    allfälligen Widersprüchen in der angeführten Reihenfolge:
    - das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis (Beschreibung des Leistungsgegenstandes)
    - diese AGB
    - die für Beton (die „Ware“) einschlägige technische ÖNORM B 4710 Teil 1. und Teil 2. (in der jeweils aktuellen Fassung), sowie
         die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der Österreichischen Bautechnik Vereinigung
    - die branchenspezifischen Unternehmensbräuche
    - das dispositive Recht
1.2     Abweichungen von diesen AGB sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder
     teilweise schriftlich anerkannt werden.
1.3     Der AG ist Verbraucher und es gelten daher die zwingenden Bestimmungen der verschiedenen Verbraucherschutzgesetze
    (zB KSchG).

§ 2 – Lieferung, Leistung und Annahmeverzug
2.1 Die Zufahrt zur Entladestelle bzw zum Aufstellungsort des Fahrmischers bzw der Betonpumpe muss für das Befahren    
    mit Fahrzeugen für das jeweils technisch erforderliche Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine Kosten
    die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für
    die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen.
2.2 Als Ankunftszeit des Fahrmischers gilt das Eintreffen auf der Baustelle.
2.3 Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Lieferung von ihm nicht beeinflussbare Behinderungen (zB Engpässe bei
    Vorlieferanten, sonstige äußere Behinderungen der Produktions- oder Lieferbedingungen) entgegenstehen.
    Wird durch diese Bedingungen die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der AN von der Lieferungs- bzw
    Leistungsverpflichtung befreit.
2.4 Wenn Aufträge vom AG nur zum Teil abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten
    Lieferungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht dem AN das Recht
    zu, diese Mengen sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten zu verrechnen.
2.5 Wird das Betonieren oder der Pumpeneinsatz durch den AG verschoben, so hat er den AN hiervon mindestens 24 Stunden 
    vor der abgesprochenen Lieferzeit schriftlich zu verständigen. Die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen hat
     der AG zu ersetzen.
2.6 Der AG ist verpflichtet, die Ware zur vereinbarten Lieferzeit abzunehmen. Der AG haftet dem AN für sämtliche durch
    seinen Annahmeverzug verursachten Aufwendungen.
2.7 Die Fahrmischerfahrer und Pumpenmaschinisten des AN sind nicht berechtigt, für diesen Erklärungen abzugeben
    oder entgegenzunehmen.
2.8 Der AG sorgt für eine reibungslose Übernahme des Transportbetons.
2.9 Der AG hat den Lieferschein vor der Entladung der Ware zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Der vom AG zur
    Annahme eingesetzte Gehilfe ist auch zur Unterfertigung des Lieferscheins berechtigt. Auf dem Lieferschein sind im
    Besonderen vom AG veranlasste Zugaben (zB Wasser, Fasern oder sonstige Zusätze) zu vermerken. Eine Mitwirkungs- oder
     Warnpflicht des AN ist dabei ausgeschlossen. Wurden auf Anweisung des AG dem Beton Stoffe zugegeben, so hat der AG 
    sämtliche erforderlichen Nachweise, die ursprünglich der AN zu erbringen hatte, durch eigene Prüfungen zu erbringen und dem
     AN zur Verfügung zu stellen. Die vom AG gewünschte Zugabe führt zum Ausschluss der Gewährleistung oder sonstigen Haftung
     des AN.

§ 3 – Pumpleistungen
3.1 Der AG ist für die Sicherheit auf der Baustelle, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Betonpumpen, verantwortlich und hat sich eines Planungs- und Baustellenkoordinators zu bedienen.
3.2 Der AG hat eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Betonpumpe bzw des Fahrmischers zur Verfügung zu stellen. Die Informationen über den sicheren Aufstellungsort der Betonpumpe sind in das Baustellenerfassungsblatt aufzunehmen. Der AN hat das Recht, den Aufstellungsort bei sicherheitstechnischen Bedenken abzulehnen. 3.3 Der AG hat die behördliche Genehmigung für das Aufstellen der Betonpumpe zu beschaffen und die Arbeitsbedingungen für den sicheren Einsatz von Betonpumpen zu erfüllen: Dazu
gehören insbesondere die Sicherung von elektrischen Freileitungen, die Bekanntgabe von Einbauten und Hohlräumen, die Unterweisung des Endschlauchführers, die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung durch den Endschlauchführer, das Bereitstellen eines Einweisers und die Zurverfügungstellung sicherer Standplätze sowie von Absturzsicherungen, insbesondere für Endschlauchführer und Betonpumpenmaschinisten. Der AG hat außerdem den sicherheitstechnischen Anweisungen des Betonpumpenmaschinisten im Betonpumpen-Arbeitsbereich Folge zu leisten.

3.4 Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw der Fahrmischer berechtigt.
Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich; dazu verfügen die Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer über keine Fachkenntnisse. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.
3.5 Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes der Betonpumpe, des Übergabetrichters, des Förderbandes, des Rutschenendes des Mischfahrzeuges durch eine darüber hinausgehende Rohr- und Schlauchleitung gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine Veränderung der Betongüte eintreten, die eine geänderte Rezeptur verlangt. Der AG hat daher den
AN 48 Stunden vor der abgesprochenen Lieferzeit schriftlich über Pumpleitungslängen von über 50m zu informieren. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der AG.
3.6 Der AN stellt Rohr- und Schlauchleitung zur Verfügung. Für den ordnungsgemäßen Zusammen- und Abbau sowie deren fachgerechte Reinigung ist ausschließlich der AG verantwortlich. Er haftet auch für den Verlust. Eine Mitwirkungs- oder Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.
3.7 Für die Ausschlämmung der Rohrleitungen ist der AG auf seine Kosten verantwortlich. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw der Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen. Eine Mitwirkungs- oder
Warnpflicht des AN ist ausgeschlossen.

§ 4 – Betonprüfung
4.1 Grundsätzlich sind für die Betonprüfung die facheinschlägigen Normen und Regelwerke anzuwenden. Prüfungen des Frischbetons sind von einem befugten Fachmann durchzuführen. Ein Fachmann gilt als befugt, wenn er die Kenntnisse im Sinne der ÖNORM B 4710-1 Abschnitt G.2.2 nachweist.
4.2 Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen durchgeführt oder erlangt dieser Kenntnis von Prüfungsergebnissen und werden dabei negative Ergebnisse festgestellt, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 5 – Gewährleistung und Schadenersatz
5.1 Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 922 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten.
5.2 Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, in welchem der Beton in die Sphäre des AG gelangt.
5.3 Die Gewährleistungspflicht des AN erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem AG zuzurechnen sind. Der AN leistet daher keine Gewähr für Mängel, die durch vom AG veranlasste Veränderungen an der Ware (zB Zugabe von Wasser, Fasern oder sonstigen Zusätzen) verursacht werden. Der AN leistet darüber hinaus keine Gewähr für jenen Betonierabschnitt, in welchem der AG den gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller zusammen einbringt.
5.4 Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung, nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder -eigenschaft. Der AG ist verpflichtet, solche Rezepte unter fachkundiger Anleitung zu erstellen.
5.5 Für die eventuell erforderliche Entnahme und Prüfung von Bohrkernen ist nur eine dafür akkreditierte Prüf- oder Inspektionsstelle heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten trägt im Falle vertragskonformer Lieferung der AG.
5.6 Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Schadens beschränkt. Keine Haftungsbeschränkung gilt für schuldhaft verursachte Personenschäden.

§ 6 – Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
6.1 Änderungen der Kalkulationsbestandteile berechtigen den AN zum Anbot einer Entgeltsanpassung. Stimmt der AG dieser nicht zu, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden gemäß den vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie bei der Wirtschaftskammer Österreich herausgegebenen Index für Transportbeton oder
eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung berücksichtigt.
6.2 Die Abrechnung der vom AN erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt auf Grund der vom AG bestätigten Lieferscheine.
6.3 Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort und ohne Abzug fällig. Der AN gibt dem AG das Bankkonto, auf welches Zahlungen zu leisten sind, bekannt.
6.4 Der AN ist zur Auflösung des Vertrags bei Wahrung sonstiger Ansprüche berechtigt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen oder sonstige Umstände aus der Sphäre des AG bekannt werden, die es dem AN unzumutbar machen, am Vertrag festzuhalten.
6.5 Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist dem AG nur dann möglich, wenn der Anspruch des AG vom AN anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde oder der AN zahlungsunfähig ist oder es sich um eine Forderung des AG handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des AG stehen.
6.6 Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges schuldet der AG dem AN unbeschadet weiterer Ansprüche die Listenpreise. Darüber hinaus hat der AN unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

§ 7 – Gefahrenübergang
Die Gefahr geht sowohl bei Selbstabholung als auch bei Lieferung in jenem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem die Ware die Sphäre des AN verlässt.

§ 8 – Gerichtsstand und Rechtswahl
8.1 Für alle Streitigkeiten mit einem AG, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, ist das sachlich zuständige Gericht im Sprengel des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Ort der Beschäftigung des AG zuständig.
8.2 Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

§ 9 – Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten (zB Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Liefer- und Rechnungsanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bonitätsdaten) durch den AN erfolgt ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem DSG. Daten des AG werden nur soweit verarbeitet, als die Verarbeitung zur Erfüllung vertraglicher oder rechtlicher Pflichten erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO), die Verarbeitung im Rahmen von Interessenabwägungen zur Wahrung berechtigter Interessen des AN (zB bei Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien zur Ermittlung von Bonitäts- bzw Ausfallsrisiken) erforderlich ist (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) oder der AG in die Verarbeitung eingewilligt hat (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Eine entsprechende Einwilligung kann der AG jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dem AG stehen bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde zu. Weiterführende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den einzelnen Verarbeitungsvorgängen, der Dauer der Datenspeicherung, den Empfängern der Daten und den technischen und organisatorischen Maßnahmen, stehen für den AG unter www.felbermayr.cc/datenschutzbestimmungen zum Abruf zur Verfügung. Auf Wunsch des AG wird ihm der AN die Datenschutzinformationen unverzüglich auch postalisch übermitteln.

§ 10 – Verhaltenskodex
Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.felbermayr.cc/ethik-und-compliance abrufbar.

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Felbermayr Deutschland GmbH

für Schwertransporte und Kranarbeiten AGB-BSK Kran und Transport, Stand 2020
 

I. ALLGEMEINER TEIL
Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten 

1.1. Anwendungs-/Geltungsbereich
Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung [n.F.]). 

1.2. Wesentliche Vertragspflichten
Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.

2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Leistungstypen erbracht:

2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

3. Transportleistungen 
Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z. B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer – außer bei Seefracht – nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.

4. Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen

4.1. Grobmontagen und -demontagen
Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils n.F.

4.2. Zusatzleistungen
Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.

5. Einsatzstellenbesichtigung
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz, sollen von den Parteien protokolliert werden.

6. Auflösende Bedingungen des Vertrages – öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen
Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen- und Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.

7. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen
Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge auch unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: „Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n. F.

8. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9. Vertragsbeendigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zu lösen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren.

Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.

11. Umfang der Leistung 
Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. 

Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

II. BESONDERER TEIL

1. Abschnitt 
Krangestellung

12. Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
Pflichten des Auftragnehmers 

Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung eines für den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit ist. Der Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z. B. Anschlagketten, -seile, Hebebänder, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu Gewicht, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen oder zu ergänzen.

12.1. Haftungsausschluss 
Eine Haftung, insbesondere für die nicht rechtzeitige Gestellung, ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, Streik und Aussperrung, Blockaden von Beförderungswegen, witterungsbedingten Umständen, Straßensperrung sowie sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen.

12.2. Haftungsbegrenzung 
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

2. Abschnitt 
Kranarbeit und Transportleistungen

13. Pflichten des Auftragnehmers 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Auswahl von Transportmittel, Hebezeug und Personal 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, insbesondere geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, einzusetzen.

15. Haftung des Auftragnehmers

15.1. Grundregelung 
Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. 

Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschifftransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.

15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers 
Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadensereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.

15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffbeförderungen 

15.3.1. Seebeförderung
Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen
Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden 
-   durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder
    eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder
    Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI 
    hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbei-
    zuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde;
-   durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht wurde, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die 
    Explosion durch ein Verschulden des Frachtführers, des ausführenden Frachtführers, oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten
    oder durch einen Mangel des Schiffs verursacht wurde;
-   auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen ist,
    wenn er beweist, dass der Mangel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken war.

15.4. Haftungsbegrenzungen 
Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen gilt: 
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. 
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

16. Höherwertdeklaration
Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

17. Versicherung des Gutes

17.1. Verlangen nach Güterversicherung 
Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.

17.2. Besondere Regelungen bei Güterversicherung 
Durch die Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

17.3. Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen 
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.

3. Abschnitt
Pflichten des Auftraggebers und Haftung

18. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers und Mitwirkung des Auftragnehmers 
Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagmittel, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben. 

Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer hat, soweit erforderlich, über die in Ziffer 11 geregelten Informationspflichten hinaus den Auftraggeber zu unterstützen und dazu die in den nachfolgenden Ziffern geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

19. Besondere Pflichten betreffend Zufahrten 
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.

20. Besondere Pflichten bezüglich Bodenverhältnisse, Zuwegungen, Kranarbeitsplatz, Einsatzstelle

20.1. Bodenverhältnisse am Einsatzort und Zuwegungen
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zuwegungen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftragnehmer mitzuwirken und die in Ziffer 11 geregelten Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

20.2. Hinweis auf besondere Risiken
Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig sind, damit der Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.

20.3. Bodenbeschaffenheit
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. an der Einsatzstelle sowie an den Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auch Hinweise zu Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur Ermöglichung der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.

20.4. Baufeld
Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber, soweit nötig, in Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten Rad-, Ketten- und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom vereinbarten, angewiesenen oder erkennbaren Baufeld abweichende Stellplätze nutzen will, hat er den Auftraggeber insoweit hinzuzuziehen und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber festzustellen.

20.5. Schächte, Hohlräume oder andere nicht erkennbare Hindernisse
Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z. B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z. B. auf ihm bekannte typische und besondere Risiken, zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.

20.6. Angaben des Auftraggebers
Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen.

21. Weisungen des Auftraggebers 
Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

22. Haftung des Auftraggebers 
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich-rechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

23. Regelungen zu Vergütung inklusive Rechnungsstellung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers

23.1. Grundlagen der Vergütung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen jede angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. 

Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für Hilfspolizei, für Verwaltungshelfer und für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die dem Auftragnehmer, soweit gesetzlich geschuldet, zusätzlich zu zahlen sind.

Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.

23.2. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.

23.3. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht 
Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in den Ziffern 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. 

Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. 

Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. 

An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche. 

Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte.

24. Deutsches Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

25. Regelungen zur Schriftform
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

26. Salvatorische Regelung
Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Felbermayr Deutschland GmbH

für die Vermietung von Hubarbeitsbühnen und Stapler AGB-BSK Bühne und Stapler, Stand 2014

PRÄAMBEL
Die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) empfiehlt ihren Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Flurförderzeuge unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.


1. Geltungsbereich
1.1. Die Vermietung von Arbeitsbühnen (Bühnen) und Flurförderzeugen (Gabel- u. Telestapler etc.) erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden allg. Mietbedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Mieters werden ausdrücklich abgelehnt. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit Unternehmern genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf diese allg. Mietbedingungen auch für künftige Vertragsbeziehungen.

1.2. Diese allg. Mietbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Klauseln, die für Unternehmer gelten, gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.


2. Angebot, Vertragsschluss, Mietpreis

2.1. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.2. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind bindend. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal – ausgenommen sind Fälle in Nr. 4 – und Treibstoff- bzw. Energiekosten. Die angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von neun Stunden pro Kalendertag, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Ein Zwei- oder Mehrschichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns und unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.


3. Allgemeine Einsatzbedingungen

3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter eine betriebs- und verkehrssichere TÜV- und nach § 10 BetrSichVgeprüfte Mietsache zum vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zu überlassen.

3.2. Der Mieter – ausgenommen Verbraucher – trägt die Verantwortung dafür, dass die gewünschte Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme, Lastkurven und sonst. technische Daten der einzelnen Mietgeräte auf Anfrage bereit.

3.3. Der Mieter hat jedoch ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mietgerät. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, ein technisch gleichwertiges und für die Einsatzanforderungen des Mieters mindestens ebenso geeignetes Mietgerät auszuwählen.

3.4. Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der von ihm beabsichtigten Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie für den gefahrlosen Einsatz der Mietsache in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten und Hindernisse im Einsatzbereich wie unterirdische Kanäle, Leitungen, Schächte, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn darüber selbständig zu informieren.

3.5. Bei nicht pünktlichem Einsatz der Mietsache, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Mietsache trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit unverschuldet ausfällt. Sollte die Mietsache infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

3.6. Arbeitsbühnen dürfen nur als Personenaufnahmemittel im Rahmen der jeweils zulässigen Bordbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder Ähnlichem nicht zugelassen. Solche Arbeiten sind deshalb streng untersagt. Ausgenommen hiervon sind Hubarbeitsbühnen mit eigens hierfür zugelassenen Powerlift-Systemen zum gleichzeitigen Lastentransport. Flurförderzeuge dürfen nicht zum Transport von Personen eingesetzt werden, es sei denn, sie sind eigens hierfür zugelassen und vorbereitet.


4. Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal

4.1. Bei Vermietung mit Bedienungsfachpersonal stellt der Vermieter mit der Mietsache einen ausgebildeten und geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Mietgeräte, die mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden.

4.2. Für die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den Mieter und auf dessen Weisung tätig. Der Vermieter haftet für das überlassene Bedienungspersonal daher nur nach den Grundsätzen des Auswahlverschuldens.

4.3. An- und Abtransporte der Mietgeräte, sofern sie vereinbarungsgemäß durch den Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit diese mit dem Zugfahrzeug erreichbar ist. Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen und Aufrüsten der Arbeitsbühne auf der Baustelle, in Hinterhöfen, Räumen etc.

4.4. Transporte von selbstfahrenden Mietgeräten über die Baustelle hinaus erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.


5.  Einsatzbedingungen für Selbstfahrer

5.1. Die Vermietung von Selbstfahrergeräten erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Mieter bzw. dessen Bedienpersonal, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Betriebssicherheits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften erfüllt. Eine Unterweisung in die Handhabung der Mietgeräte erfolgt nur, wenn ein gültiger  Befähigungsnachweis und – falls erforderlich – eine gültige Fahrerlaubnis vorgelegt werden.

5.2. Nur die von uns untergewiesenen Personen sind zum Bedienen der Mietsache berechtigt und müssen hierzu vom Mieter ausdrücklich beauftragt werden.

5.3. Dem Mieter werden bei Übergabe der Mietsache die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, den Bedienungspersonen vor Inbetriebnahme den gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen in geeigneter Form zur  Kenntnis zu bringen und sie anzuhalten, alle Sicherheitshinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten.

5.4. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz oder Gebrauch der Mietsache und der Ausrüstungsgegenstände verbunden sind, insbesondere die einschlägigen Betriebssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Bei groben Arbeiten ist die Mietsache ausreichend abzudecken und vor Verschmutzung zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz der Mietsache in der Nähe von Lackier- und Sandstrahlarbeiten oder bei extremer Hitze- oder Kälteeinwirkung.

5.5. Ohne schriftliche Zustimmung ist eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache an Dritte verboten. Darüber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache an einen anderen als den im Mietvertrag benannten Einsatzort zu verbringen.

5.6. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsstoffe sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenfrei aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.


6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Mietsache von unserem Betriebshof bis zur Rückkehr dorthin. Der An- und Abtransport der Mietsache vom Betriebshof zum Einsatzort und zurück wird – sofern er vom Vermieter durchgeführt wird – nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zu vereinbarten Pauschalsätzen abgerechnet. Abrechnungsgrundlage ist die Auftragsbestätigung und die darin angegebenen Miettarife bzw. Stundensätze. Jeder angefangene Miettag wird in voller Höhe berechnet.

6.2. Die vereinbarte Gerätemiete ist zahlbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

6.3. Der Vermieter ist berechtigt vor der Zurverfügungstellung des Mietgeräts eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

6.4. Sollte der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen oder eine Beschädigung der Mietsache zu befürchten sein, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu dem Einsatzort, an dem sich das angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das Mietgerät im Wege der Selbsthilfe in Besitz zu nehmen.

6.5. Der Vermieter ist außerdem berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Mietgeräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswerts abhängig machen oder nach seiner Wahl – ohne jedweden Ersatzanspruch des Mietern – von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswerts berechnen, soweit der Vermieter höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

6.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Mieter ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


7.  Gewährleistung

7.1. Der Mieter hat jeden Defekt oder jede Gebrauchsstörung der Mietsache während des Einsatzes unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und die Mietsache ggf. sofort stillzulegen. Zur Fristwahrung der Mängelanzeige genügt die rechtzeitige Absendung.

7.2. Der Vermieter ist verpflichtet gemeldete Beschädigungen oder Betriebsstörungen der Mietsache, sofern sie von ihm zu vertreten sind, innerhalb kürzester Zeit, nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu beheben.

7.3. Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich, erlöschen alle Gewährleistungsrechte des Mieters.


8. Haftung; Versicherung

8.1. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

8.2. Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.

8.3. Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen berechnet.

8.4. Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache;
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden;
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen;
d) unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen;
e) in allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.

8.5. In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2.) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.

8.6. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat;
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


9. Weitere Pflichten des Mieters

9.1. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

9.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf dessen Eigentumsrechte schriftlich hinzuweisen.

9.3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache gegen Diebstahl zu treffen.

9.4. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und – außer bei Gefahr im Verzug – die Weisungen des Vermieters abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

9.5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 9.1. bis 9.4.), so ist er verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter daraus entstehen, sofern hiefür nicht eine gesetzl. Pflichtversicherung eintritt.


10. Kündigung des Mietvertrages

10.1. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden,
a) wenn sich der Mieter nach schriftlicher Mahnung länger als 14 Kalendertage in Zahlungsverzug befindet oder ein vom Mieter hingegebener Scheck oder Wechsel zu Protest geht;
b) wenn erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist;
c) wenn der Mieter ohne unsere Zustimmung die Mietsache oder einen Teil derselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt oder unbefugten Dritten überlässt;
d) wenn der Mieter schuldhaft gegen Ziffer 5.4. und Ziffer 9.1. bis 9.4. verstößt.

10.2. Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenen Gründen nicht möglich ist.


11. Rückgabe

11.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand, wie er sie übernommen hat, mit Ausnahme der gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch, an den Vermieter zurückzugeben.

11.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Rückgabe des Mietgegenstandes während der Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag auf Funktionsfähigkeit und Beschädigungen zu prüfen. Die Rückgabe der Mietsache außerhalb der regulären Geschäftszeiten oder das unangemeldete Abstellen auf dem Betriebshof des Vermieters erfolgt zu Lasten und auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter.


12. Schlussbestimmungen

12.1. Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.

12.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach Wahl des Vermieters Klage auch bei dem Gericht zulässig, das für den Hauptsitz oder für die die Vermietung ausführende Zweigniederlassung des Vermieters zuständig ist.

12.3. Für die Mietverträge der Vertragsparteien gilt deutsches Mietrecht als vereinbart, auch wenn sich der Einsatzort der Mietsache oder der Sitz des Mieters im Ausland befindet

12.4. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.

 Montagebedingungen

Montagebedingungen der Felbermayr Deutschland GmbH

für Schwermontagen BSK Montagebedingungen


Zur Verwendung gegenüber: 

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handelt (Unternehmer);

2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


I. Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für alle Montagen, die ein Unternehmen des Schwertransportgewerbes (Auftragnehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind und soweit es sich nicht um reine Grobmontagen im Zusammenhang mit der Transportvorbereitung oder -abwicklung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK) handelt.


II. Leistungsverzeichnis, Montagepreis

Maßgebend für die Montageleistung ist ausschließlich das Leistungsverzeichnis des Bestellers, das der Ausschreibung, dem Kostenanschlag bzw. Angebotserstellung des Auftragnehmers zugrunde gelegt wurde. Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer den Montageerfolg. Die Montage wird nach Zeiteinheiten abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.


III. Technische Hilfeleistung des Bestellers

1. Der Besteller ist – soweit nicht anders vereinbart – auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere
a) Vornahme aller Vorbereitungshandlungen, insbes. Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
b) Bereitstellung von Heizung, Kraft- und Lichtstrom, Druckluft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
c) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und der Hilfs- und Betriebsstoffe des Montagepersonals.
d) Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
e) Bereitstellung derjenigen Hilfsmaterialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und Justierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
f) Schutz und Sicherung der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegendem Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmens unberührt.


VI. Montagefrist, Montageverzögerung

1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montageleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

2. Verzögert sich die Montage durch höhere Gewalt, Verfügungen von hoher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.

3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Auftragnehmer zu montierenden Anlage, der infolge einer Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht sind.

4. Setzt der Besteller dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. VII.2 dieser Bedingungen.


V. Abnahme

1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

3. Nimmt der Besteller die Montageleistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen alle Mängelrechte des Bestellers auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.


VI. Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Montage haftet der Auftragnehmer für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 3 und Abschnitt VII. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

2. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

3. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.


VII. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten – unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers – die Mängelansprüche nach Abschnitt VI. und die nachfolgenden Regelungen.

2. Der Auftragnehmer haftet – sofern sich aus Vertrag oder Gesetz nichts anderes ergibt – für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst und aus welchen Rechtsgründen auch immer entstanden sind, nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die der arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage.
Bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, der Auftragnehmer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender  Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Besteller den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Umweltschaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


VIII. Pflichten des Bestellers

1. Der Besteller hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das zu montierende Gut in einem für die Durchführung des Montageauftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Besteller ist verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des zu montierenden Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie geeignete Zurr- und Anschlagpunkte richtig und  rechtzeitig anzugeben. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Montagearbeiten hinsichtlich des zu montierenden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z. B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.), hat der Besteller unaufgefordert und rechtzeitig hinzuweisen.

2. Der Besteller hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

3. Darüber hinaus ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Montagestelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages gestatten. Insbesondere ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Montageort, etwaigen Lager- und Vormontageplätzen sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen durch die Monatgefahrzeuge und Gerätschaften (z. B. Krane, Schwertransporte, Hubgerüste etc.) gewachsen sind. Schließlich ist der Besteller verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Montagestelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Besteller unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Besteller schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.

4. Der Besteller hat außerdem den Montageleiter auch über etwa bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften (z. B. Fremdfirmenbelehrung, besondere Sicherheits- und Schutzkleidung, etc.).


IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a) – d) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.


X. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz aller daraus resultierenden  Schäden verpflichtet.


XI. Schlussbestimmungen

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Werkvertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn sich der Montageort im Ausland befindet.

2. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach sofort nach Abnahme und Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen. In diesem Fall wird der  Auftragnehmer zusammen mit dem Besteller die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem  wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 Allgemeine Speditionsbedingungen 

Allgemeine Speditionsbedingungen der Felbermayr Deutschland GmbH

für speditionelle Tätigkeiten Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp), Stand 2017
 

PRÄAMBEL

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der DeutschenIndustrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und  Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.


1. Begriffsbestimmungen

1.1. Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.

1.2. Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

1.3. Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.

1.4. Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten abzuliefern ist.

1.5. Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen eingesetztes Beförderungsmittel.

1.6. Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen.

1.7. Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter.

1.8. Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.

1.9. Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

1.10. Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).

1.11. Schadenfall / Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrsvertraglichen Anspruchs geltend macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.

1.12. Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den Spediteur jede Übergabe des Gutes von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung.

1.13. Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abschließt. Spediteure in diesem Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.

1.14. Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen.

Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung. 

Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers.

1.15. Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung übergibt.

1.16. Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

1.17. Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg.

1.18. Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.

1.19. Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.

2. Anwendungsbereich

2.1. Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.

2.2. Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor.

2.3. Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben

2.3.1. Verpackungsarbeiten,

2.3.2. die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder zu bergendem Gut,

2.3.3. die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB,

2.3.4. Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden Sachen,

2.3.5. Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten.

2.4. Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.


3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung; Informationspflichten, besondere Güterarten

3.1. Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen

3.1.1. Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom Auftraggeber gestellte Lademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaften des Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit), der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine Versicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,

3.1.2. alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen,

3.1.3. im Falle von Seebeförderungen alle nach den seerechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS) erforderlichen Daten in der vorgeschriebenen Form,

3.1.4. Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte, z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,

3.1.5. besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und spezielle Ladungssicherungsmittel, die der Spediteur gestellen soll.

3.2. Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig dem Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

3.3. Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag den Spediteur in Textform über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, so dass der Spediteur über die Annahme des Auftrags entscheiden oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt er diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.

3.4. Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die insbesondere für die ordnungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.

4. Rechte und Pflichten des Spediteurs

4.1. Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Er hat den ihm erteilten Auftrag auf offensichtliche Mängel zu prüfen und dem Auftraggeber alle ihm bekannten Gefahrumstände für die Ausführung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Erforderlichenfalls hat er Weisungen einzuholen.

4.2. Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittel und, soweit die Gestellung von Lademitteln vereinbart ist, diese in technisch einwandfreiem Zustand sind, den gesetzlichen Vorschriften und den im Verkehrsvertrag gestellten Anforderungen für das Gut entsprechen. Fahrzeuge und Lademittel sind mit den üblichen Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren für das Gut, insbesondere Ladungssicherungsmitteln, auszustatten. Fahrzeuge sollen schadstoffarm, lärmreduziert und energiesparend sein.

4.3. Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend der Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal und, soweit erforderlich, mit Fahrerbescheinigung einzusetzen.

4.4. Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände eine dort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-, Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen. § 419 HGB bleibt unberührt.

4.5. Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche Abwicklung von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig zu machen, die ihm eine direkte Vertretung ermöglicht.

4.6. Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden Beförderung des Gutes oder der Import- oder Exportabfertigung beauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag im Zweifel auch die zollamtliche oder sonst gesetzlich vorgeschriebene Behandlung des Gutes, wenn ohne sie die grenzüberschreitende Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.

Er darf hierbei

4.6.1. Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle (z. B. Spediteur als Reglementierter Beauftragter) erforderlich ist, und anschließend alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Maßnahmen treffen, z. B. das Gut neu verpacken,

4.6.2. die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.

4.7. Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers diesem unverzüglich alle zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen und ihm bekannten Informationen zu verschaffen.

4.8. Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht

4.8.1. die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln,

4.8.2. die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes,

4.8.3. ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwendung),

4.8.4. die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei denn, dies ist branchenüblich, wobei Ziffer 14 unberührt bleibt,

4.8.5. Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen;
Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber ein oder mehrere weitere Packstücke zum Transport übergeben und nimmt der Spediteur dieses oder diese Packstücke zum Transport an, so schließen der Spediteur und der Auftraggeber über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. Bei Retouren oder verdeckten Beiladungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die Bestimmungen des ursprünglichen Verkehrsvertrages. Ziffer 5.2 bleibt unberührt.

4.9. Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, z. B. über Qualitätsmanagementmaßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und Bewertungssysteme und Leistungskennzahlen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente

5.1. Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag für die Partei abgeschlossen hat. 

Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen des Spediteurs im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verspätung in der Übernahme oder Ablieferung, bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

5.2. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei.

5.3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlader oder Empfänger für den Auftraggeber die an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des Verkehrsvertrags erforderlichen Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder Übernahme des Gutes, vornimmt.

5.4. Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittelten Daten.

5.5. Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.

5.6. Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zu vernichten.

6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

6.1. Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Gleiches gilt für Packstücke.

6.2. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

6.2.1. zu   e i n e r   Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen,

6.2.2. Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten des Spediteurs

7.1. Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Lade- oder Entladestelle, stellt der Spediteur nach Abschluss der beförderungssicheren Verladung eines Gutes die Ladungssicherung durchgehend bis zur letzten Entladestelle sicher.
    
7.2. Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle Kontrollen durchzuführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Label, Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.

8. Quittung

8.1. Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.

8.2. Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat.

8.3. Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen.

8.4. Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente.

8.5. Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Frachtoder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

9. Weisungen

Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Frachtüberweisung, Nachnahme

Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder z. B. nach Maßgabe der Incoterms für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen (Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen. Nachnahmeweisungen z. B. nach § 422 HGB, Art. 21 CMR bleiben unberührt.

11. Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten, Standgeld

11.1. Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entladen, ist er verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine angemessene Lade- oder Entladezeit einzuhalten.

11.2. Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart oder vom Spediteur avisiert, ohne dass der Auftraggeber, Verlader oder Empfänger widerspricht, beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Lade- oder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Verladung bzw. die Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen Umfang.

11.3. Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle (z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der Auftraggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.

11.4. Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten, hat der Auftraggeber dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als Vergütung zu zahlen.

11.5. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn der Spediteur verpflichtet ist, das Gut zu ver- oder entladen und der Auftraggeber ausschließlich verpflichtet ist, das Gut zur Verladung bereitzustellen oder nach Entladung entgegenzunehmen.

12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

12.1. Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.

12.2. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.

13. Ablieferung

13.1. Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.

13.2. Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen.

13.3. Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden

13.3.1. in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,

13.3.2. in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,

13.3.3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

13.4. Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.

13.5. Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

14.1. Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.

14.2. Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.

15. Lagerung

15.1. Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt.

15.2. Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

15.3. Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

15.4. Mangels abweichender Vereinbarung

15.4.1. beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur,

15.4.2. erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs,

15.4.3. erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch.

15.5. Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen.

15.6. Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen.

15.7. Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt.

15.8. Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

16. Vergütung

Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.

17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche

17.1. Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.

17.2. Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt, Gut in Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung an den Spediteur Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben oder Spesen gefordert werden, ist der Spediteur berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte – auszulegen und vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.

17.3. Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zu Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.

18. Rechnungen, fremde Währungen

18.1. Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Mangels abweichender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises.

18.2. Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu verlangen.

18.3. Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu verlangen. Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung des Spediteurs amtlich festgesetzten Kurs, den der Spediteur nachzuweisen hat.

18.4. Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das Gutschriftenverfahren keine Anwendung.

19. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

20.1. Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen darf der Spediteur sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.

20.2. Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass

20.2.1. bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zu richten sind,

20.2.2. an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.

20.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Spediteur ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.

21. Versicherung des Gutes

21.1. Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.

21.2. Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn

21.2.1. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,

21.2.2. der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.

21.3. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn

21.3.1. der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,

21.3.2. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.

21.4. Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.

21.5. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

21.6. Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.

22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen

22.1. Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

22.2. In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den Ziffern 23.3 und 24 verschuldensabhängig für Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) haftet, hat er statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten.

22.3. Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers zur Ermittlung des Wertersatzes in den von Ziffer 24 erfassten Fällen eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestands vornehmen.

22.4. Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der´Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt.

23. Haftungsbegrenzungen

23.1. Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:

23.1.1. auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur
    - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,
    - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder
    - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;

23.1.2. auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.

23.1.3. Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

23.2. Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.

23.3. In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt

23.3.1. bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,

23.3.2. bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm.

23.3.3. Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.

23.4. Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Euro.

23.4.1. Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unberührt.

23.4.2. Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.

23.5. Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung, Inventuren und Wertdeklaration

24.1. Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einer verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt

24.1.1. entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,

24.1.2. höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.

24.1.3. Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands, ist die Haftung des Spediteurs abweichend von Ziffer 24.1.2 der Höhe nach auf 70.000 Euro pro Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.

24.2. Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Einlagerung in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer 24.1 bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages.

24.3. Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf 35.000 Euro je Schadenfall.

24.4. Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut – ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unberührt.

25. Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen

25.1. Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

25.2. Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Frachtführer oder ausführender Frachtführer nicht für Schäden haftet, die

25.2.1. durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht werden, vorausgesetzt, der Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,

25.2.2. durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht worden, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Spediteurs, des ausführenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffes verursacht wurde,

25.2.3. auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen sind, wenn er beweist, dass die Mängel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecke waren.

25.3. Ziffer 22.4 bleibt unberührt.

26. Außervertragliche Ansprüche

 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung. Ziffer 23.4.1 findet entsprechende Anwendung.

27. Qualifiziertes Verschulden

27.1. Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist

27.1.1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder

27.1.2. durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

27.2. Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

27.3. §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt.

27.4. Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen.

28. Haftungsversicherung des Spediteurs

28.1. Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des Spediteurs.

28.2. Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes durch die Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Auftraggeber den Verkehrsvertrag außerordentlich kündigen.

28.3. Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Haftungsbestimmungen der ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Versicherungsschutz vorhält.

29. Auftraggeberhaftung

29.1. Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468 und 488 HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Schadenereignis.

29.2. Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

30.1. Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht.

30.2. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.

30.3. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, entweder der Ort der Niederlassung des Auftraggebers oder derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall der Art. 31 CMR und 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung, im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.

31. Geheimhaltung

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

32. Compliance

32.1. Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.

32.2. Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer

32.2.1. im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,

32.2.2. im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,

32.2.3. auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.

32.3. Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.

32.4. Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen

32.4.1. keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,

32.4.2. die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,

32.4.3. die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,

32.4.4. jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,

32.4.5. die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,

32.4.6. alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,

32.4.7. ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
 

 Besondere Geschäftsbedingungen 

Besondere Geschäftsbedingungen der Felbermayr Deutschland GmbH

für Lagerei und Hafenumschlag im Felbermayr Schwerguthafen Krefeld


1. Geltungsbereich 

Diese Lager- und Umschlagsbedingungen gelten für die Betriebsstätte und Anlage der Hafen- und/oder Lagerumschlagbereiche im Hafen Krefeld. Gleichzeitig lehnen wir etwa widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ab.


2. Allgemeine Bestimmungen

Von diesen Geschäftsbedingungen umfasst sind der sogenannte direkte Umschlag von Waren und Gütern sowie der indirekte Umschlag mit vorhergehender bzw. anschließender Lagerung von Gütern sowie die isolierte Einlagerung in gedeckte oder ungedeckte Lagerflächen ohne Hafenumschlag.

2.1. Für die Bereiche der von Felbermayr betriebenen Hafen- und Lagerumschlagsbereiche gelten – soweit nachstehende Lager- und Umschlagbestimmungen nichts anderes regeln – die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zur Lagerei sowie ergänzend die Haftungsbestimmungen der ADSp in der jeweilig geltenden Fassung.

2.2. Jeder Benützer der Hafen-, Lager- und Umschlagsanlagen, in weiterer Folge Auftraggeber genannt, unterwirft sich den Bestimmungen der gegenständlichen Lager- und Umschlagsbedingungen.

2.3. Sämtliche Aufträge bedürfen der Schriftform. Für die Durchführung mündlich erteilter Aufträge, die von Felbermayr nicht schriftlich gegenbestätigt werden, übernimmt Felbermayr keinerlei Haftung.

2.4. Etwaige Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben, fallen dem Auftraggeber auch dann zur Last, wenn ihn kein Verschulden daran trifft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ausmaß und Gewichts- und Schwerpunktsangaben sowie Anschlagpunkte der umzuschlagenden oder einzulagernden Ware, exakt, richtig und vollständig anzugeben, da eine Kontrolle des Gewichts oder des Längenausmaßes bzw. des Schwerpunktes durch Felbermayr nicht erfolgt. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben haftet der Auftraggeber alleinig für etwaig daraus entstehende Kosten und Schäden. Die Gewichtsangaben des Auftraggebers führen zur Auswahl des Hebematerials bzw. der Kräne, sodass die Angaben diesbezüglich exakt zu erfolgen haben. Der Umschlag von Waren ist ohne schriftliche Spezialvereinbarung auf ein maximales Gewicht von 100 Tonnen begrenzt.

2.5. Der Auftraggeber hat auch auf Art und Eigenschaften der umzuschlagenden oder einzulagernden Waren bei Auftragserteilung schriftlich und vollständig hinzuweisen. Sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich eine gedeckte Einlagerung beauftragt wird, erfolgt eine ungedeckte Einlagerung (Freifläche), sodass das Lagergut Witterungseinflüssen ausgesetzt ist. Auf eine etwaig eingeschränkte Lagerfähigkeit der zu verwahrenden Lagergüter hat der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. Die Einlagerung sowie der Umschlag von Gütern, die nach den Bestimmungen der ADNR oder IMO als Gefahrengut klassifiziert gelten, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2.6. Die Einlagerung erfolgt überwiegend auf ungedeckten Freiflächen, die nicht zur Gänze versperrbar sind. Der Auftraggeber hat für eine lagerfähige Verpackung Sorge zu tragen. Weder zu Betriebszeiten noch zur Nacht- oder Wochenendzeit ist eine ständige Überwachung des Lagergutes möglich. Für den Fall einer Diebstahls-, Sabotage- oder sonstige Beeinträchtigungsgefahr, ist vom Auftraggeber hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen, und gegebenenfalls eine geeignete Bewachung bzw. Versperrung auf Kosten des Auftraggebers in Auftrag zu geben.

2.7. Felbermayr bleibt es vorbehalten, aus technischen oder betrieblichen Gründen Veränderungen an den zur Verfügung gestellten Lagerflächen oder einem Wechsel dieser Flächen vorzunehmen und erklärt der Auftraggeber für derartige Umlagerungsarbeiten seine Zustimmung.


3. Manipulations-, Lade- und Einlagervorgang

3.1. Für Hafenumschläge, Be- und Entladung sowie Einlagerung von Gütern ist ein von Felbermayr namhaft gemachter Umschlagleiter zuständig, der auch von dritter Seite beigestellt sein kann. Der Lieferant von Waren (Lkw-Chauffeur, Schiffskapitän, Zugsführer u.ä.) hat die Be- und Entladung sowie allfällige Umschläge mit Kranen zu überwachen und auf Stabilität sowie produktspezifische Details der zu manipulierenden Waren und Güter hinzuweisen. Bei Be- und Entladung ist auf den notwendigen »Schiffstrimm« bzw. Stabilität der Lkw und Waggons vom überwachenden Frachtführer (Lkw-Chauffeur, Schiffskapitän, Zugsführer) zu achten. Diese Personen agieren als »Lader und Stauer« und haben bei Beladung von Fahrzeugen darüber Anweisungen zu geben, wo die Ladung auf das Transportmittel abgestellt werden muss. Bei Beladung von Fahrzeugen wird eine notwendige transportgeeignete Verzurrung oder Sicherung der Ladung von Felbermayr weder durchgeführt noch überprüft. Laden, stauen und zurren des Ladegutes ist ausschließlich Sache des Auftraggebers.

3.2. Das von Felbermayr hierzu beigestellte Manipulationspersonal wird als Erfüllungsgehilfen der Fahrzeugverantwortlichen tätig. Vor Beginn der Manipulations- oder Hebearbeiten, ist auf besondere Eigenschaften, Trägheit, sowie etwaige Schwerpunktverlagerungen von Flüssigkeiten sowie sonstiger Gebinde hinzuweisen und die Hebepunkte der Ware (Schwerpunkte) Felbermayr bekannt zu geben.


4. Haftung/Versicherung

4.1. Für transportbedingte Zwischenlagerungen und speditionelle Umschläge (u.a. mit Hafenkrane) gelten die Haftungsbestimmungen der ADSp in der jeweils neuesten Fassung ausdrücklich als vereinbart. Allfällig isolierte Umschläge unterliegen den Haftungsbestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Felbermayr für Kranarbeiten und Schwertransporte – Leistungstyp 2 – veröffentlicht zu www.felbermayr.cc/agb. Hinsichtlich verfügter Lageraufträge kommen jeweils gesonderte Haftungsbestimmungen laut zu vereinbarendem Einzelvertrag zur Anwendung. Dem Auftraggeber obliegt der Beweis, dass die eingelagerten/umgeschlagenen Güter beschädigt wurden oder verloren gegangen sind. Bei Vorliegen eines Verschuldens von Felbermayr wird der bei Auftragserteilung bekannt gegebene Wert der eingelagerten bzw. umgeschlagenen Ware bis zu den Haftungshöchstbeträgen der ADSp ersetzt, sollten diese im konkreten nicht gelten, wird der eingelagerte bzw. umgeschlagene Wert bis zu einem Haftungshöchstbetrag von EUR 50.000,00 ersetzt und gelten diese Haftungshöchstgrenzen bei darüber hinausgehenden (Regress-) Verzicht als ausdrücklich vereinbart.

4.2. Alle Haftungsansprüche gegen Felbermayr erlöschen mit der unbeanstandeten Übernahme des Lager- bzw. Umschlaggutes durch den Empfänger oder dessen Vertreter (Spediteur etc.). Haftungsansprüche sind daher spätestens bei der Übernahme bei sonstigem Verlust schriftlich geltend zu machen.

4.3. Felbermayr ist nicht verpflichtet, die Güter für eigene oder fremde Rechnung zu versichern.


5. Zahlungsbedingungen/Erfüllungsort

Zahlungsbedingungen gelten laut dem vereinbarten Einzelvertrag. Sollten darin besondere Regelungen nicht erfolgt sein, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Felbermayr für Kranarbeiten und Schwertransporte, veröffentlicht zu www.felbermayr.cc/agb. Rechnungen von Felbermayr sind bei Erhalt der Faktura ohne Abzug von Skonti sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen jeweils in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Düsseldorf vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


6. Kündigung/Auflösung

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, behält sich Felbermayr das Recht vor, alle Vereinbarungen und Verträge jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer 1-monatigen Frist mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte Felbermayr bekannt gegebene Adresse zu kündigen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist Felbermayr berechtigt auf Namen und Rechnung des Auftraggebers fremd einzulagern; dies ohne weitere Haftung für Manipulation, Transport oder Lagerung.

6.2. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarungen und Verträge zulässig, sofern
a) bei den die eingelagerten Güter es sich um solche handelt, durch die Gefahr für andere Lagergüter oder Personen entstehen könnten und kein besonderer Gefahrenhinweis hierzu erfolgte.
b) Der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung länger als 1 Monat mit der Bezahlung des  vereinbarten Entgeltes im Rückstand ist oder
c) wesentliche Vertragspunkte von Seiten des Auftraggebers trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingehalten wurde.

6.3. Die Berechtigung von Felbermayr zur gesetzlich geregelten pfandweisen Verwertung des Lagergutes entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen des HGB, bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber erteilt überdies im Falle von Zahlungsrückständen eine Verwertungsermächtigung ohne dass hierzu eine gerichtliche Antragstellung notwendig ist.

7. Sonstiges

Sämtlichen mit dem Einlagerungsvertrag bzw. dem Umschlag entstehenden Kosten und Gebühren aller Art sind vom Auftraggeber zu ersetzen.